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Kinderzulage: bekommen beide Eltern die 300 Euro?

Porträtfoto von Tilman Freyenhagen, Geschäftsführer und Gesellschafter der Alsterspree Verlag GmbH

Veröffentlicht am · Geschäftsführer & Gesellschafter der Alsterspree Verlag GmbH

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Eltern am Schreibtisch betrachten Dokumente und berechnen die Kinderzulage im neuen Altersvorsorgedepot. · KI-generiert

Wie viel staatliche Förderung steht dir zu?

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Die Antwort: Nein, keine doppelte Zulage ab 2027

Nein, Eltern erhalten die staatliche Kinderzulage nicht doppelt. Die Förderung wird pro Kind grundsätzlich nur einmal gewährt und ist gesetzlich gedeckelt. Der Höchstbetrag liegt ab 2027 bei 300 Euro pro Kind und Jahr und wird bereits bei einem monatlichen Sparbeitrag von 25 Euro erreicht[1]. Standardmäßig ordnet die zentrale Zulagenstelle den Zuschuss demjenigen Elternteil zu, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt ist.

Bei miteinander verheirateten oder verpartnerten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, erhält in der Praxis meist die Mutter die Gutschrift, sofern das Kindergeld auf ihren Namen läuft. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Zuordnung auf gemeinsamen Antrag abzuändern. Näheres dazu erläutert unser Beitrag Kinderzulage im Altersvorsorgedepot.

  • Maximalbetrag: Höchstens 300 Euro pro Kind und Jahr (keine Verdopplung auf 600 Euro bei zwei Verträgen).
  • Standardzuordnung: Die Kinderzulage fließt automatisch an den offiziellen Kindergeldberechtigten.
  • Übertragungsoption: Eine Änderung der Zuordnung auf den anderen Elternteil ist per gemeinsamem Antrag möglich.

So funktioniert die Kinderzulage im Altersvorsorgedepot

Die Antwort: Nein - die 300 Euro Kinderzulage gibt es nur einmal

Mit dem Gesetz zur Reform der privaten Altersvorsorge (AVRG) ändert sich die Systematik der staatlichen Zulagen ab dem Beitragsjahr 2027 grundlegend[1]. Anstelle der früheren starren Regelung gilt künftig ein beitragsproportionaler Zuschuss von 100 Prozent auf eigene Einzahlungen. Für jeden Euro, den der förderberechtigte Elternteil in sein Altersvorsorgedepot einzahlt, legt der Staat einen Euro als Kinderzulage hinzu, bis der Höchstbetrag von 300 Euro pro Kind erreicht ist.

Nein, verheiratete Paare oder Eltern erhalten die staatliche Kinderzulage von bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr im neuen Altersvorsorgedepot ab 2027 nicht doppelt. Die Kinderzulage wird pro Kind exakt einmal gewährt und ist gesetzlich im Altersvorsorgereformgesetz (AVRG) verankert. Standardmäßig wird der Anspruch dem Elternteil zugeteilt, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt ist - bei zusammenlebenden Ehepaaren ist dies in der Praxis meist die Mutter - kann jedoch auf gemeinsamen schriftlichen Antrag auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Um die volle Kinderzulage von 300 Euro pro Jahr zu sichern, reicht bereits ein monatlicher Sparbeitrag von 25 Euro beziehungsweise 300 Euro im Jahr aus[1]. Voraussetzung ist der gesetzliche Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Jahr (§ 86 EStG n.F.) für den Erhalt von Zulagen. Unsere Ratgeber zur staatlichen Förderung für Familien zeigen auf, wie besonders Eltern mit kleineren Einkommen von dieser Mechanik profitieren.

Der Gesetzgeber schließt damit eine Doppelbegünstigung für dasselbe Kind aus. Wenn beide Elternteile ein eigenes Altersvorsorgedepot besparen, erhält dennoch nur ein Vertrag die Kinderzulage für das jeweilige Kind. Um zu beurteilen, wie sich diese gesetzliche Regelung auf Ihre familiäre Sparrate auswirkt, lohnt sich eine genaue Betrachtung der Berechnungsmechanik ab dem Beitragsjahr 2027.

Jährlicher EigenbeitragKinderzulage pro Kind (100 % Match)Gesamter Jahressparbeitrag (Eigenbeitrag + Zulage)
120 Euro (Mindesteigenbeitrag)120 Euro240 Euro
300 Euro (Fördermaximum, entspricht 25 Euro monatlich)300 Euro (Maximalbetrag)600 Euro
  • Einmaliger Förderanspruch: Pro Kind wird ab 2027 eine Kinderzulage von maximal 300 Euro pro Jahr gewährt.
  • Standardmäßige Zuordnung: Die Zulage fließt automatisch auf den Vertrag des kindergeldbeziehenden Elternteils.
  • Übertragungsoption: Verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Paare können die Zuordnung per gemeinsamem Antrag ändern.
  • Keine Aufteilung: Die 300 Euro können nicht rechnerisch auf zwei Verträge gesplittet werden.

Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG. Die in der Tabelle dargestellten Werte dienen der veranschaulichenden Erläuterung der gesetzlichen Förderlogik ab 2027.

So funktioniert die Kinderzulage im Altersvorsorgedepot

Getrennte Eltern und mittelbare Berechtigung

Für getrennt lebende Eltern sowie für Geschiedene oder unverheiratete Paare gilt ab 2027 eine klare gesetzliche Zuordnung: Die Kinderzulage steht ausschließlich demjenigen Elternteil zu, gegenüber dem für den letzten Anspruchszeitraum im Kalenderjahr das Kindergeld festgesetzt wurde. Eine Aufteilung der 300 Euro auf zwei Verträge beider Elternteile ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen.

Mit der Reform der privaten Altersvorsorge ab 2027 wird die Berechnung der Kinderzulage vollkommen neu strukturiert. Anders als in der alten Riester-Systematik entfällt die komplexe Kopplung an das Vorjahreseinkommen. Stattdessen gilt ein unkomplizierter Matching-Faktor von 100 Prozent auf die geleisteten Eigenbeiträge. Für jeden gesparten Euro zahlt der Staat ab 2027 genau einen Euro als Kinderzulage hinzu - bis zur Obergrenze von 300 Euro pro Kind und Jahr.

Besondere Konstellationen bestehen bei einer mittelbaren Berechtigung von Ehepartnern, etwa wenn ein Partner kein eigenes Einkommen bezieht (zum Beispiel während der Elternzeit). In diesen Fällen kann der nicht unmittelbar berechtigte Partner unter bestimmten Voraussetzungen über den Vertrag des anderen Ehegatten gefördert werden. Einige administrative Abwicklungsdetails der Zulagenstelle bilden sich derzeit in der Praxis heraus.

  • Getrennt lebende Eltern: Der Zulagenanspruch folgt strikt der offiziellen Kindergeldfestsetzung im Beitragsjahr.
  • Patchwork-Familien: Zulagenberechtigt ist der Altersvorsorgevertrag des Elternteils, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
  • Mittelbare Berechtigung: Voraussetzung für die Förderung ohne eigenes Einkommen bleibt das Erreichen des Mindesteigenbeitrags.

Für einen Elternteil bedeutet dies: Bereits mit einer monatlichen Einzahlung von 25 Euro (entspricht 300 Euro im Beitragsjahr) sichern Sie sich die volle Kinderzulage von 300 Euro pro Kind und Jahr ab 2027[1]. Ein einkommensabhängiger Mindesteigenbeitrag wie in der Riester-Systematik entfällt ab 2027; das Gesetz verlangt lediglich einen jährlichen Eigenbeitrag von 120 Euro als Eintrittsschwelle in die Förderung, nicht als zweite Grenze für die Höhe der Kinderzulage. Die Kinderzulage ist damit ab 2027 auf 300 Euro pro Kind und Jahr begrenzt; die davon getrennt berechnete Grundzulage auf die eigenen Beiträge ist eine eigene Förderart und wird hier nicht weiter aufgeschlüsselt.

Ausblick: Noch nicht alle Vorgaben stehen fest

Diese Regelung beruht auf dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz - AVRG), dessen Förderregeln ab dem 1. Januar 2027 gelten[1]. Ziel des Gesetzgebers ist es, die staatliche Förderung pro Kind gezielt einem Vertrag zuzuweisen, um Fehlbuchungen und Doppelansprüche systematisch auszuschließen.

Der gesetzliche Rahmen des Altersvorsorgedepots ist Ende Mai 2026 in Kraft getreten, die Umsetzung erfolgt jedoch erst zum 1. Januar 2027, ab dann sollen die neuen Altersvorsorgeprodukte zur Verfügung stehen[1]. Praktische Durchführungsverordnungen und technische Formulare sind bislang nicht amtlich veröffentlicht. Die konkrete operative Abwicklung der Datensätze zwischen den Depotanbietern und der zentralen Zulagenstelle wird bis zum Start fortlaufend konkretisiert.

Eltern sollten beachten, dass verbindliche Antragsformulare für die Zulagenübertragung erst mit dem Marktstart der zertifizierten Depotprodukte bereitgestellt werden. Wer seine Altersvorsorge frühzeitig plant, sollte sich an den verabschiedeten Eckwerten orientieren, behördliche Formularprozesse jedoch zeitnah vor dem Startstichtag final prüfen.

Diese vereinfachte Beitragslogik stellt sicher, dass auch Elternteile mit geringerem eigenen Einkommen oder während der Erziehungszeiten mit moderaten monatlichen Beiträgen die maximale Förderung ausschöpfen können.

Zeitstrahl der Einführungsphase des Altersvorsorgedepots von Mai 2026 bis zum Start am 1. Januar 2027 · KI-generiert
Zeitplan der Umsetzung: Von der gesetzlichen Verkündung 2026 bis zur Bereitstellung der Produkte und Antragsformulare ab 2027. · KI-generiert

Falls Ihre familiäre Situation von dieser Grundregel abweicht, etwa durch eine geplante Übertragung der Zulage oder unterschiedliche Einkommensverhältnisse der Partner, lässt sich der genaue Förderanspruch im Einzelfall berechnen.

Warum pauschale Aussagen oft nicht ausreichen

Getrennte Eltern und Patchwork: Wem steht die Zulage zu?

Welcher Elternteil die Kinderzulage im Altersvorsorgedepot halten sollte und welchen Nutzen dies für die Familie bringt, lässt sich pauschal nicht festlegen. Die optimale Aufteilung hängt von vier zentralen Faktoren ab: den jeweiligen Bruttoeinkommen beider Partner, bestehenden Altverträgen, den individuellen Steuersätzen und den Sorgerechtsverhältnissen.

Besondere gesetzliche Regelungen greifen bei getrennt lebenden Eltern, unverheirateten Paaren und Patchwork-Familien. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 4 EStG n.F. steht die Kinderzulage im Beitragsjahr stets demjenigen Zulageberechtigten zu, dem gegenüber das Kindergeld für den letzten Anspruchszeitraum im Kalenderjahr festgesetzt wurde. Stichtag für die gesetzliche Zuordnung ist somit in der Regel der Monat Dezember.

Eine unbedachte Zuordnung kann dazu führen, dass staatliche Förderung verschenkt wird oder der Steuervorteil im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht optimal wirkt. Unsere Eckdaten zum Altersvorsorgedepot verdeutlichen, dass das Zusammenspiel aus Grundzulage und Kinderzulage stets für beide Elternteile individuell durchgerechnet werden muss.

  • Maximaler Förderbetrag: Höchstens 300 Euro pro Kind und Jahr ab 2027[2].
  • Keine Doppelung: Der Anspruch entsteht pro Kind nur einmal, nicht pro Elternteil.
  • Standardzuordnung: Zuweisung erfolgt primär an den Kindergeldempfänger.
  • Vergleich der Bruttoeinkommen und der daraus resultierenden Steuervorteile beider Ehepartner.
  • Auswirkung der Mindesteigenbeiträge auf die prozentuale Förderquote bei unterschiedlicher Beitragshöhe.
  • Einfluss von bestehenden Riester-Altverträgen auf die Entscheidung zum Wechsel ab 2027.

Wenn sich die Kindergeldberechtigung im Laufe des Jahres ändert, entscheidet der Dezember-Bezug über den Förderanspruch für das gesamte abgelaufene Beitragsjahr. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Eltern kann eine direkte Übertragung vereinbart werden; bei dauernd getrennten Eltern verbleibt der Anspruch hingegen fest beim Kindergeldberechtigten. Ein nicht unmittelbar förderberechtigter Partner kann zudem über die mittelbare Berechtigung einen Eigenvertrag besparen, sofern der andere Partner unmittelbar förderberechtigt ist und den Mindesteigenbeitrag erbringt. Für die korrekte Zuordnung der Zulage gelten klare gesetzliche Vorgaben.

Nutzen Sie den Förderrechner Altersvorsorgedepot

  • Kindergeld-Empfänger im Dezember: Maßgeblich für das Beitragsjahr ist der Inhaber des Festsetzungsbescheids im letzten Anspruchszeitraum.
  • Getrennt lebende Eltern: Der Anspruch kann bei dauerhafter Trennung nicht einvernehmlich auf den anderen Elternteil übertragen werden.
  • Patchwork-Familien: Zulagenansprüche richten sich strikt nach der Festsetzung des Kindergeldes für das leibliche oder adoptierte Kind.
  • Mittelbare Berechtigung: Ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Zulagenförderung für Partner ohne eigene unmittelbare Berechtigung.

Um die optimale Zuordnung der Kinderzulage für Ihre konkrete Familiensituation exakt zu ermitteln, steht Ihnen unser Förderrechner Altersvorsorgedepot zur Verfügung. Das Werkzeug berechnet transparent und quellenbasiert, wie sich die Verteilung der Zulagen auf die Depots beider Partner auswirkt und welches Endkapital Sie erwarten können.

Um Ihre persönliche Vorsorgesituation heute transparent zu verstehen und abzusichern, nutzen Sie jetzt den Förderrechner Altersvorsorgedepot für Ihre Familienkonstellation. Bei komplexen oder individuellen Fragestellungen verbindet Sie unsere Unabhängige Beratungsvermittlung bei Vorsorgedepot-Lotse mit einem qualifizierten Finanzexperten aus unserem bundesweiten Netzwerk.

Ausblick auf die Umsetzung: Offene Fragen zur Beantragung

  • Schritt 1: Berechnen Sie beide Zuordnungsszenarien im Förderrechner Altersvorsorgedepot.
  • Schritt 2: Prüfen Sie die optimale Verteilung von Eigenbeiträgen und staatlichen Zuschüssen.
  • Schritt 3: Nutzen Sie bei Bedarf die Unabhängige Beratungsvermittlung für eine kostenfreie, persönliche Klärung.

Wie die eine Zulage pro Kind konkret entsteht, zeigt die Rechenmechanik ab dem Beitragsjahr 2027: Der zulageberechtigte Elternteil erhält für jeden selbst eingezahlten Euro einen Euro Kinderzulage, der Höchstbetrag von 300 Euro pro Kind und Jahr ist bei einem Eigenbeitrag von 300 Euro erreicht[2]. Wer weniger einzahlt, erhält entsprechend weniger Zulage, und genau daran entscheidet sich, auf welchem Vertrag die Zulage in Ihrer Familie am meisten bringt.

Das gesetzliche Fundament für das Altersvorsorgedepot steht durch das Altersvorsorgereformgesetz (AVRG, BGBl. I 2026 Nr. 156) seit Mai 2026 fest. Der offizielle Produktstart und die operative Zulagengewährung erfolgen jedoch erst zum 1. Januar 2027. Bis dahin erarbeiten die Behörden und die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die konkreten administrativen Abläufe und elektronischen Antragsverfahren.

Eltern sollten vorläufige Aussagen von Depotanbietern oder Vermittlern im Vorfeld mit sachlicher Distanz bewerten. Verbindliche Antragsformulare und die genauen Datenbankschnittstellen für die Übertragungserklärungen zwischen Ehegatten werden erst im Verlaufe des Jahres 2027 behördlich freigegeben. Rechtsverbindliche Klarheit entsteht schrittweise mit Veröffentlichung der Ausführungsverordnungen.

Mit dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz - AVRG) hat der Gesetzgeber klare Leitlinien für Familien geschaffen. Wichtig ist dabei das Verständnis der grundlegenden Zuordnungsmechanik:

  • Gesetzlich beschlossen: Der rechtliche Rahmen und die Förderhöhen ab 2027 sind im BGBl. I 2026 Nr. 156 verankert.
  • In Erarbeitung: Formulare und Datensätze für die Übertragungserklärung der Kinderzulage nach § 89 EStG.
  • Vorläufige Zusagen: Produktanbieter können vor der behördlichen Zertifizierung keine Garantie für administrative Prozesse geben.

Wovon die optimale Zuteilung der Kinderzulage abhängt

  • Einmalige Gewährung: Pro kindergeldberechtigtem Kind zahlt der Staat maximal 300 Euro Zulage pro Kalenderjahr.
  • Standard-Zuordnung: Der Anspruch ist an den Kindergeldbescheid gekoppelt und fällt standardmäßig dem entsprechenden Elternteil zu.
  • Übertragungsoption: Verheiratete Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können die Zuordnung der Kinderzulage einvernehmlich auf den anderen Partner übertragen.
  • Keine Aufteilung: Eine prozentuale oder betragliche Splittung der Zulage eines einzelnen Kindes auf zwei Verträge ist gesetzlich ausgeschlossen.

Obwohl die Grundregel lautet, dass die Kinderzulage primär dem Kindergeldberechtigten zusteht, ist die Entscheidung für oder gegen eine Übertragung auf den Partner eine individuelle Rechenaufgabe. Welcher Elternteil die Kinderzulage halten sollte und welchen finanziellen Mehrwert dies für Ihre Haushaltskasse bringt, hängt von vier zentralen Parametern ab, die keine pauschale Übersichtsseite vollständig abbilden kann.

Diese Regelung entlastet insbesondere Elternteile mit geringerem Einkommen oder reduzierter Arbeitszeit in der Elternzeit. In der alten Riester-Systematik mussten für die volle Zulage vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens eingezahlt werden; ab 2027 wird die Zulage stattdessen beitragsproportional berechnet, also direkt am eigenen Sparbetrag gemessen[3]. Für die Kinderzulage gilt dabei durchgehend dasselbe Verhältnis von 1:1 bis zur Obergrenze von 300 Euro pro Kind und Jahr: 300 Euro Eigenbeitrag ergeben 300 Euro Zulage, 120 Euro Eigenbeitrag ergeben 120 Euro Zulage. Damit überhaupt Zulagen auf den eigenen Vertrag fließen, verlangt das Gesetz ab dem Beitragsjahr 2027 zusätzlich einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Jahr; das ist die Eintrittsschwelle in die Förderung, keine zweite Grenze für die Höhe der Kinderzulage.

Die genaue Förderwirkung unterscheidet sich je nach Einkommen der Partner, den bestehenden Altverträgen, den Sorgerechtsverhältnissen sowie einer eventuellen mittelbaren Berechtigung. Insbesondere bei unterschiedlichen Steuersätzen im Paar kann die steuerliche Günstigerprüfung erhebliche Abweichungen zwischen beiden Zuordnungsoptionen ergeben.

  • Einkommen und Steuersatz: Bestimmt die steuerliche Entlastung über den Sonderausgabenabzug im Vergleich zur Zulage.
  • Bestehende Altverträge: Vorhandene Riester-Verträge oder bestehende Altersvorsorgedepots beeinflussen die Mindesteigenbeiträge.
  • Sorgerecht und Kindergeldbezug: Definiert den gesetzlichen Ausgangspunkt der Zuordnung nach § 85 EStG.
  • Unmittelbare vs. mittelbare Berechtigung: Steuert die Voraussetzungen für die eigene Beitragsleistung und den Erhalt der Zulagen.
Jährlicher EigenbeitragStaatliche KinderzulageFörderquote auf Eigenbeitrag
120 Euro120 Euro100 Prozent
200 Euro200 Euro100 Prozent
300 Euro300 Euro (Maximalbetrag)100 Prozent

Übertragung der Kinderzulage auf den anderen Partner

Das neue Altersvorsorgedepot ab 2027 löst die bisherige Riester-Förderung ab und führt eine vereinfachte, beitragsproportionale Förderlogik ein[1]. Für die Zuordnung der Zulage heißt das: Nicht die Anzahl der Verträge entscheidet, sondern die Frage, auf welchem Vertrag die eine Kinderzulage pro Kind gutgeschrieben wird.

Bei miteinander verheirateten oder verpartnerten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, sieht der Gesetzgeber eine flexible Wahlmöglichkeit vor. Standardmäßig steht die Zulage der Person zu, an die das Kindergeld ausgezahlt wird. Beide Elternteile können jedoch einvernehmlich festlegen, dass die Kinderzulage dem Vertrag des anderen Partners gutgeschrieben wird.

Die Zuordnung der Kinderzulage erfordert einen schriftlichen oder elektronischen Antrag, der direkt beim Anbieter des Vertrages eingereicht wird, der die Zulage empfangen soll. Eine solche Übertragung ist besonders dann sinnvoll, wenn der Kindergeldempfänger selbst keinen eigenen Depotvertrag bespart oder der andere Partner die vollen 300 Euro Eigenbeitrag aufbringt.

Im Vergleich zur alten Riester-Systematik entfällt die Unterscheidung nach dem Geburtsjahr des Kindes (früher 185 Euro für vor 2008 geborene Kinder und 300 Euro für spätere Geburtsjahrgänge). Zudem ist kein einkommensabhängiger Mindesteigenbeitrag mehr erforderlich, um die volle Kinderzulage zu sichern; maßgeblich ist einzig der direkte Sparbeitrag zugunsten der Kinderzulage.

Wichtig ist dabei die Fristregelung: Eine gewählte Zuordnung gilt jeweils für das laufende Beitragsjahr. Ist ein Beitragsjahr abgelaufen und die Zulage verarbeitet, kann die Übertragung für diesen Zeitraum nicht mehr rückwirkend storniert oder abgeändert werden.

Diese gesetzliche Regelung verhindert eine doppelte Förderung desselben Kindes über zwei separate Verträge. Wenn beide Elternteile ein eigenes Altersvorsorgedepot besparen, erhält nicht jeder Elternteil 300 Euro für dasselbe Kind, sondern der Betrag fließt gezielt in den Vertrag des zugewiesenen Elternteils. Bei mehreren Kindern besteht allerdings die Möglichkeit, die Ansprüche aufzuteilen, indem für jedes Kind individuell festgelegt wird, über welchen Elternteil die Kinderzulage beantragt wird.

  1. Einvernehmliche Entscheidung: Beide Ehegatten erklären sich mit der Übertragung einverstanden.
  2. Antragstellung: Der Antrag geht schriftlich oder elektronisch an den Anbieter des begünstigten Partners.
  3. Ausschlussfrist: Nach Ablauf des Beitragsjahres ist eine Rücknahme der Erklärung ausgeschlossen.

Für die Höhe gilt dabei stets dieselbe Deckelung: Über 300 Euro Eigenbeitrag pro Kind und Jahr hinaus wächst die Kinderzulage nicht weiter, zusätzliche Beiträge werden nur noch über die Grundzulage gefördert[2].

Hinweis zu Beispielsrechnungen: Alle dargestellten Werte dienen der veranschaulichenden Information zum Förderrahmen ab 2027. (Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.)

Formulare und Schnittstellen der Zulagenstelle

Wenn Ihr Fall von der Standardregel abweicht

Anders als bei verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Ehepaaren sieht der Gesetzgeber für getrennt lebende Eltern keine vereinfachte einvernehmliche Übertragungserklärung gegenüber dem Anbieter vor. Folgende gesetzliche Zuordnungsgrundsätze gelten ab 2027:

  • Maßgeblicher Kindergeldbezug: Entscheidend ist die formelle Kindergeldfestsetzung im letzten Berechnungsmonat des jeweiligen Beitragsjahres.
  • Vorrang der Auszahlung: Erhalten im Jahresverlauf verschiedene Personen Kindergeld für dasselbe Kind, zählt ausschließlich der Anspruchsinhaber des letzten Bezugszeitraums.
  • Kein Übertragungsrecht ohne Ehe: Bei getrennt lebenden Eltern verbleibt die Zulage zwingend beim Kindergeldberechtigten und kann nicht auf den anderen Elternteil umgeleitet werden.

Während die Standardregelung für verheiratete Paare im gemeinsamen Haushalt eindeutig ist, weichen reale Familienverhältnisse häufig ab. Unterschiedliche Einkommensverhältnisse, Teilzeitarbeit während der Kindererziehungszeiten, getrennte Haushaltsführung oder wechselnde Bezugsberechtigte beim Kindergeld beeinflussen maßgeblich, bei welchem Elternteil die Zuordnung der Kinderzulage den größten finanziellen Hebel entfaltet.

  • Rechtsrahmen verabschiedet: Gesetzliche Beträge und Regeln sind seit Mai 2026 rechtskräftig[1].
  • Verwaltungspraxis in Arbeit: Formulare und Schnittstellen der ZfA folgen bis Ende 2026.
  • Produktstart: Marktstart der geförderten Depots erfolgt zum 1. Januar 2027[1].

Offene Abwicklungsfragen bei unterjährigen Wechseln der Kindergeldberechtigung werden in den operativen Anwendungsbestimmungen geregelt und bedürfen der rechtzeitigen Überprüfung im Einzelfall.

Zuweisung im Einzelfall durchrechnen

Ob eine Übertragung der Zulage im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den jeweiligen Einkommen und Verträgen ab. Wenn Sie wissen möchten, wie sich die Zuordnung auf Ihre familiäre Gesamtförderung auswirkt, können Sie verschiedene Szenarien in unserem Kinderzulage im Altersvorsorgedepot Ratgeber nachlesen oder direkt im Förderrechner Altersvorsorgedepot berechnen.

Welcher Elternteil die Kinderzulage von 300 Euro auf seinen Vertrag leiten sollte und wie hoch die Gesamtförderung der Familie ausfällt, hängt von vier Kernfaktoren ab: den individuellen Einkommen, den bestehenden Verträgen, dem Beitragsverhalten und dem Sorgerecht. Da keine allgemeine Seite diese Variablen für jede Konstellation pauschal durchrechnen kann, ist ein mathematisch exakter Vergleich des Gesamtertrags unerlässlich.

Elternzeit ohne eigenes Einkommen

Befindet sich ein Elternteil in der Elternzeit oder verfügt über kein eigenes rentenversicherungspflichtiges Einkommen, bleibt eine Förderberechtigung in der Regel bestehen. Während der dreijährigen Kindererziehungszeit sind Mütter und Väter selbst unmittelbar förderberechtigt; darüber hinaus können mittelbar zulageberechtigte Ehegatten Zulagen erhalten, wenn sie jährlich mindestens 120 Euro in ihren eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Über diese sogenannte mittelbare Berechtigung wird der Förderanspruch an den nach § 79 Satz 1 EStG unmittelbar begünstigten Ehegatten gekoppelt.

Um Ihre Vorsorgeposition heute zu verstehen und auf der sicheren Seite zu sein, nutzen Sie jetzt den Förderrechner Altersvorsorgedepot für Ihre Familienkonstellation. Unsere Experten unterstützen Sie anschließend bei den nächsten Schritten und halten Sie über die Entwicklung der Regeln auf dem Laufenden.

  • Entscheidungsfaktoren: Einkommen, Vertragsanzahl, Eigenbeiträge und Sorgerecht bestimmen die beste Zuordnung.
  • Eigener Rechner: Der Förderrechner Altersvorsorgedepot ermittelt die exakte Zulagenhöhe für beide Elternteile.
  • Persönliche Beratung: Bei komplexen Konstellationen hilft die Unabhängige Beratungsvermittlung weiter.

Für die Berechnung der Kinderzulage des mittelbar berechtigten Partners werden die geförderten Altersvorsorgebeiträge des unmittelbar berechtigten Ehegatten zugrunde gelegt. Voraussetzung für den Erhalt der Grund- und Kinderzulage ab dem Beitragsjahr 2027 ist jedoch zwingend, dass der Zulageberechtigte einen jährlichen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro auf seinen eigenen Vertrag leistet[4]. Weitere Informationen hierzu bietet unser Ratgeber zum Thema Altersvorsorgedepot in der Elternzeit.

  • Kopplung an den Partner: Die Förderberechtigung leitet sich vom erwerbstätigen oder unmittelbar förderberechtigten Ehepartner ab.
  • Gesetzlicher Sockelbeitrag: Ab 2027 fordert das Gesetz einen eigenen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Jahr (10 Euro monatlich), um Zulagen auf den eigenen Vertrag zu erhalten.
  • Zulagenfluss: Bei Erfüllung des Mindesteigenbeitrags fließen sowohl eigene Grundzulagen als auch die zugeordnete Kinderzulage in das Depot des mittelbar Berechtigten.

Für die Zuordnung ist entscheidend, wer tatsächlich einzahlt: Zahlt gerade der zulageberechtigte Elternteil wenig ein, etwa während der Elternzeit, bleibt ein Teil der Kinderzulage ungenutzt. Genau dann lohnt bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eltern die Prüfung einer Übertragung auf das Altersvorsorgedepot des anderen Partners.

Offene Verfahrensfragen bis zum Start 2027

Mit dem Beschluss des Altersvorsorgereformgesetzes (AVRG) im Mai 2026 steht das gesetzliche Fundament für die Reform der privaten Altersvorsorge fest. Dennoch befinden sich viele administrative Abläufe und Detailprozesse derzeit noch in der Ausarbeitung.

Die neuen Altersvorsorgeprodukte sollen ab dem 1. Januar 2027 zur Verfügung stehen[1]. Wie die finale Verwaltungspraxis, die elektronischen Übermittlungsstandards und die amtlichen Antragsformulare der Zentralen Zulagenstelle für Altersermögen (ZfA) im Detail aussehen, ist bislang nicht amtlich veröffentlicht. Aus diesem Grund sollten sich Sparer nicht auf voreilige Zusagen oder unvollständige Marktvergleiche stützen. Relevante Verfahrensfragen umfassen:

  • Elektronisches Übertragungsverfahren: Technische Schnittstellen für die Übertragungserklärung der Kinderzulage zwischen zwei Depotanbietern.
  • Bestandsschutz und Altverträge: Detaillierte Umstellungsregeln beim Übergang von bestehenden Riester-Verträgen auf das neue Altersvorsorgedepot ab 2027.
  • Prüfroutinen der ZfA: Ausgestaltung der automatisierten Datenabgleiche zwischen Finanzämtern, Familienkassen und Anbietern zur Vermeidung von Doppelansprüchen.

Vorgehen für Ihre Familienkonstellation

Welcher Elternteil die Kinderzulage halten sollte und welchen Gesamtwert sie in Ihrer konkreten Familienkonstellation entfaltet, hängt von Einkommen, Vertragsstruktur und Sorgerecht ab. Eine allgemeine Übersicht kann diese individuellen Parameter nicht vollständig abbilden, da jede familiäre Gesamtsituation eigene steuerliche und förderrechtliche Wechselwirkungen aufweist.

Um die optimale Verteilung der staatlichen Förderung für Ihre Familie systematisch zu ermitteln, empfehlen wir die Nutzung digitaler Analysewerkzeuge und unabhängiger Fachexpertise:

  1. Schritt 1 (Rahmenbedingungen klären): Prüfen Sie, welcher Elternteil das Kindergeld bezieht und welche Verträge bereits bestehen.
  2. Schritt 2 (Förderung berechnen): Der Förderrechner Altersvorsorgedepot ermittelt die Gesamtförderung Ihrer Familie für beide Zuordnungsoptionen objektiv und quellenbasiert.
  3. Schritt 3 (Sonderfälle bewerten): Bei getrennten Eltern, mittelbarer Berechtigung oder komplexen Vermögensfragen bietet die Unabhängige Beratungsvermittlung den direkten Zugang zu zertifizierten Experten.
  4. Schritt 4 (Entscheidung vorbereiten): Treffen Sie auf Basis transparenter Zahlen eine fundierte Wahl zwischen Eigenregie und geführter Beratung.

Um Ihre persönliche Vorsorgeposition bereits heute verlässlich zu verstehen, nutzen Sie jetzt den Förderrechner Altersvorsorgedepot für Ihre Familienkonstellation. Unsere Experten unterstützen Sie anschließend bei den weiteren Schritten und begleiten Sie bei allen regulatorischen Entwicklungen.

Ausblick: Was bis zum Start 2027 noch offen bleibt

Das Altersvorsorgereformgesetz ist verabschiedet und Ende Mai 2026 in Kraft getreten; die Umsetzung erfolgt zum 1. Januar 2027, ab dann sollen die neuen Altersvorsorgeprodukte zur Verfügung stehen[1]. Dennoch befinden sich einige administrative Details noch in der Ausgestaltung. Wie die digitalen Schnittstellen der zentralen Zulagenstelle und die standardisierten Antragsformulare zur Übertragung der Kinderzulage konkret aussehen, ist bislang nicht amtlich veröffentlicht.

  • Gesetzlicher Rahmen: Verabschiedet und im Bundesgesetzblatt 2026 veröffentlicht.
  • Technische Schnittstellen: In Abstimmung zwischen der Zulagenstelle und den Anbietern.
  • Formularwesen: Finale Freigabe der Erklärungsdokumente für das Beitragsjahr 2027 steht bevor.

Die genaue technische Umsetzung für die Übertragung der Kinderzulage sowie die elektronischen Meldeverfahren für einen dauerhaften Dauerzulagenantrag werden bis zum Marktstart 2027 finalisiert. Verbindliche Vorgaben werden erst mit Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsverordnungen und Formulare der Finanzverwaltung wirksam.

Bis zum Verkaufsstart der zertifizierten Altersvorsorgedepots im Jahr 2027 sollten Sparer bestehende Verträge nicht voreilig kündigen, sondern geplante Wechselentscheidungen sorgfältig auf Basis der beschlossenen Eckdaten vorbereiten.

Welche Zuordnung lohnt sich für Sie?

Welcher Elternteil die Kinderzulage im konkreten Fall beantragen sollte und wie hoch der Gesamtvorteil für die Familie ausfällt, hängt von den jeweiligen Einkommen, bestehenden Verträgen und der Aufteilung der Kinderbetreuung ab. Solche individuellen Konstellationen lassen sich durch pauschale Aussagen nicht vollständig abdecken.

Die Frage, auf welchen Elternteil die Kinderzulage von 300 Euro übertragen werden sollte, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die optimale Aufteilung hängt von mehreren individuellen Faktoren ab: der Höhe der jeweiligen Einkommen, dem Bestehen von Altverträgen sowie der persönlichen Steuersituation.

Zur Vorbereitung auf den Verkaufsstart 2027 empfiehlt sich im ersten Schritt die Berechnung der eigenen Förderansprüche mit dem Förderrechner Altersvorsorgedepot. Ergänzend bietet das Vorsorgewissen Informationsportal neutral aufbereitete Übersichten, um beide Zuordnungsoptionen vorab detailliert Gegenüberzustellen.

  • Einkommensunterschiede: Bei unterschiedlichen Steuersätzen kann die Zulage auf dem Vertrag des Partners mit dem niedrigeren Einkommen gezielter wirken.
  • Eigenbeitragskapazität: Der gewählte Elternteil muss in der Lage sein, den erforderlichen Eigenbeitrag von 300 Euro pro Jahr zu erbringen.
  • Vertragskonditionen: Es sollte geprüft werden, welches Depot oder welcher Vertrag die geringsten Verwaltungskosten aufweist.

Bei komplexen Familienverhältnissen, Trennungsvereinbarungen oder strittigen Zuordnungsfragen vermittelt die Unabhängige Beratungsvermittlung den Kontakt zu qualifizierten, ungebundenen Finanzberatern. Diese prüfen Ihre Ausgangslage individuell und unterstützen bei der optimalen Ausgestaltung Ihrer privaten Altersvorsorge.

Welche Zuordnung in Ihrer konkreten Konstellation das maximale Endkapital erzielt, lässt sich nur durch den Vergleich beider Rechenwege ermitteln. Ein starrer Ratgeber kann individuelle Variablen wie geplante Elterngeldzeiten oder Gehaltsveränderungen nicht vollständig abdecken.

Nächste Schritte: Förderung berechnen und absichern

Die Regel ist eindeutig: 300 Euro pro Kind, einmal, beim kindergeldberechtigten Elternteil. Entscheidend für Ihren Fall ist die Frage, ob eine Übertragung auf den anderen Elternteil überhaupt möglich und finanziell sinnvoll ist, denn das hängt von Einkommen, bestehenden Verträgen, Eigenbeitragshöhe und Sorgerechtssituation ab. Diese vier Variablen kann keine allgemeine Ratgeberseite für Sie kreuzen. Der nächste Schritt ist deshalb die eigene Rechnung: Der Förderrechner Altersvorsorgedepot ermittelt die Gesamtförderung Ihrer Familie für beide Zuordnungsvarianten, strittige Konstellationen gehen in die Beratung.

  • Schritt 1: Geplante Eigenbeiträge und Anzahl der Kinder im Rechner eingeben.
  • Schritt 2: Zulagenzuordnung für beide Elternteile vergleichen.
  • Schritt 3: Bei Unklarheiten oder Sonderfällen eine persönliche Beratung anfragen.

Bei komplexen Familienverhältnissen oder ungeklärten Fragen zur mittelbaren Berechtigung unterstützt Sie unsere Unabhängige Beratungsvermittlung. Erfahrene Experten prüfen Ihre Ausgangslage neutral und unterstützen Sie dabei, die optimale Strategie für Ihre Altersvorsorge ab 2027 festzulegen.

Häufig gestellte Fragen zur Kinderzulage

Häufig gestellte Fragen

Können wir die Kinderzulage im Altersvorsorgedepot zwischen uns aufteilen?
Nein, die Kinderzulage von 300 Euro pro Jahr und Kind kann nicht hälftig zwischen den Eltern geteilt werden. Sie wird stets nur einem Elternteil in voller Höhe zugeordnet.
Wer bekommt die Zulage bei getrennten Eltern?
Bei getrennten Eltern erhält automatisch derjenige die Kinderzulage, dem gegenüber das Kindergeld für den letzten Anspruchszeitraum im Kalenderjahr festgesetzt wurde.
Bekomme ich die Zulage auch ohne eigenes Einkommen in der Elternzeit?
Ja, durch die sogenannte mittelbare Berechtigung können verheiratete Partner auch ohne eigenes Einkommen gefördert werden, sofern der andere Ehepartner in einen eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlt.
Kann die Zuordnung der Kinderzulage nachträglich geändert werden?
Ein Wechsel der Zuordnung für ein bereits abgelaufenes Beitragsjahr ist gesetzlich ausgeschlossen. Die übereinstimmende Erklärung beider Elternteile zur Übertragung muss rechtzeitig erfolgen.
Wird die Kinderzulage 2027 automatisch gutgeschrieben?
Das genaue Formularwesen der Zulagenstelle befindet sich noch in der Ausarbeitung. Es wird jedoch ein offizieller Antrag beim jeweiligen Depot-Anbieter erforderlich sein, um die Förderung zu aktivieren.

Quellen

  1. [1]bundesregierung.de
  2. [2]bundesfinanzministerium.de
  3. [3]deutsche-rentenversicherung.de
  4. [4]dserver.bundestag.de
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