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Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot bei einer Scheidung?

Porträtfoto von Tilman Freyenhagen, Geschäftsführer und Gesellschafter der Alsterspree Verlag GmbH

Aktualisiert am · Geschäftsführer & Gesellschafter der Alsterspree Verlag GmbH

Ein symbolisches Schaubild zur Aufteilung eines Altersvorsorgedepots bei einer Ehescheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs.

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Einordnung des Altersvorsorgedepots im Scheidungsrecht

Bei einer Ehescheidung wird das geförderte Altersvorsorgedepot grundsätzlich als eigenständiges Vorsorgeanrecht im gesetzlichen Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geteilt und fällt nicht in den klassischen Zugewinnausgleich. Da das Altersvorsorgedepot als staatlich zertifiziertes System der Zweckbindung für das Alter dient, behandelt das Familiengericht die während der Ehezeit aufgebauten Anrechte wie Rentenanwartschaften. Diese systematische Abgrenzung schützt das Vorsorgekapital vor einer unzeitgemäßen Veräußerung oder einer rein stichtagsbezogenen Bewertung im Sachvermögen. Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass beide Ehepartner eine gleichberechtigte Teilhabe an der im gemeinsamen Lebensabschnitt erarbeiteten Altersvorsorge erhalten.

Abgrenzung zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich

KriteriumVersorgungsausgleich (VersAusglG)Zugewinnausgleich (§ 1373 BGB)
Betroffene ProduktkategorieGefördertes Altersvorsorgedepot & RentenverträgeFreies ungefördertes Depot & Barvermögen
AusgleichsmechanismusAnrechtsteilung (intern oder extern)Verrechnung des finanziellen Zugewinns
Steuerliche FolgenSteuerneutraler Übertrag auf ZielkontoMögliche Steuerpflicht bei Wertpapierverkäufen
BewertungszeitraumExakter Ehezeitraum (Heirat bis Zustellung)Stichtag bei Eheschließung und Scheidungsantrag

Für die exakte Ermittlung des auszugleichenden Betrags ist ausschließlich der ehezeitliche Wertzuwachs entscheidend. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Ersten des Monats der Eheschließung und endet am Letzten des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Das Familiengericht fordert vom Auskunftspflichtigen eine lückenlose Dokumentation über die Depotentwicklung an. Im Unterschied zu Verträgen der alten Riester-Rente erfolgt die Teilung im Altersvorsorgedepot durch Übertragung von Depotwertanteilen auf ein für den anderen Partner geführtes zertifiziertes Altersvorsorgedepot. Sofern die Parteien keine abweichende notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, garantiert dieser Prozess den vollständigen Erhalt der staatlichen Förderung und verhindert schädliche Steuernachteile.

Sollte ein Ehepartner vor der Ehe bereits Guthaben im Altersvorsorgedepot angespart haben, verbleibt dieses Anfangsvermögen nebst den darauf entfallenden Erträgen ungeteilt bei der ursprünglichen Vertragsperson. Es wird lediglich der reine Ehezeitanteil halbiert. Für die betroffenen Familien bedeutet dies Transparenz, erfordert jedoch eine präzise finanzmathematische Dokumentation der Depotbestände zum Zeitpunkt der Eheschließung.

Versorgungsausgleich: Interne versus externe Teilung beim AVD

Als gefördertes Vorsorgeanrecht fällt das Altersvorsorgedepot im Falle einer Scheidung in den gesetzlichen Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Dabei wird ausschließlich der während der Ehezeit aufgebaute Wertzuwachs ermittelt. Nach dem Grundsatz der Halbteilung steht dem ausgleichsberechtigten Partner ein Ausgleichswert von exakt 50 Prozent dieses Ehezeitanteils zu. Anders als beim Zugewinnausgleich erfolgt die Aufteilung direkt auf Ebene des Vorsorgevertrags, damit der Vorsorgezweck für beide Parteien erhalten bleibt.

Vergleich der Teilungswege für das Altersvorsorgedepot

KriteriumInterne Teilung (§ 10 VersAusglG)Externe Teilung (§ 14 VersAusglG)
UmsetzungÜbertragung von 50 % des Ehezeitwerts beim selben AnbieterTransfer des Ausgleichswerts zu einem anderen AVD-Anbieter
Konto für BerechtigteAnbieter richtet ein kostenfreies, eigenes Ziel-Depot für den Partner einAusgleichsberechtigte Person wählt ein eigenes Depot bei einer neuen Bank
FörderstatusGeförderter Status und steuerfreie Übertragung bleiben vollständig erhaltenSteuer- und förderneutrale Übertragung auf das neue Zielkonto

Ebenso wie bei Verträgen der früheren Riester-Rente erfordert die Kontoeinrichtung für die ausgleichsberechtigte Person klare rechtliche Schritte. Bei der internen Teilung fordert das Familiengericht den bestehenden Anbieter auf, ein separates Altersvorsorgedepot auf Ihren Namen anzulegen. Entscheiden Sie sich für eine externe Teilung, benennen Sie dem Gericht zeitnah ein eigenes, förderfähiges Zielkonto. Erfolgt keine fristgerechte Benennung, weist das Gericht den Ausgleichswert einer geeigneten Zielversorgung zu. So wird sichergestellt, dass das Altersvorsorgekapital ohne steuerliche Nachteile für Ihre spätere Rente gesichert bleibt.

Behandlung der staatlichen Förderung und Steuern bei der Realteilung

Wird ein Altersvorsorgedepot im Zuge einer Ehescheidung gerichtlich aufgeteilt, greift eine wichtige gesetzliche Schutzvorschrift: Nach § 93 Abs. 1a EStG gilt die gerichtliche Realteilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs explizit nicht als schädliche Verwendung[1]. Wenn das geförderte Guthaben aufgrund einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG oder einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag der ausgleichsberechtigten Person übertragen wird, bleiben sämtliche steuerlichen Vergünstigungen vollständig erhalten.

  • Interne Teilung (§ 10 VersAusglG): Das Guthaben wird beim bestehenden Anbieter geteilt. Für den ausgleichsberechtigten Ehepartner wird ein eigenes gefördertes Altersvorsorgedepot eingerichtet.
  • Externe Teilung (§ 14 VersAusglG): Das ausgeglichene Anrecht wird auf ein bereits bestehendes oder neues zertifiziertes Altersvorsorgedepot bei einer anderen Zieleinrichtung übertragen.
  • Steuerliche Neutralität (§ 93 Abs. 1a EStG): Durch die gesetzliche Ausnahmeregelung kommt es zu keiner schädlichen Verwendung, sodass weder staatliche Zulagen noch Steuervorteile an das Finanzamt zurückgezahlt werden müssen.

Sämtliche bis zum Zeitpunkt der Realteilung aufgelaufenen Grund- und Kinderzulagen bleiben im System gebunden und werden proportional auf die beiden neuen Anrechte aufgeteilt. Auch das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung setzt sich nahtlos fort: Bei beiden Ehepartnern bleibt die Ansparphase steuerfrei, während die späteren Auszahlungen im Alter individuell mit dem jeweiligen persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Wie genau das Altersvorsorgedepot steuerlich gefördert wird, regelt das Einkommensteuergesetz.

Für Ehepaare und Familien ist es ratsam, die genauen Übertragungswege im Scheidungsvergleich präzise festzuhalten. Unser Vorsorgewissen Informationsportal bietet Ihnen hierzu umfassende Orientierungshilfen. Ergänzend können Sie mit dem Förderrechner Altersvorsorgedepot die künftigen Zulagenansprüche für beide getrennten Depots simulieren. Bitte beachten Sie: Finanzielle Modellrechnungen stellen keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG dar.

Kinderzulage nach Trennung und Scheidung richtig zuordnen

Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich für Eltern die Frage, welchem Altersvorsorgedepot die staatliche Kinderzulage von bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr gutgeschrieben wird[2]. Die gesetzliche Regelung verknüpft diesen Anspruch strikt an den Erhalt des Kindergeldes nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes. Welcher Elternteil das Kindergeld auf sein Konto überwiesen bekommt, erhält im Regelfall auch die staatliche Förderung im Altersvorsorgedepot.

Regeln zur Zuordnung und Antragstellung bei der ZfA

  • Kopplung an das Kindergeld: Die Kinderzulage steht grundsätzlich demjenigen Elternteil zu, an den das Kindergeld für das jeweilige Kind ausgezahlt wird.
  • Übertragungsoption: Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann die Zulage vom Kindergeldberechtigten auf den anderen Elternteil übertragen werden, sofern dieser ebenfalls ein gefördertes Depot führt.
  • Meldepflicht bei der ZfA: Jede Änderung der Kindergeldauszahlung muss der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) über den jeweiligen Anbieter mitgeteilt werden.
  • Einmalige Gutschrift: Pro Kind fließt die Kinderzulage in jedem Beitragsjahr stets nur in ein einziges Altersvorsorgedepot.

Wir raten dazu, die Angaben beim Anbieter sowie der ZfA nach einer Scheidung zeitnah zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. So vermeiden Sie spätere Rückforderungen der Zulagenstelle und stellen sicher, dass die staatliche Förderung dauerhaft im korrekten Vertragsverhältnis ankommt.

Verhalten im Trennungsjahr und Beitragsanpassung

Die Phase zwischen der räumlichen Trennung und dem formalen Vollzug der Scheidung erfordert im Rahmen der privaten Vorsorge strukturierte Vorkehrungen. Das Trennungsjahr beendet die rechtliche Ehe noch nicht, markiert jedoch die Übergangsphase zur Festsetzung der Versorgungsanrechte. Für die Ermittlung des auszugleichenden Ehezeitanteils beim Altersvorsorgedepot gilt der Zustellungszeitpunkt des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht als maßgeblicher Stichtag[3]. Alle Wertsteigerungen, staatlichen Zulagen und Beitragszahlungen, die bis zum Ende des Monats vor dieser Zustellung fließen, fallen in die gegenseitige Ausgleichsbilanz des Versorgungsausgleichs.

Handlungsempfehlungen für Eigenbeiträge und Depotverwaltung

  • Eigene Beitragszahlung aufrechterhalten: Um staatliche Zulagen nicht vorzeitig einzubüßen, sollten Sie Ihre Eigenbeiträge auch im Trennungsjahr weiterführen. Für die maximale Förderung bleibt die gesetzliche Beitragsbemessung maßgeblich.
  • Stichtag dokumentieren: Halten Sie den genauen Tag der gerichtlichen Rechtshängigkeit (Zustellung des Antrags) fest, da der Anbieter den Depotwert exakt zu diesem Datum bilanzieren muss.
  • Zulagenberechtigung prüfen: Ändern sich Einkommensverhältnisse oder Steuerklassen im Trennungsjahr, sollten Sie die erforderlichen Mindesteigenbeiträge über den Förderrechner Altersvorsorgedepot prüfen und gegebenenfalls anpassen.
  • Vertragliche Vollmachten widerrufen: Gegenseitige Auskunftsvollmachten oder Zugriffsrechte auf das Online-Depot sollten Sie für die Dauer des Verfahrens schriftlich beim Anbieter widerrufen.

Nach dem Stichtag getätigte Einzahlungen sowie darauf entfallende Renditen gehören ausschließlich der jeweiligen Vertragspartei und fließen nicht mehr in die gerichtliche Ausgleichsrechnung ein. Wir empfehlen Ihnen, sämtliche Beitragsanpassungen transparent zu dokumentieren, um Unklarheiten bei der Stichtagsbilanzierung zu vermeiden. Hinweis: Dies stellt keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG und keine Rechtsberatung dar.

Mittelbare und unmittelbare Förderberechtigung bei Ehepaaren

Ehepartner ohne eigenes Erwerbseinkommen können über den erwerbstätigen Partner mittelbar zulageberechtigt sein und ein eigenes Altersvorsorgedepot besparen[2]. Diese abgeleitete Förderberechtigung setzt eine rechtlich bestehende Ehe voraus. Kommt es zur Scheidung, entfällt die Grundlage für diesen abgeleiteten Anspruch ersatzlos mit dem Tag, an dem der Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird. Um staatliche Zulagen für Ihr Altersvorsorgedepot weiterhin zu erhalten, ist es daher entscheidend zu wissen, wer förderberechtigt ist.

Erlöschen des abgeleiteten Anspruchs und Handlungsbedarf

Während des Trennungsjahres bleibt der mittelbare Anspruch bestehen, sofern der unmittelbar förderberechtigte Partner seinen erforderlichen Mindesteigenbeitrag erbringt. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens erlischt die mittelbare Zulageberechtigung jedoch automatisch. Wer in dieser Phase keine eigene unmittelbare Berechtigung aufbaut, verliert den Anspruch auf staatliche Förderzulagen im Altersvorsorgedepot für künftige Beitragsjahre. Bereits gutgeschriebene Zulagen und im Versorgungsausgleich übertragene Depotwerte bleiben dabei unangetastet im Depot erhalten.

  • Pflichtversicherung über eigene Erwerbstätigkeit: Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung begründet sofort eine eigene unmittelbare Förderberechtigung.
  • Kindererziehungszeiten nutzen: Für Elternteile werden die ersten drei Lebensjahre eines Kindes als Pflichtversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.
  • Rentenversicherungspflichtiger Minijob: Bereits ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit eigener Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge sichert den vollen Förderanspruch.
  • Selbstständige Tätigkeit: Ab 2027 sind auch alle Selbstständigen und Freiberufler im neuen System förderberechtigt.

Wenn Sie nach einer Scheidung eigenständig vorsorgen möchten, sollten Sie rechtzeitig prüfen, welcher Weg für Sie infrage kommt. So stellen Sie sicher, dass Ihr Altersvorsorgedepot weiterhin staatlich steuerlich gefördert wird und keine Zulagen verloren gehen.

Scheidungsfolgenvereinbarung und notarielle Modifikationen

Ehepartner sind bei einer Trennung nicht ausnahmslos an die gesetzliche Vorgabe der hälftigen Aufteilung gebunden. Nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) bestehen vertragliche Gestaltungsspielräume, um die Aufteilung für das geförderte Altersvorsorgedepot individuell anzupassen[4]. Über einen Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie abweichende Regelungen treffen, die genau zu Ihrer Lebenssituation passen.

Für die rechtliche Gültigkeit einer solchen Vereinbarung gelten klare formelle Vorgaben. Gemäß § 7 VersAusglG muss die Abweichung zwingend notariell beurkundet oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden[4]. Eine rein private schriftliche Absprache zwischen den Ehegatten ist rechtlich unwirksam.

  • Modifizierter Ausgleich: Verrechnung des Depotwerts mit anderen Vermögenspositionen wie Immobilienanteilen oder Barabfindungen
  • Ausschluss von Anrechten: Verzicht auf den Ausgleich des Altersvorsorgedepots, wenn beide Partner über gleichwertige Eigenvorsorge verfügen
  • Formzwang: Notarielle Beurkundung oder gerichtlicher Vergleich vor Rechtskraft der Scheidung zur Sicherstellung der Wirksamkeit

Zum Schutz beider Ehepartner unterliegen sämtliche Notarverträge einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG[4]. Das Familiengericht prüft, ob die getroffene Vereinbarung eine Partei unbillig benachteiligt oder zu einer Versorgungslücke im Alter führt. Als unabhängiger Ratgeber empfehlen wir Ihnen, vertragliche Modifikationen frühzeitig abzustimmen und transparent zu dokumentieren.

Strategische Schritte für Betroffene: Fahrplan zur Vorbereitung

Um im Scheidungsverfahren Verzögerungen zu vermeiden und Versorgungsanrechte aus dem Altersvorsorgedepot gerecht aufzuteilen, empfehlen wir eine rechtzeitige und strukturierte Vorbereitung. Da das geförderte AVD dem gesetzlichen Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) unterliegt, müssen alle während der Ehezeit erworbenen Depotwerte und staatlichen Förderkomponenten präzise erfasst werden.

  • Stichtagsauskunft beim Anbieter anfordern: Beantragen Sie beim Depotanbieter eine Auskunft über den Kapitalstand und die Ehezeitanteile zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags.
  • Zuordnung der Kinderzulage klären: Prüfen Sie die Zulagenberechtigung für gemeinsame Kinder. Die staatliche wird in der Regel demjenigen Elternteil zugeordnet, der das Kindergeld erhält, was bei der künftigen Beitragsplanung berücksichtigt werden muss.
  • Künftige Ansprüche berechnen: Nutzen Sie digitale Rechentools wie unseren Förderrechner Altersvorsorgedepot, um die Auswirkungen der geteilten Depotwerte auf Ihre spätere Rente und die weitere staatliche Förderung verlässlich zu simulieren.
  • Sonderfall Eigenheim-Entnahme prüfen: Falls Teile des Guthabens für selbstgenutztes Wohneigentum entnommen wurden, müssen die entsprechenden Ausgleichskonten im Verfahren transparent offengelegt werden.
  • Unabhängige Erstberatung hinzuziehen: Bei komplexen Konstellationen oder Fragen zur steuerneutralen Übertragung auf ein Zielkonto empfiehlt sich eine neutrale Fachberatung, um individuelle Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

Mit dieser systematischen Vorbereitung stellen Sie sicher, dass das Familiengericht korrekte Auskünfte erhält und steuerliche Nachteile bei der Teilung vermieden werden. Wer die künftige Beitrags- und Fördersituation frühzeitig berechnet, gewinnt Planungssicherheit für die eigene private Altersvorsorge nach der Trennung.

Häufig gestellte Fragen

Fällt das Altersvorsorgedepot bei der Scheidung in den Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich?
Das geförderte Altersvorsorgedepot gehört rechtlich zur geförderten Altersvorsorge und fällt damit unter den Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Es wird nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Beide Partner erhalten grundsätzlich 50 Prozent des während der Ehezeit aufgebauten Anrechts.
Müssen bei der Teilung des Altersvorsorgedepots Zulagen an den Staat zurückgezahlt werden?
Nein. Wenn das Altersvorsorgedepot im Rahmen eines gerichtlichen Versorgungsausgleichs geteilt wird, gilt dies nicht als schädliche Verwendung nach Paragraph 93 EStG. Die staatlichen Zulagen und Steuervorteile bleiben vollständig erhalten und werden anteilig auf das Zielkonto übertragen.
Wer erhält die Kinderzulage beim Altersvorsorgedepot nach der Trennung?
Die Kinderzulage von bis zu 300 Euro pro Kind steht grundsätzlich dem Elternteil zu, der das Kindergeld bezieht. Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern erhält primär die Mutter die Zulage, sofern keine abweichende Bestimmung getroffen wird. Nach einer Trennung richtet sich der Anspruch strikt nach der Kindergeldberechtigung.
Wie funktioniert die interne Teilung eines Altersvorsorgedepots?
Bei der internen Teilung überträgt der bisherige Depotanbieter den Ausgleichswert von 50 Prozent des Ehezeitanteils direkt auf ein neu einzurichtendes Konto für die ausgleichsberechtigte Person. Beide Partner führen danach ein eigenständiges Depot beim gleichen oder einem gewählten Folgeanbieter weiter.
Was passiert mit der mittelbaren Förderberechtigung nach der Scheidung?
Die mittelbare Förderberechtigung für nicht erwerbstätige Ehepartner endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Um weiterhin von der staatlichen Förderung des Altersvorsorgedepots zu profitieren, muss der betroffene Partner dann eine eigene unmittelbare Förderberechtigung nachweisen oder Mindesteigenbeiträge leisten.

Quellen

  1. [1]haufe.de
  2. [2]bundesfinanzministerium.de
  3. [3]deutsche-rentenversicherung.de
  4. [4]gesetze-im-internet.de
  5. []Musterrechnung Altersvorsorgedepot für Familien mit 2 Kindern
  6. []Unterschied zwischen Riester-Rente und Altersvorsorgedepot
  7. []Wer ist beim Altersvorsorgedepot förderberechtigt
  8. []Wie viel ins Altersvorsorgedepot einzahlen für maximale Förderung?
  9. []Wie viel Kinderzulage gibt es beim Altersvorsorgedepot?
  10. []Wie wird das Altersvorsorgedepot steuerlich gefördert?

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