Ist die Riester-Rente abgeschafft?

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Nein, die Riester-Rente ist nicht komplett abgeschafft
Die kurze Antwort auf die Frage lautet: Nein, die Riester-Rente wird nicht rückwirkend abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2027 wird das System lediglich für den Neuzugang geschlossen, da der Gesetzgeber als Nachfolger das neu strukturierte Altersvorsorgedepot etabliert. Für bestehende Verträge gilt hingegen ein uneingeschränkter gesetzlicher Bestandsschutz. Wenn Sie bereits einen Vertrag besitzen, läuft dieser unverändert weiter, und Sie erhalten Ihre staatlichen Zulagen sowie Steuervorteile wie gewohnt.
- Gesetzlicher Bestandsschutz: Alle bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossenen Verträge behalten ihre volle Gültigkeit, garantierten Leistungen und bisherigen Förderstrukturen.
- Stopp für Neugeschäft: Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Anbieter keine neuen Riester-Verträge mehr vertreiben oder neu abschließen.
- Wahlrecht für Bestandsinhaber: Sie können Ihren Altvertrag unverändert weiterführen, beitragsfrei stellen oder auf Wunsch in das neue System wechseln.
- Erhalt der Beitragsgarantien: Die im Altvertrag zugesagten Beitragsgarantien bleiben bei regulärer Weiterführung uneingeschränkt bestehen.
Die Reform der privaten Altersvorsorge soll vor allem mehr Ausweichmöglichkeiten und höhere Renditechancen bieten. Für bestehende Riester-Verträge entsteht daher kein automatischer Handlungsdruck. Sie müssen Verträge weder überstürzt kündigen noch zwingend umstellen. Der Gesetzgeber schafft vielmehr eine Wahlfreiheit: Sie können abwägen, ob die bisherige Beitragsgarantie optimal zu Ihrer Sicherheitspräferenz passt oder ob ein Umstieg Vorteile bringt. Über unser Vorsorgewissen Informationsportal bieten wir Ihnen hierzu eine sachliche und transparente Orientierung.
Zusammenfassend ist die Reform als geordneter Übergang gestaltet. Kein Bestandssparer verliert durch die Einstellung des Neugeschäfts seine erworbenen Ansprüche oder bisherigen Förderungsvorteile. Welcher Schritt für Ihre persönliche Vorsorge der richtige ist, lässt sich anhand von Faktoren wie Restlaufzeit, Vertragskosten und individueller Risikobereitschaft fundiert ermitteln.
Gesetzlicher Bestandsschutz: Was passiert mit Altverträgen?
Für alle Verträge, die bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden, gilt ein uneingeschränkter gesetzlicher Bestandsschutz. Die Einführung des Altersvorsorgereformgesetzes führt nicht zu einer rückwirkenden Entwertung oder automatischen Auflösung bestehender Verträge. Wenn Sie bereits einen Riester-Vertrag besparen, läuft dieser ab dem 1. Januar 2027 ohne Unterbrechung nach den vereinbarten Bedingungen weiter. Der Gesetzgeber schreibt weder eine Kündigung noch eine Übertragung vor.
Garantien, Zulagen und Steuern für Bestandsverträge
Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass wesentliche Merkmale des bisherigen Systems erhalten bleiben. Insbesondere die vertraglich zugesicherten Beitragsgarantien verbleiben bei den Produktanbietern in der Pflicht. Auch der Anspruch auf die bisherigen staatlichen Zulagen und die steuerliche Berücksichtigung ändern sich für Bestandsverträge ohne Ihre ausdrückliche Einverständniserklärung nicht.
- Vertragliche Beitragsgarantie: Die im Altvertrag vereinbarte Garantie auf die eingezahlten Eigenbeiträge und Zulagen bleibt bis zum vereinbarten Rentenbeginn rechtlich bindend.
- Bisheriges Zulagensystem: Sie erhalten weiterhin die klassische Grundzulage von bis zu 175 Euro jährlich sowie die Kinderzulagen (bis zu 300 Euro pro kinderzulageberechtigtem Kind), solange die Fördermethodik unverändert fortgeführt wird.
- Sonderausgabenabzug: Eigenbeiträge können wie gewohnt bis zum Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Kalenderjahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden[1].
- Auszahlungsoptionen: Die Regelungen zur Verrentung und zur Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent bei Renteneintritt bleiben bestehen.
Ein automatischer Handlungsbedarf besteht für Inhaber von Bestandsverträgen folglich nicht. Wir empfehlen, bestehende Verträge vorerst in Ruhe zu analysieren. Sie können Ihren Vertrag unverändert weiterbesparen, bei Bedarf beitragsfrei stellen oder zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob ein Wechsel in das staatlich geförderte Altersvorsorgedepot wirtschaftlich sinnvoll ist.
Das Altersvorsorgedepot als staatlich geförderter Nachfolger
Die Riester-Rente wird keineswegs ersatzlos gestrichen, sondern stellt zum 1. Januar 2027 die Neuvergabe von Verträgen ein und wird durch das Altersvorsorgedepot abgelöst. Gesetzliche Grundlage für diesen Paradigmenwechsel ist das Altersvorsorgereformgesetz (AVRG), das die geförderte private Vorsorge in Deutschland grundlegend modernisiert. Während Altverträge über einen unbegrenzten Bestandsschutz verfügen, dient das Depot künftig als zentrales staatlich gefördertes Standardprodukt für den privaten Vermögensaufbau.
Der Kern der Reform besteht in der Abkehr von der bisher zwingenden hundertprozentigen Beitragsgarantie, die das Riester-System in den vergangenen Jahrzehnten stark gelähmt hat. Diese Garantie zwang Produktanbieter dazu, hohe Anteile des Kapitals in zinsarme, vermeintlich sichere Wertpapiere umzuschichten, wodurch insbesondere in Niedrigzinsphasen kaum nennenswerte Renditen erzielt werden konnten. Im Gegensatz dazu setzt das neue Depotsystem konsequent auf den Kapitalmarkt und ermöglicht die direkte Anlage in weltweiten Aktien-ETFs und Investmentfonds, um den Zinseszinseffekt über lange Laufzeiten hinweg optimal zu nutzen.
- Gesetzlicher Marktstart am 1. Januar 2027: Ab diesem Stichtag schließt der Gesetzgeber den Markt für neue Riester-Verträge; das Altersvorsorgedepot übernimmt die Rolle der staatlich geförderten Vorsorge.
- Wegfall starrer Garantievorgaben: Durch die Aufhebung der gesetzlichen Garantiepflicht fließt der Sparbeitrag zu deutlich höheren Anteilen in renditestarke Sachwerte.
- Neu ausgerichtete Förderlogik: Die Zulagen und steuerlichen Vorteile werden vereinfacht, transparenter gestaltet und direkt an die individuellen Eigenbeiträge gekoppelt.
- Hohe Flexibilität beim Sparen: Sparer profitieren von anpassbaren Sparraten, vereinfachten Anbieterwechseln und einer breiten Auswahl an kostengünstigen Wertpapierdepots.
Mit der Einführung des Nachfolgemodells begegnet der Gesetzgeber der anhaltenden Kritik an der Rentabilität der klassischen Riester-Rente. Das Altersvorsorgedepot verbindet staatliche Förderung mit den Renditechancen des Kapitalmarkts und bietet damit insbesondere jüngeren Generationen und renditeorientierten Sparern eine attraktive Alternative. Wer bereits einen Riester-Vertrag bespart, muss nicht überstürzt handeln, kann aber die neuen Rahmenbedingungen nutzen, um die eigene Altersvorsorgestrategie neutral und BMF-belegt zu überprüfen.
Option 1: Bestehenden Riester-Vertrag unverändert weiterführen
Die gesetzliche Neuregelung stellt klar, dass für bestehende Riester-Verträge ein uneingeschränkter Bestandsschutz gilt[2]. Wer vor dem 1. Januar 2027 einen Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen wie gewohnt weiterbesparen, monatliche Eigenbeiträge leisten und die bisherigen staatlichen Zulagen sowie den Sonderausgabenabzug in voller Höhe in Anspruch nehmen. Sämtliche vertraglich zugesagten Beitragsgarantien bleiben unberührt erhalten.
Wann das Weiterbesparen wirtschaftlich sinnvoll ist
Die Fortführung des bestehenden Vertrags unterscheidet sich deutlich von einer Übertragung oder einer Beitragsfreistellung. In unserer Analyse identifizieren wir zwei Kernszenarien, in denen die unveränderte Weiterführung die stabilste Option darstellt: Verträge mit kurzer Restlaufzeit kurz vor dem Renteneintritt sowie Verträge mit einer hohen Kinderzulagenquote bezogen auf den Eigenbeitrag.
- Kurze Restlaufzeit bis zum Renteneintritt: Liegen nur noch wenige Jahre zwischen Ihnen und dem Ruhestand, reicht der verbleibende Anlagehorizont meist nicht aus, um eventuelle Wechselkosten durch rentablere Kapitalmarktanlagen auszugleichen.
- Hohe Kinderzulagenquote: Familien mit mehreren Kindern erhalten im bisherigen System erhebliche Zulagen im Verhältnis zum erforderlichen Eigenbeitrag, sodass die Förderquote außerordentlich attraktiv bleibt.
- Erhalt der vollen Beitragsgarantie: Bei bestehenden Verträgen sichert der Anbieter das eingezahlte Kapital zu 100 Prozent ab, was sicherheitsorientierten Sparern maximale Kalkulierbarkeit bietet.
- Vermeidung von Wechselkosten: Das Beibehalten des Altvertrags verursacht keine zusätzlichen Wechsel-, Abschluss- oder Stornogebühren.
Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre persönliche Zulagenstruktur oder die Restlaufzeit für das Beibehalten spricht, unterstützt unser Förderrechner Altersvorsorgedepot bei einer mathematisch genauen Gegenüberstellung. Auf dieser Basis können Sie fundiert entscheiden, ob Sie Ihren Altvertrag unverändert fortführen oder eine Anpassung prüfen möchten.
Option 2: Riester-Vertrag beitragsfrei stellen
Für Sparerinnen und Sparer, deren bestehender Riester-Vertrag hohe Kosten aufweist oder eine geringe Rendite erzielt, stellt die Beitragsfreistellung (auch als Ruhendstellung bezeichnet) eine zielführende Zwischenlösung dar. Wer seinen Riester-Vertrag ruhen lassen möchte, stoppt sämtliche künftigen Eigenbeiträge, ohne den Vertrag formal zu kündigen. Dadurch bleibt das bisher angesparte Kapital im Vertrag liegen, wird weiterhin gemäß den vereinbarten Konditionen verzinst und bleibt durch den gesetzlichen Bestandsschutz vollständig geschützt. Der entscheidende Vorteil: Es kommt zu keiner schädlichen Verwendung, sodass bisher erhaltene staatliche Zulagen und Steuervorteile nicht an die Finanzverwaltung zurückgezahlt werden müssen.
- Stopp der Eigenbeiträge: Sie zahlen keine weiteren Monatsbeiträge mehr ein und entlasten somit Ihre monatliche Liquidität.
- Erhalt der Förderungen: Alle bis zum Zeitpunkt der Freistellung zugeflossenen Grund- und Kinderzulagen sowie Steuervorteile bleiben unangetastet.
- Reduzierte Kostenbelastung: Abschluss- und Vertriebskosten auf Neubeiträge entfallen komplett. Es fallen lediglich vertraglich vereinbarte Verwaltungskosten auf das bestehende Kapital an.
- Wechseloption bleibt offen: Das angesparte Guthaben kann ab dem Marktstart 2027 in das neue Altersvorsorgedepot übertragen werden.
Die Beitragsfreistellung eignet sich insbesondere als strategische Überbrückung bis zur Einführung des Altersvorsorgedepots am 1. Januar 2027. Statt weiterhin Kapital in ein intransparentes oder gebührenintensives Produkt einzuzahlen, frieren Sie den Status quo ein. Das bisherige Vermögen verzinst sich im geschützten Bestand weiter, während Sie ab 2027 Ihre Sparrate gezielt in staatlich geförderte, renditestärkere Anlageformen wie ETF-Sparpläne im Altersvorsorgedepot lenken können.
Beachten Sie jedoch, dass bei ruhenden Verträgen weiterhin laufende Verwaltungsgebühren das vorhandene Guthaben belasten können. Es empfiehlt sich daher, die genauen Vertragskonditionen und die Gebührenstruktur im jährlichen Kontoauszug zu prüfen, um zu ermitteln, ob eine Beitragsfreistellung oder ein späterer Kapitalübertrag die wirtschaftlich sinnvollere Option für Ihre Altersvorsorge ist.
Option 3: Wechsel und Kapitalübertragung in das Altersvorsorgedepot
Neben dem Fortführen oder dem Beitragsfreistellen eines bestehenden Riester-Vertrags bietet die Reform ab dem 1. Januar 2027 eine dritte Option: den vollständigen Wechsel in das neue Altersvorsorgedepot. Das Altersvorsorgereformgesetz sieht vor, dass Sie Ihr angespartes Riester-Kapital direkt auf ein nachfolgendes Altersvorsorgedepot übertragen können[3]. Der entscheidende Vorteil dieser geregelten Kapitalübertragung liegt im Schutz des bisherigen Guthabens. Sofern der Wechsel über das gesetzlich vorgesehene Übertragungsverfahren abgewickelt wird, bleiben sämtliche in der Vergangenheit gewährten staatlichen Zulagen sowie Steuervorteile uneingeschränkt erhalten und es erfolgt keine förderschädliche Abrechnung.
Die zentralen Regeln bei der Übertragung im Überblick
- Erhalt der Förderung: Bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Kapitals verbleiben alle bisher erhaltenen staatlichen Zulagen und Steuervorteile im Altersvorsorgevermögen.
- Kostenstruktur beim Anbieterwechsel: Der bisherige Anbieter kann für die Abwicklung der Kapitalübertragung Wechsel- oder Schließungsgebühren erheben. Wir empfehlen daher, die Vertragskonditionen des Altanbieters im Vorfeld zu prüfen, um unerwartete Wechselkosten zu vermeiden.
- Ausschluss der Doppelförderung: Das übertragene Kapital, das bereits in früheren Jahren staatlich gefördert wurde, löst im Jahr der Übertragung keine neue staatliche Zulage aus. Neuzulagen erhalten Sie ausschließlich auf frische Eigenbeiträge, die Sie im laufenden Beitragsjahr einzahlen.
- Wahlfreiheit beim Zielprodukt: Beim Übertragungsantrag entscheiden Sie selbst, ob Sie das bisherige Vermögen in ein chancenorientiertes Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie oder in ein neues Garantieprodukt überführen möchten.
Für viele Anleger ist ein Riester-Wechsel insbesondere dann eine Überlegung wert, wenn die Restlaufzeit bis zum Ruhestand noch ausreichend lang ist, um von der höheren Aktien- und ETF-Quote des Depots zu profitieren. Da Wechselgebühren die effektive Rendite verringern können, sollte die genaue Übertragungssumme sorgfältig kalkuliert werden. Hinweis: Sämtliche Berechnungen und Gegenüberstellungen dienen der reinen Orientierung und stellen keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG dar.
Förderungsvergleich: Alte Riester-Zulagen versus neue AVD-Förderung
Die Reform der privaten Altersvorsorge bringt eine grundlegende Systemumstellung bei der staatlichen Förderung mit sich. Während das bisherige Riester-Modell auf einer komplexen Formel basierte, die an 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens gekoppelt war, setzt das ab 2027 geltende Altersvorsorgedepot auf eine direkte Match-Förderung. Die Förderung richtet sich künftig nicht mehr primär nach dem Einkommen, sondern transparent nach den tatsächlichen Eigenbeiträgen. Wer analysieren möchte, wie der Unterschied zwischen Riester und AVD ausgestaltet ist, erkennt hier die wesentliche Vereinfachung: Der Staat belohnt jeden investierten Euro direkt.
| Förderkriterium | Bisheriges Riester-System | Neues Altersvorsorgedepot (ab 2027) |
|---|---|---|
| Grundzulage | Feste 175 € pro Jahr | 50 Cent pro Euro für erste 360 € Eigenbeitrag, danach 25 Cent bis 1.800 € (max. 540 €) |
| Berechnungsgrundlage | 4 % des Vorjahreseinkommens minus Zulagen | Direkte Bindung an die eingezahlten Eigenbeiträge |
| Kinderzulage | 300 € pro Kind (ab Geburtsjahr 2008) | 100 % Match (1 € pro 1 € Eigenbeitrag, max. 300 € pro Kind) |
| Mindesteigenbeitrag | 60 € Sockelbeitrag pro Jahr | 120 € pro Jahr (10 € pro Monat) |
| Höchstbeitrag | 2.100 € Eigenbeitrag inkl. Zulagen | 1.800 € geförderter Eigenbeitrag pro Jahr |
Durch das neue Zulagensystem steigt die maximale Grundförderung für Sparer bei Ausnutzung des Höchstbetrags von 1.800 Euro Eigenbeitrag auf bis zu 540 Euro an. Für Familien mit Kindern bleibt der Anreiz hoch: Für jeden Euro Eigenbeitrag legt der Staat bei der Kinderzulage einen Euro oben auf, begrenzt auf maximal 300 Euro pro Kind. Diese prozentuale Logik erhöht die Transparenz deutlich und belohnt konsequentes Sparen ohne bürokratische Hürden.
Für die genaue steuerliche Betrachtung prüft das Finanzamt weiterhin im Rahmen der Günstigerprüfung, ob der Sonderausgabenabzug einen zusätzlichen Steuervorteil bringt. Wie das Altersvorsorgedepot steuerlich gefördert wird, lässt sich somit verlässlich kalkulieren. Der Förderrechner Altersvorsorgedepot ermöglicht es Ihnen, Ihre individuelle Förderquote mit wenigen Klicks zu ermitteln. (Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.)
Entscheidungshilfe: So finden Sie den passenden Weg für Ihre Vorsorge
Da bestehende Riester-Verträge gesetzlichen Bestandsschutz genießen und nicht automatisch enden, erfordert die Reform der privaten Altersvorsorge keine überstürzten Handlungen[3]. Eine vorschnelle Kündigung führt häufig zum Verlust bereits gewährter staatlicher Zulagen und kann schädliche Steuernachzahlungen auslösen. Welcher Weg individuell der wirtschaftlich beste ist, hängt von mehreren persönlichen Parametern ab. Bevor Sie eine Entscheidung treffen, sollten Sie Ihren bestehenden Riester-Vertrag anhand objektiv messbarer Kriterien analysieren.
- Restlaufzeit bis zum Rentenbeginn: Bei einer verbleibenden Ansparphase von unter zehn Jahren überwiegt oft der Vorteil der garantierten Mindestleistung im Altvertrag. Bei längeren Laufzeiten von 15 oder mehr Jahren kann die stärkere Aktienorientierung im Altersvorsorgedepot höhere Renditechancen eröffnen.
- Kostenstruktur des Altvertrags: Hohe Effektivkosten und laufende Verwaltungskosten mindern die Rendite vieler alter Verträge erheblich. Eine genaue Prüfung der jährlichen Kostenquote deckt Einsparpotenziale auf.
- Erreichte Zulagen und Förderung: Wer über die Jahre umfangreiche Grund- und Kinderzulagen aufgebaut hat, muss sicherstellen, dass das geförderte Altersvorsorgevermögen ohne Zulagennachteile fortgeführt oder übertragen wird.
- Persönliches Risikoprofil: Während die klassische Riester-Rente eine vollständige Beitragsgarantie vorschreibt, ermöglicht das Altersvorsorgedepot eine flexiblere Aufteilung zwischen Garantieprodukten und ertragsorientierten Investmentfonds.
Eine systematische Gegenüberstellung dieser Einflussfaktoren verhindert voreilige Schritte und schafft eine solide Grundlage für die weitere Planung. Ganz gleich, ob Sie Ihre Wechselentscheidung eigenständig treffen oder eine persönliche Beratung bevorzugen: Eine neutrale und transparent aufbereite Prüfung unterstützt Sie dabei, die staatliche Förderung auch künftig optimal für Ihren Vermögensaufbau zu nutzen.
Häufig gestellte Fragen
- Muss ich meinen bestehenden Riester-Vertrag wegen der Reform kündigen?
- Nein, eine Kündigung ist keineswegs erforderlich. Für alle vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossenen Riester-Verträge gilt ein umfassender gesetzlicher Bestandsschutz. Die vereinbarten Garantiebedingungen, staatlichen Zulagen und steuerlichen Vorteile bleiben unverändert erhalten.
- Bis wann kann ich noch einen neuen Riester-Vertrag abschließen?
- Ein Neuabschluss von Riester-Verträgen nach der bisherigen Fördersystematik ist noch bis zum 31. Dezember 2026 möglich. Ab dem 1. Januar 2027 werden keine neuen Riester-Policen mehr angeboten.
- Was passiert mit den bereits erhaltenen Zulagen bei einem Wechsel?
- Bei einem Wechsel von einem bestehenden Riester-Vertrag in das neue Altersvorsorgedepot bleibt die bisher erhaltene staatliche Förderung vollständig erhalten. Die Übertragung erfolgt förderunschädlich, es müssen keine Zulagen zurückgezahlt werden.
- Kann ich meinen alten Riester-Vertrag auch beitragsfrei stellen?
- Ja, eine Beitragsfreistellung ist jederzeit möglich. Das bisher angesparte Kapital inklusive aller staatlichen Zulagen bleibt im Vertrag verzinst liegen, während Sie keine weiteren Eigenbeiträge mehr einzahlen müssen.
- Werden Bestandskunden automatisch in das neue Altersvorsorgedepot überführt?
- Nein, es gibt keine automatische Umstellung. Bestandskunden verbleiben standardmäßig in ihrem bisherigen Vertrag. Ein Wechsel in das Altersvorsorgedepot erfordert eine aktive Erklärung gegenüber dem Anbieter.
- Welche Auswirkung hat die Reform auf Wohn-Riester-Verträge?
- Bestehende Wohn-Riester-Verträge fallen ebenfalls unter den gesetzlichen Bestandsschutz. Sie können weiterhin für den Erwerb oder die Entschuldung von selbstgenutztem Wohneigentum im Rahmen der bisherigen Regelungen genutzt werden.
Quellen
- [1]transparent-beraten.de
- [2]bundesfinanzministerium.de
- [3]bundesfinanzministerium.de
- [4]transparent-beraten.de
- [5]dieversicherer.de
- [6]dieversicherer.de
- [7]dieversicherer.de
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