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30 Prozent auf einen Schlag: die Einmalentnahme beim AVD

Porträtfoto von Tilman Freyenhagen, Geschäftsführer und Gesellschafter der Alsterspree Verlag GmbH

Aktualisiert am · Geschäftsführer & Gesellschafter der Alsterspree Verlag GmbH

Infografik zur 30-Prozent-Einmalentnahme beim Altersvorsorgedepot mit Aufteilung in Einmalzahlung und monatlichen Auszahlplan

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Die 30-Prozent-Regel beim Altersvorsorgedepot auf einen Blick

Ja, Sie können sich zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30 Prozent des im Altersvorsorgedepot angesparten Gesamtkapitals auf einen Schlag als Einmalbetrag auszahlen lassen[1]. Diese sogenannte Teilkapitalauszahlung ist ausdrücklich als förderunschädlich definiert. Das bedeutet: Sämtliche in der Ansparphase gewährten staatlichen Zulagen und Steuervorteile bleiben Ihnen in voller Höhe erhalten und müssen im Gegensatz zu einer schädlichen Kündigung nicht an den Staat zurückgezahlt werden.

Rechtliche Verankerung und Abgrenzung zur schädlichen Entnahme

Der Gesetzgeber unterscheidet strikt zwischen einer förderunschädlichen Teilkapitalisierung bei Renteneintritt und einer vorzeitigen Auflösung des Vertrags. Wenn Sie vor dem vereinbarten Auszahlungsbeginn Kapital entnehmen oder den Vertrag kündigen, liegt eine schädliche Verwendung vor, die eine Rückzahlung der Förderung nach sich zieht. Bei der 30-Prozent-Regel zu Beginn der Auszahlungsphase verzichtet der Staat hingegen bewusst auf eine Zweckbindung. Sie können den ausgezahlten Einmalbetrag somit völlig frei einsetzen, beispielsweise für die Modernisierung einer Immobilie, eine größere Reise oder als finanzielles Polster zum Eintritt in den Ruhestand. Wenn Sie unterschiedliche Auszahlungsoptionen vergleichen, zeigt sich, dass diese Regelung maximale Flexibilität bietet.

AuszahlungsformKapitalanteilAuswirkung auf FörderungVerwendungszweck
Teilkapitalisierung zu RentenbeginnBis zu 30 %Förderunschädlich (Zulagen & Steuervorteile bleiben erhalten)Frei verfügbar ohne Nachweis
Laufender Auszahlplan / RenteMindestens 70 %Förderunschädlich (Reguläre Altersleistung)Monatliche Einkommenssicherung
Vorzeitige Komplettauflösung100 % (vor Auszahlphase)Schädliche Verwendung (Förderung muss zurückgezahlt werden)Frei verfügbar

Die verbleibenden mindestens 70 Prozent Ihres angesparten Vermögens verbleiben im Produkt und werden über einen langlaufenden Auszahlplan oder eine lebenslange Rentenzahlung ausgekehrt. Diese Kombination aus Einmalzahlung und stetigem Einkommensstrom sorgt dafür, dass die Flexibilität zum Renteneintritt gewahrt bleibt, während gleichzeitig die langfristige finanzielle Absicherung im Alter garantiert ist.

Voraussetzungen und Zeitpunkt für die Einmalentnahme

Eine Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des angesparten Depotvermögens ist gesetzlich strikt an den offiziellen Beginn der Auszahlungsphase gebunden. Gemäß den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) steht diese Einmalentnahme allen Sparern unschädlich und ohne Nachweis einer bestimmten Zweckbindung zur Verfügung. Der reguläre Zeitpunkt für den Start der Auszahlungsphase ist das vollendete 65. Lebensjahr. Sollten Sie bereits vorzeitig eine gesetzliche Altersrente beziehen, kann der Auszahlungsbeginn entsprechend vorgezogen werden. Eine Entnahme vor dem Erreichen der Altersgrenze oder ohne Eintritt des Rentenfalles gilt hingegen als schädliche Verwendung und führt zur Rückforderung der gewährten staatlichen Zulagen und Steuervorteile.

Formelle Kriterien und Antragsfristen im Überblick

  • Erreichen der Altersgrenze: Die Einmalentnahme setzt das Erreichen des 65. Lebensjahres beziehungsweise den Nachweis über den Beginn des gesetzlichen Rentenbezugs voraus.
  • Einmaliger Auszahlungszeitpunkt: Die Teilkapitalauszahlung von maximal 30 Prozent ist ausschließlich zu Beginn der Auszahlungsphase zugelassen. Nach Beginn der laufenden Auszahlungen ist eine spätere Entnahme ausgeschlossen.
  • Keine Zweckbindung: Im Gegensatz zum wohnwirtschaftlichen Eigenheimbetrag stehen Ihnen die liquiden Mittel aus der 30-Prozent-Entnahme zur freien Verfügung.
  • Formelle Fristwahrung: Der Auszahlungswunsch muss schriftlich beim depotführenden Institut eingereicht werden, im Regelfall mindestens drei bis sechs Monate vor dem Auszahlungsbeginn.

Um administrative Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sparer den Abruf des Teilkapitals frühzeitig planen und die konkreten Schnittstellen ihres Anbieters prüfen. Wer die Option nutzen möchte, legt im Antrag verbindlich fest, welcher prozentuale Anteil (bis maximal 30 Prozent) auf das Girokonto überwiesen werden soll. Das verbleibende Kapital bildet im Anschluss die Grundlage für den Auszahlplan oder eine lebenslange Rente. Für rentennahe Sparer ist die genaue Abstimmung essenziell, da die Wahl des Zeitpunkts unmittelbare Auswirkungen auf die Liquidität und die steuerliche Veranlagung im jeweiligen Kalenderjahr hat. Ein strukturierter Blick auf den vertraglichen Auszahlungsbeginn hilft bei der optimalen Planung.

Steuerliche Behandlung der Einmalzahlung im Auszahlungsjahr

Wird zu Beginn der Auszahlungsphase die Option der 30-Prozent-Einmalentnahme genutzt, unterliegt dieser ausgezahlte Betrag im Jahr des Zuflusses der vollen Besteuerung. Gesetzliche Grundlage hierfür ist die nachgelagerte Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Da die Kapitalerträge und geförderten Beiträge in der Ansparphase steuerfrei verblieben sind, wird die Einmalzahlung im Kalenderjahr der Auszahlung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.

Progressionseffekt und Zuflussprinzip

Aufgrund des deutschen Einkommensteuertarifs kann eine hohe Einmalzahlung zu einem spürbaren Progressionseffekt führen. Fließt eine erhebliche Summe auf einen Schlag zu, erhöht dies das zu versteuernde Einkommen im Auszahlungsjahr drastisch. Selbst wenn das sonstige Einkommen im Ruhestand niedriger ausfällt als im Erwerbsleben, kann die Einmalzahlung den Grenzsteuersatz für dieses spezifische Jahr nach oben treiben. Wir empfehlen daher, den genauen Zeitpunkt des Renteneintritts und eventuelle weitere Einkünfte im selben Kalenderjahr exakt abzustimmen.

Differenzierung nach Beitragsarten

  • Geförderte Beitragsanteile und Zulagen: Auszahlungen, die auf staatlich geförderten Eigenbeiträgen (bis zum Höchstbetrag von 1.800 Euro pro Jahr) sowie erhaltenen Zulagen beruhen, werden in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte besteuert.
  • Ungeförderte Eigenbeiträge: Haben Sie Beiträge oberhalb der Förderungshöchstgrenzen oder ohne Anspruch auf Zulagen eingezahlt, unterliegen nur die darauf entfallenden Erträge der Besteuerung, während das eingezahlte Eigenkapital steuerfrei ausgezahlt wird.
  • Einbehalt und Veranlagung: Die Einmalsumme wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Auszahlungsjahres erfasst und nach dem individuellen Steuersatz veranlagt.

Möglichkeiten zur Dämpfung der Steuerlast bei der Entnahme

Da die Auszahlung von bis zu 30 Prozent des Depotkapitals zu Rentenbeginn im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung voll als Einkommen versteuert werden muss[2], entsteht häufig eine erhebliche Progressionsspitze. Die einmalige Kapitalentnahme wird Ihrem sonstigen zu versteuernden Einkommen im Auszahlungsjahr hinzugerechnet. Ohne strukturierte Planung droht ein unnötig hoher persönlicher Grenzsteuersatz. Zur Optimierung dieser Steuerlast stehen rentennahen Sparern verschiedene Prüfsteine und Gestaltungsoptionen offen.

Drei Prüfsteine zur Reduzierung der Progression

PrüfsteinSzenarioSteuerliche Auswirkung
Auszahlungsjahr abstimmenEntnahme im ersten vollen Ruhestandsjahr statt im letzten ErwerbsjahrVerhindert die Zusammenrechnung mit dem vollen Gehalt
Sonstige Einkünfte prüfenBerücksichtigung von Abfindungen, Vermietung oder KapitalerträgenVermeidet Mehrfachspitzen beim Steuersatz im selben Kalenderjahr
Tarifermäßigung prüfenPrüfung steuerlicher Milderungsregelungen nach dem EStGDämpft den Progressionsanstieg bei einmaligen Zuflüssen

In der Praxis ist die terminliche Kopplung an das Erwerbsende entscheidend. Scheiden Sie beispielsweise Mitte des Jahres aus dem Beruf aus, erhöht die Einmalzahlung das zu versteuernde Einkommen der verbleibenden Arbeitsmonate. Verschieben Sie den Abruf des Teilkapitals dagegen auf den Beginn des Folgejahres, bilden lediglich die gesetzliche Rente und weitere Ruhestandseinkünfte die steuerliche Bemessungsgrundlage. Wer die genauen Effekte für das individuelle Portfolio simulieren möchte, nutzt dafür unseren Steuervergleich oder wendet sich an einen Fachexperten. Bitte beachten Sie: Finanzmathematische Darstellungen dienen der Orientierung und stellen keine Anlage- oder Steuerberatung dar.

Auswirkungen der Teilkapitalisierung auf das verbleibende Depotkapital

Wenn Sie sich zu Beginn der Auszahlungsphase für die steuerlich zulässige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent entscheiden, verringert sich die finanzielle Basis für Ihre laufende Altersversorgung unmittelbar auf die verbleibenden 70 Prozent des Depotvermögens. Diese Kapitalentnahme verkleinert den Grundstock für den anschließenden Auszahlplan oder die Verrentung und reduziert proportional auch künftige Ertragschancen im Depot. Wer flexible Liquidität zu Rentenbeginn wählt, tauscht damit ein höheres monatliches Ruhestandseinkommen gegen ein sofort verfügbares Kapitalpolster ein. Wir empfehlen daher, vor der Entscheidung die verschiedenen Auszahlungsoptionen genau gegeneinander abzuwägen.

Mathematische Beispielrechnung zur Kapitalreduktion

SzenarioDepotkapital vor EntnahmeEinmalzahlung (30 %)Verbleibende Basis (70 %)Indikative Monatsrate (Auszahlplan bis 85)*
Vollständige Verrentung (100 %)150.000 €0 €150.000 €ca. 625 €
Mit Teilkapitalisierung (30 %)150.000 €45.000 €105.000 €ca. 437 €

Die Modellrechnung verdeutlicht die direkten finanziellen Folgen: Durch die Entnahme von 45.000 Euro sinkt das verbleibende Depotguthaben von 150.000 Euro auf 105.000 Euro. Bei einer vereinfachten Annahme einer 20-jährigen Auszahlungsdauer verringert sich die monatliche Bruttoauszahlung somit von rund 625 Euro auf circa 437 Euro. Dies entspricht einer dauerhaften Reduktion der monatlichen Auszahlungsrate um genau 30 Prozent bzw. 188 Euro pro Monat. *Hinweis: Die Modellrechnung dient ausschließlich der mathematischen Veranschaulichung der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt keine individuellen Steuerabzüge oder Depotrenditen während der Auszahlphase. Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG[3].

Ausgestaltung der verbleibenden 70 Prozent des Guthabens

Wenn Sie sich zu Beginn der Auszahlungsphase für die einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent entscheiden, verbleiben mindestens 70 Prozent Ihres geförderten Vermögens im Altersvorsorgedepot. Dieser Hauptteil des Kapitals ist gesetzlich für die laufende Altersversorgung vorgesehen. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass dieses Vermögen strukturiert und verlässlich über den Ruhestand verteilt wird. Für die Verwertung des restlichen Guthabens stehen Ihnen flexible Auszahlungsoptionen zur Verfügung, die sich an Ihre persönliche Lebensplanung anpassen lassen.

Leistungsformen und Verteilung der Monatsraten

Für die Verwertung der verbleibenden 70 Prozent des Depotguthabens sieht die Reform der privaten Altersvorsorge klare Regelungen vor[4]:

  • Langlaufender Auszahlungsplan: Das verbleibende Kapital wird in monatlichen Raten ausgezahlt, wobei der Auszahlungsplan mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr laufen muss[5]. Eine längere Laufzeit ist vertraglich möglich.
  • Option auf eine lebenslange Verrentung: Sie können das Restkapital oder einen verbleibenden Teil ab dem 85. Lebensjahr über eine Versicherung in eine lebenslange Leibrente umwandeln, um das Langlebigkeitsrisiko vollständig abzusichern.
  • Flexibilität bei den Monatsraten: Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben lässt sich die Verteilung der Raten anpassen. So können in der ersten Phase des Ruhestands höhere monatliche Entnahmen vereinbart werden als in späteren Jahren.

Diese Gestaltungsmöglichkeiten bieten Ihnen eine hohe Flexibilität bei der Verteilung Ihres Vermögens im Alter. Wie bei der Einmalzahlung gilt auch für die laufenden Monatsraten, dass sämtliche Auszahlungen der nachgelagerten Besteuerung mit Ihrem individuellen Einkommensteuersatz unterliegen.

Typische Fallstricke und Beispielszenarien zur Einmalentnahme

Die gesetzliche Regelung erlaubt es Ihnen, zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30 Prozent des gebildeten Kapitals im Altersvorsorgedepot abzufinden, ohne dass die staatliche Förderung schädlich verwendet wird. Ob dieser Schritt finanziell zweckmäßig ist, hängt jedoch stark von Ihrer individuellen Lebens- und Steuersituation zu Rentenbeginn ab. Während die Einmalzahlung unmittelbare Liquidität schafft, reduziert sie gleichzeitig das verbleibende Restkapital und somit die monatlichen Raten im nachfolgenden Auszahlungsplan oder der Leibrente.

  • Immobilientschuldung oder Sanierung: Wenn Sie zu Beginn des Ruhestands Restschulden einer selbstgenutzten Immobilie tilgen oder energetische Modernisierungen finanzieren, kann die Kapitalentnahme hohe Zinsaufwendungen einsparen. Der Zinseffekt der Entschuldung wiegt die Minderung der laufenden Altersrente in der Praxis häufig auf.
  • Steuerprogression bei Weiterbeschäftigung: Beziehen Sie zu Beginn der Auszahlungsphase noch Gehalt oder Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit, trifft die 30-Prozent-Entnahme auf einen bereits hohen Grenzsteuersatz[6]. Da die Summe im Auszahlungsjahr vollständig als sonstige Einkünfte besteuert wird, kann dies zu einer außerordentlich hohen Steuerlast führen.
  • Langlebigkeitsrisiko und Absicherungslücke: Ein vermindertes Restkapital führt über eine verbleibende Laufzeit von 20 bis 25 Jahren zu spürbar niedrigeren Monatsauszahlungen. Fehlen Ihnen andere garantierte Einkommensquellen, erhöht die Einmalentnahme das Risiko, im höheren Alter finanzielle Engpässe zu erleiden.

Für rentennahe Sparer empfehlen wir daher eine genaue Gegenüberstellung von Liquiditätsbedarf und dauerhafter Rentenhöhe im Kontext der weiteren Auszahlungsoptionen. Ein zeitlicher Aufschub der Entnahme in ein Jahr mit niedrigerem Gesamteinkommen kann die steuerliche Belastung spürbar senken. Bitte beachten Sie: Alle Modellrechnungen und Szenarien dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.

Entscheidungshilfe: Wann ist die 30-Prozent-Entnahme sinnvoll?

Für rentennahe Sparer stellt sich kurz vor dem Übergang in den Ruhestand die Frage, ob die Ausübung des Kapitalwahlrechts über 30 Prozent wirtschaftlich zweckmäßig ist. Gesetzlich ist zu Beginn der Auszahlungsphase eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des geförderten Kapitals ohne Zweckbindung zulässig[7]. Die Entscheidung beeinflusst jedoch direkt die Höhe der verbleibenden monatlichen Rentenleistungen sowie Ihre persönliche Steuerlast. Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung wird die Einmalsumme im Jahr der Entnahme voll als Einkommen angerechnet, was zu einer temporären Erhöhung des Steuersatzes führen kann.

Kriterienkatalog zur persönlichen Prüfung

  • Steuerliche Progression analysieren: Prüfen Sie, in welchem Umfang die Einmalzahlung Ihr zu versteuerndes Einkommen im Entnahmejahr erhöht und ob eine zeitliche Verschiebung vorteilhaft ist.
  • Verwendungszweck und Alternativeinnahmen abwägen: Eine Entnahme ist strategisch sinnvoll zur Entschuldung von Immobilien oder bei konkretem Investitionsbedarf, weniger zur bloßen Umfassung auf unverzinste Konten.
  • Absicherung der laufenden Liquidität: Die verbleibenden 70 Prozent müssen ausreichen, um den gewünschten Lebensstandard über einen langlaufenden Auszahlplan oder eine Leibrente abzudecken.
  • Unterlagen für den Depotanbieter vorbereiten: Stellen Sie den aktuellen Depotstand, den Zulagenverlauf sowie die vereinbarte Rentenbeginnalter-Bescheinigung zusammen.

Ob Sie Ihre Auszahlungsstruktur eigenständig festlegen oder eine individuelle Begleitung bevorzugen, hängt von Ihrer persönlichen Vorerfahrung und der Komplexität Ihrer Steuersituation ab. Wir unterstützen Sie auf beiden Wegen: Über unser Vorsorgewissen Informationsportal erhalten Sie quellenbasierte Leitfäden zur selbstständigen Vorbereitung. Reicht Ihnen eine digitale Recherche nicht aus, vermitteln wir Sie über unsere Unabhängige Beratungsvermittlung an lizenzierte Experten für eine persönliche Simulation. Sämtliche Modellrechnungen dienen der Veranschaulichung (Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.).

Häufig gestellte Fragen

Wann kann ich die 30-Prozent-Einmalentnahme aus dem Altersvorsorgedepot beantragen?
Die Teilkapitalisierung von bis zu 30 Prozent des angesparten Guthabens kann zu Beginn der Auszahlungsphase beantragt werden. Dies ist regulär ab Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Ein früherer Beginn setzt den Bezug einer gesetzlichen Altersrente voraus.
Muss ich für die Entnahme der 30 Prozent staatliche Zulagen zurückzahlen?
Nein, eine Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Kapitals ist ausdrücklich förderunschädlich. Solange die Obergrenze von 30 Prozent nicht überschritten wird, bleiben alle erhaltenen staatlichen Zulagen und Steuervorteile vollständig erhalten.
Wie wird die 30-Prozent-Einmalsumme steuerlich behandelt?
Die Einmalzahlung wird im Auszahlungsjahr als Leistung aus dem Altersvorsorgedepot nach § 22 Nr. 5 EStG mit Ihrem individuellen Einkommensteuersatz nachgelagert versteuert. Da die Summe das zu versteuernde Einkommen im Auszahlungsjahr erhöht, sollte der Steuereffekt vorab geprüft werden.
Was passiert mit den verbleibenden 70 Prozent des Depotkapitals?
Das restliche Vermögen von mindestens 70 Prozent dient der laufenden Altersversorgung. Es wird über einen langlaufenden Auszahlplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr oder über eine vereinbarte lebenslange Leibrente in monatlichen Raten an Sie ausgezahlt.
Kann ich mir auch mehr als 30 Prozent auf einen Schlag auszahlen lassen?
Auszahlungen, die über die Obergrenze von 30 Prozent hinausgehen, gelten grundsätzlich als schädliche Verwendung. In diesem Fall müssten die gewährten staatlichen Zulagen und die erhaltenen Steuerermäßigungen an die Finanzbehörde zurückgezahlt werden, sofern keine Sonderregelung wie die Abfindung einer Kleinbetragsrente greift.
Muss ich die 30-Prozent-Entnahme für einen bestimmten Zweck nutzen?
Nein, für die 30-Prozent-Einmalentnahme zu Rentenbeginn besteht keine gesetzliche Zweckbindung. Sie können das Geld frei verwenden, etwa zur Tilgung von Restschulden, für Anschaffungen oder als allgemeine Liquiditätsreserve im Ruhestand.

Quellen

  1. [1]finanztip.de
  2. [2]versicherungsmakler.ac
  3. [3]bundesfinanzministerium.de
  4. [4]allianz.de
  5. [5]finanzen.net
  6. [6]versicherungsmakler.ac
  7. [7]allianz.de
  8. [8]finanztip.de
  9. [9]finanztip.de
  10. [10]finanzen.net
  11. [11]finanzen.net
  12. []Ab wann kann ich das Altersvorsorgedepot auszahlen?
  13. []Altersvorsorgedepot: App oder persönliche Beratung?
  14. []Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung beim Altersvorsorgedepot?
  15. []Welche Auszahlungsoptionen hat das Altersvorsorgedepot
  16. []Wie wird das Altersvorsorgedepot versteuert?

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