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Wer ist beim Altersvorsorgedepot förderberechtigt?

Porträtfoto von Tilman Freyenhagen, Geschäftsführer und Gesellschafter der Alsterspree Verlag GmbH

Aktualisiert am · Geschäftsführer & Gesellschafter der Alsterspree Verlag GmbH

Ein klares Diagramm zeigt verschiedene Berufsgruppen - Angestellte, Beamte und Selbständige - die durch Pfeile mit dem neuen Altersvorsorgedepot und staatlichen Zulagen verbunden sind.

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Das System der Förderberechtigung ab 2027

Das neue Altersvorsorgedepot, das am 1. Januar 2027 auf Basis des Gesetzes zur Reform der privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) startet, erweitert den Kreis der staatlich geförderten Sparer erheblich[1]. Grundsätzlich sind alle unbeschränkt Steuerpflichtigen mit einem Bezug zur deutschen Rentenversicherung unmittelbar oder mittelbar förderberechtigt. Die bedeutendste Neuerung der Reform liegt darin, dass ab 2027 erstmals auch Selbständige und Freiberufler einen direkten Anspruch auf die staatlichen Zulagen erhalten.

Mit dieser Strukturreform verfolgt das Bundesministerium der Finanzen das Ziel, die private Altersvorsorge durch renditestärkere Anlageoptionen wie börsengehandelte Indexfonds (ETFs) zukunftsfest aufzustellen und die Abhängigkeit von klassischen Rentenversicherungen zu reduzieren[2]. Das bisherige System aus unmittelbar und mittelbar berechtigten Personen bleibt dabei zwar im Kern bestehen, wird jedoch administrativ vereinfacht und für neue Lebensentwürfe geöffnet. Ob Sie persönlich zu den Berechtigten gehören und welche exakte staatliche Zulagenhöhe Ihnen zusteht, lässt sich unkompliziert über den Förderrechner Altersvorsorgedepot ermitteln.

  • Unmittelbar Förderberechtigte: Zu dieser Gruppe gehören alle pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtinnen und Beamte, Richter, Berufssoldaten, Bezieher von Krankengeld sowie Personen während der gesetzlichen Kindererziehungszeiten.
  • Mittelbar Förderberechtigte: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von unmittelbar Förderberechtigten sind ebenfalls förderfähig, wenn sie einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag besparen und den geforderten Mindesteigenbeitrag leisten.
  • Erweiterte Fördergruppe: Selbständige und Freiberufler werden ab 2027 ohne Einschränkung in die Förderung einbezogen, was ihnen erstmals den Aufbau eines staatlich bezuschussten privaten Wertpapierdepots ermöglicht.

Durch diese historische Ausweitung des förderfähigen Personenkreises schließt die Reform eine gravierende Gerechtigkeitslücke des alten Riester-Modells, das gerade Selbständige ohne Rentenversicherungspflicht systematisch von der staatlichen Förderung ausschloss. Um die komplexen gesetzlichen Bestimmungen verständlich aufzubereiten, bietet unser Vorsorgewissen Informationsportal eine neutrale Orientierungshilfe mit tiefgehenden Analysen zu allen Berechtigungsfragen.

Unmittelbar berechtigt: Angestellte und Beamte

Die unmittelbare Förderberechtigung beim neuen Altersvorsorgedepot knüpft ab dem Jahr 2027 an bestehende Sicherungssysteme an. Zu den am stärksten vertretenen Gruppen gehören alle gesetzlich pflichtversicherten Angestellten sowie Beamte, Richter und Berufssoldaten[1]. Über das Vorsorgewissen können Sie sich jederzeit detailliert über die gesetzlichen Voraussetzungen informieren.

Unter die pflichtversicherten Arbeitnehmer fallen neben regulären Angestellten auch Auszubildende, Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Elterngeld sowie bestimmte pflichtversicherte Selbstständige, zu denen beispielsweise Hebammen, Handwerker und Künstler gehören. Diese Gruppen zahlen Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und erhalten somit den direkten Anspruch auf die staatlichen Zulagen.

Für Beamte, Richter und Soldaten gilt eine wichtige Besonderheit: Sie sind zwar unmittelbar berechtigt, erhalten die Förderung aber nicht automatisch. Sie müssen ihrem Dienstherrn eine ausdrückliche Einwilligung zur Datenübermittlung erteilen, damit die Daten für die Zulagenberechnung an die zuständige Stelle weitergegeben werden dürfen. Ohne diese fristgerechte Freigabe verfällt der Anspruch auf die staatliche Unterstützung für das jeweilige Beitragsjahr.

Mit der Reform zum Jahr 2027 wird die Förderlandschaft zudem grundlegend modernisiert. Während unter dem alten Riester-System nicht pflichtversicherte Selbstständige und Freiberufler fast vollständig von den Zulagen ausgeschlossen waren, sind sie nun im neuen Altersvorsorgedepot ebenfalls förderfähig. Dies stellt eine der wichtigsten Neuerungen dar und beendet die langjährige Benachteiligung dieser Berufsgruppe bei der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge.

BerufsgruppeFörderstatusWesentliche Bedingung
Angestellte & AuszubildendeUnmittelbar berechtigtPflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Beamte, Richter & SoldatenUnmittelbar berechtigtErteilte Einwilligung zur Datenübermittlung an den Dienstherrn
Pflichtversicherte SelbstständigeUnmittelbar berechtigtGesetzliche Rentenversicherungspflicht
Nicht-pflichtversicherte SelbstständigeNeu förderberechtigt ab 2027Erstmals eigener Anspruch durch die Reform
Ehepartner ohne eigenes EinkommenMittelbar berechtigtEigener Vertrag und unmittelbar geförderter Partner

Hinweis: Die gezeigten Darstellungen dienen der allgemeinen Information und Orientierung. Sie stellen keine Anlageberatung im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 1a Nummer 1a Kreditwesengesetz (KWG) dar.

Neu: Selbständige und Freiberufler

Eine der bedeutendsten Neuerungen des geplanten Altersvorsorgereformgesetzes betrifft Selbständige und Freiberufler. Während diese Berufsgruppen im alten Riester-System weitgehend von der staatlichen Förderung ausgeschlossen waren, erhalten sie ab dem Jahr 2027 direkten Zugang zur geförderten privaten Vorsorge[1]. Diese Öffnung stellt einen bedeutenden Wendepunkt in der deutschen Vorsorgelandschaft dar. Mit dem neuen Altersvorsorgedepot können Selbständige staatliche Zulagen sowie steuerliche Vorteile nutzen, um eine renditestarke, aktienbasierte Absicherung für den Ruhestand aufzubauen.

Wer genau ist förderfähig?

Nach den Entwürfen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wird der Kreis der Förderberechtigten erheblich ausgeweitet. Neben klassischen Gewerbetreibenden und Solo-Selbständigen werden ausdrücklich auch Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie Ärzte, Apotheker oder Rechtsanwälte erfasst. Damit schließt das Gesetz eine Vorsorgelücke für Freiberufler, die bisher primär auf ungeförderte Produkte angewiesen waren. Über das Vorsorgewissen Informationsportal können Sie sich detailliert informieren. Wenn Sie die voraussichtliche Förderhöhe sowie die steuerlichen Effekte direkt kalkulieren möchten, finden Sie dafür den Förderrechner Altersvorsorgedepot auf unserer Plattform.

  • Gewerbetreibende und Freiberufler ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht erhalten erstmals eine direkte Zulageberechtigung.
  • Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungswerken (z. B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater) sind vollumfänglich förderfähig.
  • Selbständige mit Angestellten oder Solo-Selbständige können die staatlichen Zulagen direkt über ihr Altersvorsorgedepot beantragen.
  • Für die volle staatliche Förderung ist wie bei Angestellten die Einhaltung des gesetzlichen Mindesteigenbeitrags erforderlich.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Selbständige künftig genau abwägen müssen, wie sie ihre Beiträge gestalten. Da das Einkommen in dieser Gruppe oft schwankt, bietet das Altersvorsorgedepot eine flexible Möglichkeit, die Sparraten an die jeweilige wirtschaftliche Lage anzupassen, während gleichzeitig die staatlichen Zulagen gesichert werden. Für eine fundierte Entscheidung empfiehlt sich eine unabhängige Beratung, um die persönliche Fördersituation optimal zu analysieren.

Mittelbare Berechtigung für Ehepartner

Eine der bewährten Säulen der staatlich geförderten Altersvorsorge bleibt auch beim neuen Altersvorsorgedepot ab 2027 bestehen: die sogenannte mittelbare Berechtigung. Sie ermöglicht es Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern, die selbst keinen direkten Förderanspruch besitzen, von den staatlichen Zulagen zu profitieren. Dies betrifft beispielsweise Partner, die sich ausschließlich um die Kindererziehung kümmern, Hausfrauen, Hausmänner oder nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige. Voraussetzung für diese Förderung ist, dass der andere Ehepartner unmittelbar förderberechtigt ist, aktiv in sein Depot einzahlt und beide Partner nicht dauernd getrennt leben[3].

Das Prinzip der Kopplung sorgt dafür, dass der eigene Vertrag des mittelbar berechtigten Partners an den des unmittelbar berechtigten Partners gebunden ist. Auch der mittelbar berechtigte Partner muss dabei einen eigenen Mindesteigenbeitrag in sein Depot einzahlen, um die Zulage zu erhalten; die staatliche Zulage für mittelbar Berechtigte ist auf maximal 175 Euro pro Jahr begrenzt. Auf diese Weise können Familien ihre Altersvorsorge gemeinsam aufbauen, sollten aber den eigenen Mindestbeitrag des mittelbar berechtigten Partners einplanen.[4]

  • Kopplung an den Erstvertrag: Der Erwerb von Förderansprüchen setzt voraus, dass der unmittelbar berechtigte Partner seinen Mindesteigenbeitrag leistet und das eigene Altersvorsorgedepot aktiv bespart.
  • Eigener Mindestbeitrag erforderlich: Der mittelbar förderberechtigte Partner muss einen eigenen Mindesteigenbeitrag einzahlen; seine staatliche Zulage ist auf maximal 175 Euro pro Jahr begrenzt.
  • Sonderausgabenabzug ausgeschlossen: Ein eigener steuerlicher Sonderausgabenabzug steht der mittelbar berechtigten Person nicht zu, da die steuerliche Berücksichtigung über den Hauptvertrag des Partners läuft[3].
  • Gleiche Anlageoptionen: Auch das Depot des mittelbar Berechtigten profitiert von den chancenreichen Anlagemöglichkeiten in kostengünstige ETFs und Aktien ohne Beitragsgarantien.

Für Paare lohnt es sich daher, die gemeinsame Altersvorsorgestrategie genau durchzurechnen. Mit unserem interaktiven Förderrechner können Sie schnell ermitteln, welche Zulagen Ihnen und Ihrem Partner ab dem Start des neuen Systems im Jahr 2027 zustehen. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen für die mittelbare Förderung erfüllen, oder Fragen zur konkreten Aufteilung Ihrer Sparraten haben, können Sie sich über unser Vorsorgewissen informieren oder eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen. Wir unterstützen Sie dabei, den optimalen Weg für Ihre gemeinsame finanzielle Absicherung im Alter zu finden.

Berechtigung bei Elternzeit und Pflege

Für viele Menschen führen familiäre Verpflichtungen wie die Kindererziehung oder die nicht erwerbsmäßige Pflege von nahen Angehörigen zu Erwerbsbiografien mit zeitweisen Unterbrechungen. Das neue Altersvorsorgedepot, welches ab dem Jahr 2027 die private Altersvorsorge in Deutschland grundlegend reformiert, sieht für diese wichtigen Lebensphasen eine verlässliche soziale Absicherung vor. Die unmittelbare Förderberechtigung bleibt während dieser Zeiten der Care-Arbeit im vollen Umfang bestehen[5]. Wer wegen der Erziehung eines Kindes oder der häuslichen Pflege vorübergehend nicht oder nur in sehr geringem Umfang erwerbstätig ist, muss somit nicht auf die staatlichen Zulagen verzichten. Diese Regelung stellt sicher, dass wertvolle gesellschaftliche Care-Arbeit bei der geförderten privaten Altersvorsorge anerkannt wird und nicht zu dauerhaften Nachteilen beim langfristigen Vermögensaufbau führt.

Die nachfolgende Übersicht verdeutlicht im Detail, unter welchen genauen gesetzlichen Voraussetzungen Zeiten der Kindererziehung sowie die Pflege von Angehörigen für das Altersvorsorgedepot berücksichtigt werden und wie sich die jeweilige Förderberechtigung gestaltet:

LebenssituationArt der BerechtigungGesetzliche Voraussetzungen
Kindererziehungszeiten (bis 3 Jahre)Unmittelbar förderberechtigtZuteilung der Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtbeitragszeit).
Pflege von nahen AngehörigenUnmittelbar förderberechtigtNicht erwerbsmäßige Pflege ab Pflegegrad 2 für mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage.
Mittelbare Partner-FörderungMittelbar förderberechtigtEhegatte oder eingetragener Lebenspartner ist unmittelbar förderberechtigt und zahlt den erforderlichen Mindesteigenbeitrag.

Durch diese gesetzlichen Zuordnungen bleibt der Anspruch auf die staatliche Grundzulage sowie auf potenzielle Kinderzulagen auch dann vollständig gewahrt, wenn zeitweise kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt wird[1]. Dies verhindert effektiv, dass Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit zu einer dauerhaften Lücke beim Aufbau des Altersvorsorgevermögens führen. Um Ihren individuellen Zulagenanspruch sowie die langfristige Wertentwicklung Ihres Depots in verschiedenen Lebensphasen exakt zu ermitteln, steht Ihnen unser neutraler Förderrechner Altersvorsorgedepot kostenfrei zur Verfügung. Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG. Mit diesem quellenbasierten Rechenwerkzeug können Sie unterschiedliche Szenarien der Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und Pflege unkompliziert simulieren.

Status bei Arbeitslosigkeit oder Bürgergeld

Wer vorübergehend ohne Beschäftigung ist, sorgt sich oft um den Fortbestand seiner Altersvorsorge. Beim neuen Altersvorsorgedepot gilt hier eine klare und verbraucherfreundliche Regelung: Empfänger von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bleiben grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt[1]. Der Grund dafür liegt in der gesetzlichen Struktur der sozialen Sicherung, da während des Bezugs dieser Leistungen in der Regel die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung fortbesteht.

Diese Pflichtversicherung ist das entscheidende Kriterium für die staatliche Zulagenberechtigung. Solange Sie pflichtversichert sind, können Sie die staatliche Förderung für Ihr Altersvorsorgedepot voll ausschöpfen. Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht zudem vor, dass Geringverdiener und Bezieher niedriger Einkommen besonders geschützt werden[1]. Wer aufgrund eines geringen Vorjahreseinkommens nur den Mindesteigenbeitrag leistet, profitiert laut Entwurf weiterhin von einer gezielten staatlichen Unterstützung.

Status der PersonFörderstatus im AltersvorsorgedepotVoraussetzung für Zulagen
Empfänger von ArbeitslosengeldUnmittelbar berechtigtPflichtmitgliedschaft in der Rentenversicherung
Empfänger von BürgergeldUnmittelbar berechtigtRentenversicherungspflicht oder entsprechende Anrechnungszeiten
Mittelbar berechtigte EhepartnerMittelbar berechtigtEigener Mindestbeitrag und unmittelbare Berechtigung des Partners

Durch diese Koppelung an die gesetzliche Rentenversicherung wird sichergestellt, dass Ihre private Altersvorsorge auch in Phasen beruflicher Veränderung oder Arbeitslosigkeit stabil bleibt. Um zu prüfen, wie sich veränderte Einkommensverhältnisse auf Ihre staatlichen Zulagen auswirken, hilft Ihnen unser Förderrechner Altersvorsorgedepot als praktisches Werkzeug. Zudem bietet Ihnen unser Vorsorgewissen Informationsportal tiefergehende Leitfäden zu allen steuerlichen Details. Bitte beachten Sie: Alle Angaben dienen der reinen Information. Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.

Wer vom Altersvorsorgedepot ausgeschlossen ist

Vom neuen Altersvorsorgedepot ausgeschlossen sind grundsätzlich alle Personen, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind oder keinen direkten Bezug zur inländischen Alterssicherung aufweisen[1]. Hierzu zählen insbesondere Rentner, die bereits eine Altersvollrente beziehen und keiner aktiven rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen. Die staatlichen Zulagen sind gesetzlich strikt an die aktive Ansparphase vor dem Ruhestand gekoppelt, weshalb ein nachträglicher Aufbau geförderten Kapitals im Rentenbezug ausgeschlossen ist.

Die Abgrenzung der Förderberechtigung ab 2027

Um Fehlplanungen zu vermeiden, sollten Sie Ihren persönlichen Status genau prüfen. Während die Reform im Jahr 2027 erstmals auch alle selbstständig Erwerbstätigen und Freiberufler in den Kreis der unmittelbar Förderberechtigten aufnimmt, bleiben freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte ohne zusätzliche pflichtversicherte Tätigkeit in der Regel außen vor. Falls Sie unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, hilft Ihnen ein Blick in unser Vorsorgewissen Informationsportal oder die Nutzung digitaler Tools. Berechnen Sie Ihre persönliche Zulagenhöhe am besten direkt mit dem Förderrechner Altersvorsorgedepot, um Gewissheit über Ihre Förderung zu erhalten.

Status der PersonFörderfähigkeitDetails und Bedingungen
Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer und BeamteUnmittelbar berechtigtErhalten die staatliche Grundzulage und gegebenenfalls Kinderzulagen direkt.
Selbständige und Freiberufler ab 2027Unmittelbar berechtigtNeu durch die Reform vollständig einbezogen, unabhängig von einer Pflichtversicherung.
Ehepartner von unmittelbar BerechtigtenMittelbar berechtigtErhalten Zulagen über einen eigenen Vertrag, wenn der Mindesteigenbeitrag erbracht wird.
Nicht unbeschränkt Steuerpflichtige (Wohnsitz im Ausland)AusgeschlossenKein Anspruch auf die staatliche Förderung des Altersvorsorgedepots.
Rentner im Vollrentenbezug ohne BeschäftigungAusgeschlossenDie Förderung ist strikt an die Ansparphase vor dem Renteneintritt gebunden.

Für Personen, die aus der staatlichen Förderung herausfallen, kann sich ein ungeförderter ETF-Sparplan als flexiblere Alternative erweisen. Da keine Beitragsgarantien und starre Auszahlungsregeln greifen, behalten Sie die volle Kontrolle über Ihr Kapital. Bitte beachten Sie hierzu den gesetzlichen Hinweis: Unsere Vergleiche und Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG dar.

Berechtigung prüfen und Fördersumme berechnen

Die persönliche Förderberechtigung ist das Fundament, um von den staatlichen Zulagen des neuen Altersvorsorgedepots ab 2027 effektiv zu profitieren. Grundsätzlich orientiert sich der Kreis der Berechtigten an den bekannten Kriterien des bisherigen Riester-Systems, wird jedoch im Zuge des neuen Altersvorsorgereformgesetzes entscheidend erweitert[1]. Eine historische Neuerung betrifft Selbständige und Freiberufler: Diese Gruppe ist ab 2027 erstmals flächendeckend förderfähig, unabhängig davon, ob eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk besteht. Damit öffnet der Gesetzgeber den Weg für eine renditestarke, staatlich geförderte private Altersvorsorge auf ETF- und Fondsbasis für Millionen von Menschen, die zuvor von dieser Art der Förderung ausgeschlossen waren.

FörderstatusZielgruppenDetails zur Förderung
Unmittelbar berechtigtPflichtversicherte Arbeitnehmer, Beamte, Bezieher von Bürgergeld sowie ab 2027 neu auch alle SelbständigenVoller Anspruch auf staatliche Zulagen und steuerliche Sonderausgabenabzüge bei Erbringung des Mindesteigenbeitrags.
Mittelbar berechtigtEhepartner oder eingetragene Lebenspartner von unmittelbar Berechtigten ohne eigenen PflichtversicherungsstatusErhalten Zulagen über einen eigenen Vertrag, sofern der unmittelbar berechtigte Partner einen förderfähigen Vertrag bespart.
Nicht berechtigtPersonen ohne unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland oder ohne jeglichen Bezug zur inländischen AlterssicherungKein Anspruch auf staatliche Zulagen oder steuerlich geförderte Sparbeiträge im Altersvorsorgedepot.

Um Ihre persönliche Fördersituation präzise zu analysieren und das voraussichtliche Endkapital zu berechnen, empfehlen wir Ihnen den Förderrechner Altersvorsorgedepot. Die volle Grundzulage erreichen Sie mit einem geförderten Eigenbeitrag von bis zu 1.800 Euro pro Jahr; darüber hinaus sind Einzahlungen bis zum absoluten Deckel von 6.840 Euro möglich, jedoch ohne zusätzliche Grundzulage. Mit unserem interaktiven Tool ermitteln Sie mit wenigen Angaben, wie hoch Ihre persönliche Zulage ausfällt, wie sich der steuerliche Sonderausgabenabzug in Ihrer Steuererklärung auswirkt und welche Renditechancen sich im Vergleich zu einem ungeförderten ETF-Sparplan ergeben. Weitere verlässliche Hintergrundberichte zu den gesetzlichen Kriterien finden Sie zudem in unserem Ratgeber zum Altersvorsorgedepot, der Ihnen als neutraler Lotse für eine fundierte Entscheidung dient. Bitte beachten Sie, dass Berechnungen rein illustrativ sind (Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG).

Häufig gestellte Fragen

Sind Selbständige beim Altersvorsorgedepot förderberechtigt?
Ja, durch das pAV-Reformgesetz sind Selbständige und Freiberufler ab dem geplanten Start 2027 erstmals unmittelbar förderberechtigt. Das schließt auch Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen wie Ärzte oder Anwälte ein.
Was bedeutet mittelbare Förderberechtigung?
Eine mittelbare Förderberechtigung liegt vor, wenn eine Person selbst nicht rentenversicherungspflichtig ist, aber mit einem unmittelbar förderberechtigten Ehepartner zusammenveranlagt wird. Sie erhalten über einen eigenen Vertrag ebenfalls Zulagen, müssen dafür jedoch einen eigenen Mindesteigenbeitrag leisten; die Zulage für mittelbar Berechtigte ist auf maximal 175 Euro pro Jahr begrenzt.
Sind Beamte beim neuen Altersvorsorgedepot berechtigt?
Ja, Beamte, Richter und Berufssoldaten gehören weiterhin zum Kreis der unmittelbar Förderberechtigten. Sie müssen dafür die entsprechenden Zulagenanträge stellen, um die staatliche Förderung in ihr Depot fließen zu lassen.
Behalte ich meine Förderberechtigung in der Elternzeit?
Ja. Zeiten der Kindererziehung, in der Regel bis zu drei Jahre pro Kind, gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten, wodurch die unmittelbare Förderberechtigung für das Altersvorsorgedepot in dieser Phase fortbesteht.
Können Rentner ein gefördertes Altersvorsorgedepot besparen?
Nein, wer bereits eine volle Altersrente bezieht und keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausübt, gehört nicht mehr zum förderberechtigten Personenkreis. Die staatliche Förderung richtet sich ausschließlich an Personen in der beruflichen Ansparphase.
Ist der Förderanspruch an ein Mindesteinkommen geknüpft?
Nein, die Förderberechtigung an sich hängt nicht vom Einkommen ab. Geringverdiener profitieren jedoch besonders, weil die volle Grundzulage bereits den festen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Jahr voraussetzt und nicht an ein bestimmtes Einkommen geknüpft ist.

Quellen

  1. [1]bundesfinanzministerium.de
  2. [2]bundesregierung.de
  3. [3]diefinanzchecker.de
  4. [4]steuerring.de
  5. [5]finanztip.de
  6. []Förderrechner Altersvorsorgedepot
  7. []Ratgeber zum Altersvorsorgedepot

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