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Riester mit 60 auszahlen: Wann sich 30 Prozent rechnen

Porträtfoto von Tilman Freyenhagen, Geschäftsführer und Gesellschafter der Alsterspree Verlag GmbH

Veröffentlicht am · Geschäftsführer & Gesellschafter der Alsterspree Verlag GmbH

Dieser Artikel wurde von einem Autor mit Unterstützung von KI verfasst.

Symbolbild: Sparerin prüft mit Vertragsunterlagen und Taschenrechner die Teilauszahlung ihrer Riester-Rente vor dem Renteneintritt · KI-generiert

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Wer darf Riester schon mit 60 auszahlen?

Eine Riester-Auszahlung ab dem 60. Geburtstag ist nur möglich, wenn Sie Ihren Vertrag vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen haben; alle später abgeschlossenen Verträge erlauben den Beginn der Auszahlungsphase frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres oder mit einer gesetzlichen Altersrente, die schon vorher beginnt.[2] Die Rechtsgrundlage dafür steht in § 14 Absatz 2 AltZertG, der Übergangsvorschrift des Zertifizierungsgesetzes.[1] Für Verträge, die vor 2012 geschlossen wurden, gilt die alte Altersgrenze von 60 Jahren fort, für alle jüngeren Verträge die angehobene Grenze von 62 Jahren.

VertragsabschlussFrühester Beginn der Auszahlungsphase
vor dem 1. Januar 2012Mit Vollendung des 60. Lebensjahres[1]
ab dem 1. Januar 2012Mit Vollendung des 62. Lebensjahres[2]

Das Vertragsdatum ist aber nur die eine Seite. Entscheidend ist zusätzlich der individuell vereinbarte Beginn der Auszahlungsphase in Ihren Vertragsunterlagen. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung liegt der Beginn der Riester-Rente grundsätzlich zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr; der früheste Rentenbeginn ist in den Vertragsunterlagen vermerkt und Bestandteil der Vertragsbedingungen.[3] Ein Vertrag aus dem Jahr 2010 kann also vereinbarungsgemäß erst mit 65 beginnen, obwohl das Gesetz 60 zuließe.

  • Vertragsdatum: steht im Versicherungsschein oder Vertragsexemplar unter Abschlussdatum beziehungsweise Vertragsbeginn.
  • Vereinbarter Auszahlungsbeginn: steht in Ihren Vertragsunterlagen und Vertragsbedingungen.
  • Im Zweifel: Fragen Sie Ihren Anbieter nach dem frühestmöglichen Beginn der Auszahlungsphase.

Prüfen Sie also zuerst das Vertragsdatum und danach die vereinbarte Altersgrenze. Erst wenn beides zusammenpasst, stellt sich die Frage, wie viel Kapital Sie überhaupt auf einmal entnehmen dürfen. Wer die Auszahlungswege und Fristen im Gesamtüberblick sehen möchte, findet sie in unserem Ratgeber zum Riester auszahlen lassen.

Wie viel dürfen Sie auf einmal entnehmen?

Zu Beginn der Auszahlungsphase dürfen Sie sich bis zu 30 Prozent des dann verfügbaren Riester-Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen auf einmal auszahlen lassen. Das sieht § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AltZertG ausdrücklich vor: Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner ausgezahlt werden, ohne dass die Förderung gefährdet ist.[2]

  • Zeitpunkt: Die 30-Prozent-Regel gilt nur zu Beginn der Auszahlungsphase. Später, während die monatliche Rente bereits läuft, ist eine zusätzliche Teilkapitalentnahme nicht vorgesehen.[2]
  • Höhe: Maßgeblich ist das Kapital, das zu Beginn der Auszahlungsphase tatsächlich zur Verfügung steht, also einschließlich der Zulagen und Erträge.
  • Restkapital: Der verbleibende Restbetrag fließt in die lebenslange Riester-Rente, die monatlich ausgezahlt wird. Eine vollständige Auszahlung ohne Förderverlust gibt es nur im Sonderfall der Kleinbetragsrente.[3]

Ein praktischer Vorbehalt gilt bei älteren Verträgen: Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Verträge, die bis Ende 2004 abgeschlossen wurden, teils nur eine Teilauszahlung von 20 Prozent vorsehen.[6] Das Gesetz setzt mit 30 Prozent nur die Obergrenze; was Ihr konkreter Vertrag zulässt, steht in dessen Bedingungen. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Anbieter nach, bevor Sie eine Entnahme planen.

Wie viel Steuer kostet die Teilauszahlung?

Die Einmalzahlung ist im Jahr des Zuflusses voll steuerpflichtig. Die BaFin stellt das unmissverständlich klar: Wer sich zu Rentenbeginn bis zu 30 Prozent des Kapitals auf einmal auszahlen lässt, muss diesen Betrag in voller Höhe versteuern.[4]

  • Rechtsgrundlage: Das Gesetz ordnet in § 22 Nr. 5 EStG die nachgelagerte Besteuerung der Riester-Leistungen an; der Umfang der Besteuerung richtet sich danach, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase durch Sonderausgabenabzug oder Zulagen gefördert waren. Soweit Kapital auf ungeförderten Beiträgen beruht, wird dieser Teil nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG anders besteuert.[5] Die Verbraucherzentrale stellt dazu fest: Die spätere Rente unterliegt in voller Höhe der Einkommensteuer.[6]
  • Keine Ermäßigung vorgesehen: Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG ordnet das Gesetz ausdrücklich nur für die Abfindung einer Kleinbetragsrente an (§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG). Für die reguläre 30-Prozent-Teilauszahlung ist eine solche Ermäßigung nicht angeordnet.[5]
  • Praktische Folge: Der gesamte Einmalbetrag wird Ihrem sonstigen Einkommen im Zuflussjahr zugerechnet und kann den persönlichen Steuersatz in die Höhe treiben.

Das Zuflussjahr ist daher der entscheidende Stellhebel. Fließt die Einmalzahlung in ein Jahr mit hohem Gehalt, zusätzlichen Einkünften oder bereits laufenden Rentenzahlungen, wird jeder zusätzliche Euro am oberen Rand besteuert. In einem Jahr mit niedrigem sonstigem Einkommen fällt die Steuerbelastung auf denselben Betrag spürbar geringer aus. Wie die Riester-Rente generell besteuert wird, haben wir separat in unserem Ratgeber zur Besteuerung der Auszahlung aufbereitet.

Wie stark sinkt danach die monatliche Rente?

Nach der Einmalauszahlung fallen die monatlichen Auszahlungen dauerhaft geringer aus, denn verrentet wird nur das Restkapital. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt es so: Durch die Einmalauszahlung zu Beginn fallen die monatlichen Auszahlungen anschließend entsprechend geringer aus.[3]

  • Schritt 1: Durch die Entnahme von bis zu 30 Prozent steht für die Verrentung nur das Restkapital zur Verfügung.
  • Schritt 2: Aus diesem Restkapital berechnet der Anbieter die lebenslange Monatsrente oder den Auszahlungsplan.
  • Schritt 3: Die Kürzung wirkt dauerhaft, solange die Rente gezahlt wird, und betrifft auch die Hinterbliebenenabsicherung, soweit sie aus demselben Kapital gespeist wird.

Eine Faustformel, etwa pro entnommenem Prozentpunkt sinkt die Rente um einen festen Betrag, gibt es bewusst nicht. Wie stark die Monatsrente sinkt, hängt vom Rentenfaktor Ihres Produkts, Ihrem Alter bei Rentenbeginn und der Produktform ab, ob also Rentenversicherung, Banksparplan oder Fondssparplan mit Teilkapitalverrentung vorliegt. Verlässlich ist nur die individuelle Auskunft: Ihr Anbieter kann Ihnen vorab eine Proforma-Rechnung mit und ohne Teilauszahlung vorlegen.

Zur Abgrenzung: Von einer Kleinbetragsrente spricht man, wenn die monatliche Auszahlung bei 59,33 Euro oder weniger liegt (2026; 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 93 Abs. 3 EStG). Dann können Sie sich die gesamte Riester-Rente auf einmal auszahlen lassen, ohne Steuervorteile oder Zulagen zurückzahlen zu müssen; auch diese Auszahlung ist im Jahr des Zuflusses zu versteuern, allerdings ermäßigt nach § 34 Abs. 1 EStG.[3] Bei der regulären Teilauszahlung gilt: Bei einem höheren Kapitalstock wächst mit der Entnahmequote auch der absolute Einmalbetrag, während die spätere Monatsrente aus dem entsprechend kleineren Restkapital berechnet wird. Die konkreten Werte hängen vom jeweiligen Produkt ab.

Für wen rechnet sich die Entnahme?

Die Abwägung läuft zwischen zwei Größen: dem Steuersatz im Zuflussjahr und Ihrem dauerhaften Rentenbedarf. Beide Wege, das Kapital vollständig in der Rente zu belassen oder einen Teil auf einmal zu entnehmen, sind gleichwertige Optionen; welche besser passt, entscheidet Ihre persönliche Situation, nicht eine allgemeine Regel.

Diese Umstände sprechen für die Teilauszahlung

  • Der Auszahlungsbeginn liegt vor oder kurz nach Ihrem Berufsausstieg, und das Zuflussjahr hat ein niedriges sonstiges Einkommen.
  • Sie haben einen konkreten, benannten Verwendungszweck, etwa eine Tilgung, eine notwendige Anschaffung oder einen Umbau im Ruhestand.
  • Ihr verbleibendes Restkapital reicht nach eigener Einschätzung aus, um Ihren monatlichen Bedarf auch nach der Kürzung zu decken.

Diese Umstände sprechen gegen die Teilauszahlung

  • Der Zufluss fällt in ein Jahr mit hohem Erwerbseinkommen oder bereits laufenden Rentenzahlungen, weil dann der persönliche Steuersatz steigt.
  • Sie sind auf die volle monatliche Rente angewiesen und tragen Langlebigkeitsrisiko, also das Risiko eines sehr langen Lebens.
  • Ihr Vertrag lässt nur 20 Prozent Teilauszahlung zu, und der steuerliche Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Entnahmebetrag.

Als Prüfschritte für Ihren eigenen Vertrag empfehlen wir: Vertragsdatum und vereinbarten Auszahlungsbeginn feststellen, die zulässige Entnahmequote in den Bedingungen nachlesen, beim Anbieter eine Proforma-Rechnung mit und ohne Teilauszahlung anfordern und das Zuflussjahr so wählen, dass Ihr persönlicher Steuersatz niedrig bleibt. Ob Sie den Vertrag behalten oder zum neuen Altersvorsorgedepot wechseln, ist eine davon getrennte Entscheidung, die wir in unserem Artikel Riester behalten oder wechseln strukturiert aufbereiten.

Gilt die 30-Prozent-Regel auch im Altersvorsorgedepot?

Ja. Das Altersvorsorgedepot, das ab 2027 neben die Riester-Rente tritt, übernimmt die Regel unverändert: Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals können außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden und bleiben förderunschädlich. Das am 29. Mai 2026 verkündete Altersvorsorgereformgesetz führt diese Regelung wörtlich fort[7], und die 30-Prozent-Klausel steht unverändert in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AltZertG: Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden.[2]

VertragsgruppeFrühester Beginn der Auszahlungsphase
Riester-Verträge vor 201260 Jahre[1]
Riester-Verträge 2012 bis 202662 Jahre[2]
Neuverträge ab 2027, etwa ein Altersvorsorgedepot65 Jahre[7]

Der Unterschied liegt also nicht bei den 30 Prozent, sondern bei der Altersgrenze: Neuverträge ab 2027 beginnen die Auszahlungsphase frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres und spätestens mit 70, während Bestandsverträge aus den Jahren 2012 bis 2026 bei 62 Jahren bleiben und Altverträge vor 2012 ihre gewohnte Grenze behalten. Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Förderregeln bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter; ein Wechsel ist keine Pflicht. Dieser Bestandsschutz endet aber einheitlich für alle Ihre Verträge, sobald Sie unwiderruflich in das neue Recht wechseln oder nach dem 31. Dezember 2026 einen weiteren zertifizierten Vertrag abschließen, etwa ein Altersvorsorgedepot (§ 52 Abs. 50a Satz 4 und 6 EStG).[7] Die Auszahlungsoptionen des neuen Depots im Detail, von der Leibrente bis zur Einmalentnahme, beschreibt unser Artikel zu den Auszahlungsoptionen des Altersvorsorgedepots.

Wenn die spätere Altersgrenze des Depots zu Ihrem Plan passt, lohnt sich der Blick auf die konkreten Anbieter: Im Kriteriengestützten Anbietervergleich von Vorsorgedepot-Lotse finden Sie einen neutralen, kriteriengestützten Vergleich von Altersvorsorgedepot-Anbietern inklusive direkter Eröffnungslinks, aufbereitet für die Situation, die dieser Artikel beschrieben hat.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich meine Riester-Rente schon mit 60 auszahlen lassen?
Nur wenn Ihr Riester-Vertrag vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurde. Für diese Altverträge erlaubt § 14 Abs. 2 AltZertG den Beginn der Auszahlungsphase ab dem 60. Lebensjahr. Verträge ab 2012 sehen den Beginn frühestens mit 62 vor, es sei denn, eine gesetzliche Altersrente beginnt schon vorher. Zusätzlich entscheidet der in Ihren Vertragsunterlagen vereinbarte Beginn der Auszahlungsphase.
Wie viel Kapital kann ich mir von meiner Riester-Rente auf einmal auszahlen lassen?
Zu Beginn der Auszahlungsphase dürfen Sie bis zu 30 Prozent des verfügbaren Kapitals als Einmalbetrag entnehmen, ohne Zulagen oder Steuervorteile zurückzahlen zu müssen. Der Rest fließt in die lebenslange Rente. Bei Verträgen, die bis Ende 2004 abgeschlossen wurden, sehen die Vertragsbedingungen teils nur 20 Prozent vor, deshalb lohnt ein Blick in die Unterlagen.
Muss ich die 30-Prozent-Auszahlung meiner Riester-Rente versteuern?
Ja. Die Einmalzahlung ist im Jahr des Zuflusses voll steuerpflichtig, soweit sie auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruht, weil Riester-Beiträge in der Ansparphase gefördert wurden und die Besteuerung nachgelagert wird. Fällt der Zufluss in ein Jahr mit hohem sonstigem Einkommen, steigt der persönliche Steuersatz auf diesen Betrag.
Gilt die Fünftelregelung für die Riester-Teilauszahlung?
Das Gesetz ordnet die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG ausdrücklich nur für die Abfindung einer Kleinbetragsrente an (§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG). Für die reguläre 30-Prozent-Teilkapitalauszahlung enthält das Gesetz keine solche Anordnung. Ob im Einzelfall eine Ermäßigung in Betracht kommt, klärt das Finanzamt.
Sinkt meine monatliche Riester-Rente durch die Teilauszahlung?
Ja. Nach der Einmalentnahme wird nur das verbleibende Restkapital verrentet, die monatlichen Auszahlungen fallen entsprechend geringer aus und bleiben dauerhaft niedriger. Wie stark die Rente sinkt, hängt vom Rentenfaktor, Ihrem Alter bei Beginn und der Produktform ab, eine allgemeine Faustformel gibt es nicht.
Was ist eine Kleinbetragsrente bei Riester?
Von einer Kleinbetragsrente spricht man, wenn die monatliche Auszahlung bei 59,33 Euro oder weniger liegt. In diesem Fall kann die gesamte Rente auf einmal abgefunden werden, ohne Zulagen oder Steuervorteile zurückzahlen zu müssen. Die Auszahlung ist im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig, wird aber ermäßigt nach § 34 Abs. 1 EStG besteuert.
Gilt die 30-Prozent-Regel auch im neuen Altersvorsorgedepot?
Ja. Das Altersvorsorgereformgesetz führt die Regel unverändert fort: Bis zu 30 Prozent Teilkapital können zu Beginn der Auszahlungsphase förderunschädlich entnommen werden. Neuverträge ab 2027 beginnen die Auszahlungsphase jedoch frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, während Riester-Bestandsverträge ihre bisherige Altersgrenze behalten. Wer ab 2027 ein Altersvorsorgedepot abschließt, unterstellt allerdings alle seine Riester-Verträge den neuen Förderregeln (§ 52 Abs. 50a Satz 6 EStG).

Quellen

  1. [1]gesetze-im-internet.de
  2. [2]gesetze-im-internet.de
  3. [3]riester.deutsche-rentenversicherung.de
  4. [4]bafin.de
  5. [5]gesetze-im-internet.de
  6. [6]verbraucherzentrale.de
  7. [7]dserver.bundestag.de
  8. []Riester-Rente auszahlen lassen: Wege, Fristen und Abzüge
  9. []Riester-Rente versteuern: So wird die Auszahlung besteuert
  10. []Riester behalten oder wechseln: für wen lohnt sich was?
  11. []Welche Auszahlungsoptionen hat das Altersvorsorgedepot?
  12. []Kriteriengestützten Anbietervergleich

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