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Altersvorsorgedepot für pflegende Angehörige?

Porträtfoto von Tilman Freyenhagen, Geschäftsführer und Gesellschafter der Alsterspree Verlag GmbH

Aktualisiert am · Geschäftsführer & Gesellschafter der Alsterspree Verlag GmbH

Pflegende Angehörige bei der Vorsorgeplanung mit Beratung und Dokumenten für das neue Altersvorsorgedepot ab 2027

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Grundlagen der Förderfähigkeit: Warum pflegende Angehörige förderberechtigt sind

Pflegende Angehörige sind beim neuen Altersvorsorgedepot ab 2027 unmittelbar förderberechtigt, sofern für sie eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Wer eine nahestehende Person mit mindestens Pflegegrad 2 für wenigstens zehn Stunden wöchentlich pflegt, erlangt über die Beitragszahlung der Pflegekasse diesen Pflichtversicherungsstatus[1]. Dadurch entsteht ein direkter Anspruch auf die staatlichen Förderzulagen des Altersvorsorgedepots, auch wenn kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt wird.

Der gesetzliche Mechanismus über § 3 SGB VI

Die rechtliche Grundlage bildet § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Unter festgelegten Kriterien zahlt die zuständige Pflegekasse Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Da der Förderkreis des neuen Altersvorsorgedepots an den Status der Pflichtversicherung anknüpft, sichert diese Beitragszahlung zugleich die staatliche Zulagenförderung ab 2027.

  • Mindestpflegeaufwand: Wöchentlich mindestens 10 Stunden Pflegezeit, verteilt auf mindestens 2 Tage pro Woche.
  • Pflegegrad: Die betreute Person benötigt mindestens Pflegegrad 2.
  • Begrenzung der Erwerbstätigkeit: Eine nebenbei ausgeübte Erwerbstätigkeit der Pflegeperson darf 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
  • Beitragsübernahme: Die Rentenversicherungsbeiträge werden direkt von der Pflegekasse übernommen.

Durch diese Verknüpfung schließt der Gesetzgeber eine drohende Vorsorgelücke im Alter. Pflegepersonen sichern sich nicht nur Entgeltpunkte für die gesetzliche Rente, sondern können die Fördergelder im Altersvorsorgedepot renditestark in Wertpapiere anlegen. Wir empfehlen Ihnen, die genauen Voraussetzungen für Ihre persönliche Förderberechtigung vorab zu prüfen, um den vollen Förderanspruch ab dem Startjahr 2027 auszuschöpfen.

Rentenpunkte aus der Pflege vs. private Vorsorgelücke

Wer Angehörige zu Hause pflegt, reduziert oft die eigene Arbeitszeit oder gibt die Erwerbstätigkeit vorübergehend ganz auf. Um diese gesellschaftlich wertvolle Arbeit finanziell abzufedern, übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung[2]. Voraussetzung ist die Pflege einer Person mit Pflegegrad 2 oder höher im Umfang von mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf wenigstens zwei Tage, bei einer eigenen Erwerbstätigkeit von maximal 30 Wochenstunden. Diese Pflichtversicherung sichert nicht nur Versorgungsansprüche, sondern begründet zugleich die unmittelbare Förderberechtigung für das staatlich geförderte Altersvorsorgedepot, das ab 2027 startet.

  • Gutschrift von Entgeltpunkten: Die Pflegekasse entrichtet Rentenbeiträge, deren Höhe vom jeweiligen Pflegegrad und der beanspruchten Leistung (wie Pflegegeld oder Sachleistung) abhängt.
  • Milderung von Verdienstausfällen: Ein volles Pflegejahr führt je nach Pflegegrad zu einem zusätzlichen Monatsrentenanspruch von etwa 7 bis 37 Euro[3] (illustrative Werte, keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG).
  • Verbleibende Versorgungslücke: Da diese Beiträge ein entfallenes Erwerbseinkommen in der Regel nicht vollständig ausgleichen, entstehen über längere Pflegezeiten erhebliche Einbußen in der Alterssicherung.
  • Direkte Förderberechtigung: Durch die Beitragszahlung der Pflegekasse sind Sie als pflegender Angehöriger förderberechtigt und können von den staatlichen Depotzulagen profitieren.

Die Gutschriften der Pflegekasse mildern somit Verdienstausfälle ab, schließen die Versorgungslücke im Alter jedoch nicht komplett. Um diese Lücke vorausschauend zu schließen, bietet das Altersvorsorgedepot ab 2027 eine renditestarke Ergänzung zur gesetzlichen Rente. Durch den Wegfall starrer Beitragsgarantien fließen Ihre Sparbeiträge und die staatlichen Zulagen direkt in breit gestreute ETFs. So lässt sich auch mit kleineren monatlichen Beträgen während der Pflegephase gezielt Eigenkapital für den Ruhestand aufbauen.

Das neue Fördermodell ab 2027: Grundzulage und Mindesteigenbeitrag

Pflegende Angehörige, die Angehörige im häuslichen Umfeld versorgen, sind bei Vorliegen der gesetzlichen Pflegevoraussetzungen über die Pflegekasse in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Aus dieser Pflichtversicherung leitet sich ab dem 1. Januar 2027 eine unmittelbare Förderberechtigung für das Altersvorsorgedepot ab, selbst wenn kein eigenes Erwerbseinkommen vorliegt. Diese Rechtsgrundlage ist essenziell, da die Pflege von Familienmitgliedern häufig zu reduzierter Arbeitszeit und gravierenden Rentenlücken führt. Das neue Modell schafft hier eine verlässliche Option zum kapitalgedeckten Vermögensaufbau.

Die Mechanik der Förderung wurde gegenüber dem früheren Riester-System grundlegend vereinfacht. Ab 2027 zahlt der Staat eine Grundzulage von 50 Cent für jeden der ersten 360 investierten Euro und 25 Cent für jeden weiteren Euro direkt in das zertifizierte Depot. Ein entscheidender Vorteil für pflegende Angehörige ist der gesetzlich fixierte Mindesteigenbeitrag von lediglich 120 Euro pro Jahr bzw. 10 Euro pro Monat. Im Gegensatz zur alten Rechtslage entfällt die bürokratische Kopplung an 4 Prozent des Vorjahreseinkommens. Damit reicht bereits eine kleine monatliche Sparrate aus, um die volle staatliche Förderung zu sichern.

Voraussetzungen und Förderquote im Überblick

  • Status als Pflegeperson: Die Pflegekasse entrichtet Rentenbeiträge, wenn die Pflichttätigkeit mindestens 10 Stunden pro Woche verteilt auf mindestens 2 Tage im häuslichen Bereich umfasst.
  • Gestaffelte Grundzulage: Für die ersten 360 Euro legt der Staat 50 Cent pro Euro als Förderung obenauf, darüber hinaus 25 Cent bis zu 1.800 Euro Einzahlung.
  • Sockelbetrag von 120 Euro: Der jährliche Mindesteigenbeitrag sichert den vollen Zulagenanspruch unabhängig vom individuellen Einkommensniveau.
  • Kombination mit Entgeltpunkten: Während die Pflegekasse gesetzliche Rentenpunkte gutschreibt, baut der Eigenbeitrag im Depot renditeorientiertes Sachwertvermögen auf.

Durch dieses Zusammenspiel erhalten Pflegende einen doppelten Baustein für die spätere Alterssicherung: Neben den Rentenpunkten der Pflegekasse wächst im geförderten Altersvorsorgedepot ein flexibles Wertpapierguthaben. Dies stärkt die finanzielle Unabhängigkeit im Alter nachhaltig. Sämtliche Modellbeispiele und Kennzahlen dienen ausschließlich der exemplarischen Information und stellen keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG dar.

Kinderzulagen und Boni: Förderung bei reduzierter Erwerbstätigkeit maximieren

Pflegende Angehörige, die ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder vorübergehend aussetzen, um Nahestehende zu betreuen, stehen vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Durch die Beitragszahlung der Pflegekasse an die gesetzliche Rentenversicherung besteht jedoch eine Pflichtversicherung, die den unmittelbaren Zugang zum erweiterten Förderkreis des neuen Altersvorsorgedepots sichert. Gerade bei einem geringen eigenen Einkommen entfaltet die staatliche Zulagenstruktur eine erhebliche Hebelwirkung. Die Grundzulage beläuft sich auf 50 % für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag pro Jahr, was einer unmittelbaren Gutschrift von 180 Euro entspricht. Jeder weitere Euro wird mit einer Förderung von 25 Cent belohnt.

Zulagenkomponenten bei Sorge- und Pflegepflichten

  • Grundzulage: Auf die ersten 360 Euro Jahresbeitrag gewährt der Staat eine Förderung von 50 % (180 Euro), für darüber hinausgehende Beträge bis 1.800 Euro weitere 25 % (maximal 360 Euro zusätzliche Grundzulage).
  • Kinderzulage: Für jedes kindergeldberechtigte Kind zahlt der Staat bis zu 300 Euro jährlich als Zulage, wobei bereits kleine Sparraten ab 25 Euro im Monat Eins-zu-eins gematcht werden.
  • Prozentuale Förderquote: Durch die Kombination aus reduzierten Eigenbeiträgen und festen staatlichen Zuschüssen erzielen Pflegende mit Erzieherpflichten eine hohe Förderquote auf ihre eingesetzten Eigenmittel.

Treffen Erziehungszeiten und Pflegeaufgaben aufeinander, können pflegende Angehörige durch die Kumulation von Grund- und Kinderzulagen sowie weiteren Boni verhältnismäßig hohe Ersparnisse im Depot aufbauen. Selbst bei moderaten Eigenbeiträgen entsteht somit eine effektive Absicherung, die der pflegebedingten Rentenlücke entgegenwirkt. Für betroffene Familien lohnt sich daher die genaue Abstimmung von Mindesteigenbeitrag und staatlichen Förderbeträgen. Sämtliche Berechnungen und Zahlenbeispiele dienen der reinen Veranschaulichung (Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.).

Riester vs. Altersvorsorgedepot für Pflegende: Altverträge bewerten

Pflegende Angehörige stehen beim langfristigen Vermögensaufbau vor einer besonderen Herausforderung: Aufgrund reduzierter Arbeitszeit oder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit entstehen signifikante Vorsorgelücken. Gesetzlich ist verankert, dass Personen, die Angehörige ab Pflegegrad 2 für mindestens zehn Stunden wöchentlich pflegen, über die Beitragszahlung der Pflegekasse in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Diese Pflichtversicherung begründet die unmittelbare Förderberechtigung für die staatlich geförderte Altersvorsorge[4]. Viele pflegende Angehörige nutzen derzeit bestehende Riester-Verträge, die zwar nominale Beitragsgarantien bieten, jedoch durch konservative Deckungsstock-Anlagen und fixe Vertragskosten kaum eine reale Rendite nach Inflation erwirtschaften.

KriteriumKlassische Riester-RenteAltersvorsorgedepot (ab 2027)
AnlagekonzeptGarantiefokussierter Deckungsstock mit niedriger VerzinsungChancenorientiertes ETF- und Fonds-Sparen ohne Garantiezwang
KostenstrukturVergleichsweise hohe Abschluss- und VerwaltungskostenNiedrige laufende Kosten bei Neobrokern und Direktbanken
FörderstatusÜber Pflichtversicherung der Pflegekasse förderberechtigtVolle Förderberechtigung über die Pflegekassen-Pflichtversicherung
FlexibilitätEingeschränkte Übertragbarkeit und starre GarantienKapitalübertrag aus Altverträgen ab 2027 gesetzlich vorgesehen

Wechselchancen und Zulagensicherung gezielt abwägen

Ein Wechsel von Riester in das Altersvorsorgedepot ermöglicht ab 2027 die steuerneutrale Übertragung des gebildeten Kapitals. Bisher gesammelte Zulagen und steuerliche Vergünstigungen bleiben beim ordnungsgemäßen Übertrag vollständig erhalten. Insbesondere für Pflegende mit noch vielschichtiger Restlaufzeit bis zum Renteneintritt bietet der Umstieg auf ein renditestarkes ETF-Depot die Chance, pflegebedingte Rentenabschläge wirksam auszugleichen. Wir raten dazu, Altverträge hinsichtlich Garantien, Effektivkosten und verbleibender Ansparphase individuell zu prüfen. Hinweis: Sämtliche Modellrechnungen und Vergleiche dienen der Information; keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.

Flexibilität und Beitragsfreistellung bei schwankender Pflegesituation

Die häusliche Pflege von Angehörigen verläuft selten linear. Phasen intensiver Betreuung wechseln sich häufig mit Zeiten der Entlastung, der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Änderungen des Pflegegrads ab. Das ab 2027 greifende Altersvorsorgedepot trägt dieser Dynamik durch eine hohe Beitragsflexibilität Rechnung[5]. Solange die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für Sie entrichtet, bleiben Sie rentenversicherungspflichtig und behalten damit die unmittelbare Förderberechtigung. Ändert sich Ihr monatliches Einkommen, können Sie Ihre Sparraten jederzeit kostenfrei anpassen, aussetzen oder wieder aufnehmen, ohne dass Strafgebühren oder ein Verlust bereits gewährter staatlicher Zulagen drohen.

  • Änderung des Pflegegrads: Sinkt der Pflegebedarf unter die gesetzlichen Mindestgrenzen für die Rentenbeitragszahlung der Pflegekasse, entfällt die unmittelbare Pflichtversicherung. Die Förderberechtigung bleibt jedoch bestehen, wenn Sie selbst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder mittelbar über einen förderberechtigten Ehepartner abgesichert sind.
  • Unterbrechung oder Ende der Pflegtätigkeit: Bei einer vorübergehenden Unterbrechung oder dem dauerhaften Ende der Pflege können Sie den Vertrag jederzeit beitragsfrei stellen. Um die volle staatliche Grundzulage weiterhin zu erhalten, reicht bei bestehender Förderberechtigung der gesetzliche Mindestbeitrag von 120 Euro pro Jahr.
  • Rückkehr in den Beruf: Nehmen Sie im Anschluss an die Pflegephase wieder eine versicherungspflichtige Arbeit auf, wechseln Sie nahtlos vom Status der pflegebedingten Pflichtversicherung in die reguläre Arbeitnehmerförderung.

Im Vergleich zur früheren Riester-Rente entfällt beim Altersvorsorgedepot die starre 4-Prozent-Regel zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags. Auch bei schwankendem oder geringem Budget im Pflegealltag lassen sich staatliche Zulagen bereits mit kleinen Beiträgen ab 10 Euro monatlich sichern[6]. Wir empfehlen pflegenden Angehörigen, Statuswechsel frühzeitig im Blick zu behalten, um die Förderquote durchgehend optimal auszuschöpfen. (Hinweis: Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.)

Schutz des Depotvermögens: Grundsicherung, Pfändung und Sozialleistungen

Für pflegende Angehörige mit reduziertem eigenen Erwerbseinkommen ist der rechtliche Schutz des aufgebauten Altersvorsorgevermögens von existenzieller Bedeutung. Wer Angehörige im häuslichen Umfeld betreut und deshalb die eigene Erwerbstätigkeit reduziert oder unterbricht, verfügt oft über geringere finanzielle Rücklagen. Das neue, ab 2027 startende Altersvorsorgedepot ist im Reformkonzept so verankert, dass das staatlich geförderte Kapital während der gesamten Ansparphase geschützt bleibt.

Gemäß den Leitlinien des Bundesfinanzministeriums greifen für das geförderte Altersvorsorgevermögen streng geregelte Schutzmechanismen gegen Anrechnung und Zugriff[7]. Sollte während einer Pflegephase aufgrund eines gesunkenen Haushaltseinkommens der Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung erforderlich werden, zählt das geförderte Depotguthaben in der Ansparphase grundsätzlich nicht zum anzurechnenden Schonvermögen, das erst aufgebraucht werden müsste. Ebenso bleibt das Kapital geschützt, wenn bei der pflegenden Person selbst im Laufe des Lebens eine Pflegebedürftigkeit eintritt.

  • Keine Verwertungspflicht bei Sozialleistungsbezug: Gefördertes Depotkapital gilt in der Ansparphase als geschütztes Altersvorsorgevermögen und muss bei Grundsicherung oder Bürgergeld nicht vorrangig liquidiert werden.
  • Gesetzlicher Pfändungsschutz: Der staatlich geförderte Anteil des Vermögens einschließlich der Zulagen und Erträge ist während der Ansparphase vor Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern geschützt.
  • Zweckbindung für das Alter: Die rechtliche Zweckbindung stellt sicher, dass das Altersvorsorgekapital auch bei unvorhergesehenen Schicksalsschlägen oder eigenen Pflegegründen ungeschmälert für die spätere Rente erhalten bleibt.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Ansparphase und der späteren Rentenphase: Während der Schutz in der Ansparphase umfassend greift, werden die laufenden Auszahlungen im Alter als Einkommen gewertet und unterliegen dann den allgemeinen Pfändungsfreigrenzen und Anrechnungsregeln der Grundsicherung. Wir empfehlen pflegenden Angehörigen, ihre persönliche Vorsorgestrategie frühzeitig zu prüfen. Wer Genaueres über Voraussetzungen und Förderrechte erfahren möchte, findet bei uns neutral aufbereitete Informationen sowie den Zugang zu unabhängiger Beratung.

Schritt für Schritt zur passenden Vorsorgestrategie

Um die staatliche Förderung des Altersvorsorgedepots ab 2027 als pflegende angehörige Person optimal zu nutzen, bildet die versicherungsrechtliche Einstufung das Fundament. Sofern Sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 für wenigstens 10 Stunden pro Woche (verteilt auf mindestens zwei Tage) im häuslichen Umfeld pflegen, zahlt die Pflegekasse Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Diese Pflichtversicherung sichert Ihnen die unmittelbare Förderberechtigung für das neue Altersvorsorgedepot, selbst wenn Sie keiner regulären Erwerbstätigkeit nachgehen.

Leitfaden für die Vorbereitung bis 2027

  • Status bei der Pflegekasse prüfen: Beantragen Sie bei der Pflegekasse der gepflegten Person den Nachweis über die Beitragszahlung zur Rentenversicherung.
  • Rentenversicherungsverlauf kontrollieren: Vergewissern Sie sich, dass die Pflegezeiten im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vollständig erfasst sind.
  • Förderfähigen Eigenbeitrag berechnen: Ermitteln Sie den erforderlichen Eigenbeitrag, um die vollen staatlichen Zulagen zu erhalten.
  • Passenden Umsetzungsweg wählen: Entscheiden Sie, ob Sie das geförderte Depot eigenständig über einen Neobroker führen oder Unterstützung in Anspruch nehmen möchten.

Bei der Wahl des Umsetzungswegs stehen zwei gleichwertige Optionen zur Verfügung. Erfahrene Selbstentscheider können das Altersvorsorgedepot ab 2027 digital verwalten, während eine neutrale persönliche Beratung Orientierung bietet, wenn individuelle Versorgungsfragen oder komplexe Beitragsstrukturen geklärt werden sollen. Wir empfehlen, die Unterlagen frühzeitig aufzubereiten, um zum Start der Reform handlungsfähig zu sein. (Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.)

Häufig gestellte Fragen

Sind pflegende Angehörige ohne eigenes Erwerbseinkommen für das Altersvorsorgedepot förderberechtigt?
Ja. Wer Angehörige ab Pflegegrad 2 für mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und maximal 30 Stunden erwerbstätig ist, ist über die Beitragszahlung der Pflegekasse in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Durch diese Pflichtversicherung besteht eine unmittelbare Förderberechtigung für das Altersvorsorgedepot ab 2027.
Wie viel müssen pflegende Angehörige mindestens einzahlen, um die volle Förderung zu erhalten?
Der Mindesteigenbeitrag zur Sicherung der vollen staatlichen Zulagen liegt bei 120 Euro pro Jahr, was rechnerisch 10 Euro pro Monat entspricht. Selbst bei geringem oder fehlendem Erwerbseinkommen bleibt die private Vorsorge damit finanziell zugänglich.
Wie hoch ist die staatliche Grundzulage beim Altersvorsorgedepot ab 2027?
Die staatliche Grundzulage beträgt ab 2027 20 Prozent auf jeden selbst eingezahlten Euro. Bei einer jährlichen Einzahlung bis zur Fördergrenze von 1.800 Euro entspricht dies einer maximalen Grundzulage von 360 Euro pro Jahr.
Reichen die Rentenpunkte aus der Pflegestatistik aus oder ist ein Altersvorsorgedepot notwendig?
Die Pflegekasse überweist zwar Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, diese gleichen den Verdienstausfall durch reduzierte Erwerbstätigkeit jedoch selten vollständig aus. Das Altersvorsorgedepot bietet eine renditestarke Möglichkeit, die verbleibende Rentenlücke eigenständig mit staatlicher Unterstützung zu schließen.
Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot, wenn die Pflegetätigkeit beendet wird?
Wenn die Pflegetätigkeit endet und kein anderes Pflichtversicherungsverhältnis (wie eine Erwerbstätigkeit) vorliegt, ändert sich der Förderstatus. Das bereits angesparte Vermögen verzinst sich weiter im Depot und kann bei Wiederaufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit erneut gefördert bespart werden.

Quellen

  1. [1]deutsche-rentenversicherung.de
  2. [2]deutsche-rentenversicherung.de
  3. [3]bundesgesundheitsministerium.de
  4. [4]deutsche-rentenversicherung.de
  5. [5]de.scalable.capital
  6. [6]raisin.com
  7. [7]bundesfinanzministerium.de
  8. [8]deutsche-rentenversicherung.de
  9. [9]deutsche-rentenversicherung.de
  10. [10]bundesfinanzministerium.de
  11. [11]bundesfinanzministerium.de
  12. []Ab welchem Alter lohnt sich der Wechsel von Riester zum Altersvorsorgedepot?
  13. []Altersvorsorgedepot: App oder persönliche Beratung?
  14. []Lohnt sich das Altersvorsorgedepot?
  15. []Lohnt sich das Altersvorsorgedepot für Familien?
  16. []Lohnt sich ein Altersvorsorgedepot mit kleinem Beitrag?
  17. []Wer ist beim Altersvorsorgedepot förderberechtigt
  18. []Wie hoch ist der Mindestbeitrag beim Altersvorsorgedepot?

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