VorsorgedepotLotse

Riester in der Steuererklärung: Anlage AV richtig nutzen

Porträtfoto von Philipp Siebert, Herausgeber und Geschäftsführer des Alsterspree Verlags

Veröffentlicht am · Herausgeber und Geschäftsführer des Alsterspree Verlags

Dieser Artikel wurde von einem Autor mit Unterstützung von KI verfasst.

Deutsche Steuererklärung mit der Anlage AV auf dem Schreibtisch, daneben ein Riester-Vertragsdokument und ein Stift, sachlich und neutral im Stil einer Ratgeber-Illustration · KI-generiert

Riester oder AVD – was passt zu dir?

Kostenloses, unverbindliches Gespräch mit einem Berater aus unserem unabhängigen Netzwerk von 1.000+ geprüften Beratern.

Warum lohnt sich die Anlage AV?

Die Anlage AV lohnt sich, weil sie den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG auslöst: Ihre Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der dafür zustehenden Zulage können Sie jährlich bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben abziehen[1]. Ohne abgegebene Anlage AV erhalten Sie lediglich die Zulage auf den Vertrag, nicht aber den zusätzlichen Steuervorteil in der Einkommensteuererklärung. Für Riester-Sparer mit einem höheren Grenzsteuersatz ist das der größere der beiden Förderbausteine.

Die Mechanik ist dabei so gestaltet, dass Ihnen kein Nachteil entsteht: Die beantragte Zulage fließt in jedem Fall auf Ihren Vorsorgevertrag, während der Sonderausgabenabzug Ihre Steuerlast über die Einkommensteuerveranlagung senkt. Wie viel das konkret bringt, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.

Wer seine Riester-Förderung vollständig ausschöpfen will, sollte die Anlage AV daher zur festen Routine machen. Hintergrund und Einordnung der Reform finden Sie im Vorsorgewissen-Portal mit Ratgebern rund um das Altersvorsorgedepot.

Welche Angaben gehören in die Anlage AV?

Der Aufwand ist seit der Erklärung 2025 deutlich geringer geworden: Ihre Beiträge müssen Sie nicht mehr selbst eintragen, der Anbieter übermittelt sie an die zentrale Zulagenstelle[2]. Die Anlage AV bleibt dennoch erforderlich, denn über sie aktivieren Sie den Sonderausgabenabzug: Erst wenn Sie sie abgeben, prüft das Finanzamt, ob der zusätzliche Sonderausgabenabzug möglich ist.[6] Für ein korrektes Berechnungsergebnis empfiehlt die Anleitung, die gezahlten Beiträge in der Anlage Zusatzangaben zur Steuerberechnung einzutragen.

  • Zeilen 4 bis 15 der Anlage AV bleiben auszufüllen.[6]
  • Zeilen 4 bis 13 betreffen unmittelbar Begünstigte, etwa rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
  • Zeile 14 gilt für mittelbar begünstigte Ehegatten, die selbst nicht zum begünstigten Personenkreis gehören.
  • Zeile 5 verlangt die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres 2024; Sie finden sie in der Meldung Ihres Arbeitgebers zur Sozialversicherung.[6]

Die Zeilennummern beziehen sich auf die Erklärung für das Jahr 2025. Prüfen Sie vor der Abgabe, ob die Angaben zur Begünstigung und die Vorjahreseinnahmen zu Ihrer Situation passen, denn aus Zeile 5 leitet das Finanzamt unter anderem den Mindesteigenbeitrag ab. Zur steuerlichen Förderung im neuen System ab 2027 lesen Sie den Artikel steuerliche Förderung des Altersvorsorgedepots.

Wie funktioniert die Günstigerprüfung?

Die Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG stellt sicher, dass Sie stets die förderliche der beiden Varianten erhalten: Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger ist als der Anspruch auf die Zulage[1]. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen.

Praktisch bedeutet das: Ihren Teil der Anlage füllen Sie mit wenigen Angaben aus, den Rest liefert der Anbieter. Kontrollieren Sie trotzdem, ob die übermittelten Beiträge plausibel sind, denn falsche Daten führen zu einer fehlerhaften Günstigerprüfung.

  1. Das Finanzamt ermittelt Ihre Einkommensteuer zunächst unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs.
  2. Ist der Abzug günstiger als der Zulagenanspruch, erhöht sich die so ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Zulagenanspruch (§ 10a Abs. 2 EStG)[1].
  3. Gewährt wird damit nur die Steuerermäßigung, die über den Zulagenanspruch hinausgeht.

Was gilt für Ehepaare?

Bei Ehepaaren unterscheidet das Gesetz zwischen unmittelbar und mittelbar Begünstigten: Unmittelbar begünstigt ist, wer selbst zum geförderten Personenkreis gehört, etwa als pflichtversicherter Arbeitnehmer. Mittelbar begünstigt ist der Ehegatte, der selbst nicht zulagenberechtigt ist, aber über einen eigenen Riester-Vertrag gefördert wird, weil der Partner unmittelbar begünstigt ist.

Die Verrechnung ist damit genau geregelt: Sie erhalten nur den Vorteil, der über die Zulage hinausgeht, verlieren aber auch nichts, wenn die Zulage die bessere Förderung ist. Entscheidend ist die Datenlage: Konnte Ihr Anbieter die Beiträge nicht rechtzeitig übermitteln, erhalten Sie von ihm eine Bescheinigung, die Sie in Kopie zur Steuererklärung einreichen oder nachreichen.[6]

  • Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, werden die Beiträge beider Ehegatten beim abzugsberechtigten Partner berücksichtigt (§ 10a Abs. 3 Satz 2 EStG).[1]
  • Der Höchstbetrag steigt in diesem Fall um 60 Euro auf 2.160 Euro[3].
  • Sind beide Ehegatten unmittelbar begünstigt und werden sie zusammen veranlagt, steht der Sonderausgabenabzug jedem gesondert zu; bei der Günstigerprüfung ist der Zulagenanspruch beider anzusetzen (§ 10a Abs. 3 Satz 1 und 5 EStG).[1]

Zusammen veranlagte Ehegatten geben eine gemeinsame Anlage AV ab, wenn jeder einen eigenen Riester-Vertrag besitzt.[4] Getrennt geprüft wird nur bei der Einzelveranlagung: Dann wird bei jedem Ehegatten nur sein eigener Zulagenanspruch angesetzt.[6]

Bei nur einem unmittelbar begünstigten Partner werden beim Sonderausgabenabzug dieses Partners mindestens 60 Euro der Beiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten berücksichtigt, bis zum erhöhten Höchstbetrag von 2.160 Euro[3].

Der mittelbar begünstigte Ehegatte muss im Beitragsjahr mindestens 60 Euro auf seinen eigenen Vertrag einzahlen. Einen Anspruch auf Zulage hat er nur, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte eigene geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet hat, also selbst einen Vertrag bespart.[6]

Welche Bescheinigung schickt der Anbieter?

Grundlage für Ihre Anlage AV ist die Jahresbescheinigung nach § 92 EStG: Der Anbieter muss sie jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres erteilen[5]. Sie dokumentiert, was der Anbieter an die zentrale Zulagenstelle gemeldet hat, und ist damit Ihre Prüfgrundlage vor der Steuererklärung.

  • Höhe der im Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge.
  • Summe der bis zum Jahresende gutgeschriebenen Zulagen.
  • Stand des Altersvorsorgevermögens.
  • Bestätigung der Datenübermittlung des Anbieters an die zentrale Stelle (§ 92 EStG)[5].

Mit Ihrem Einverständnis kann der Anbieter die Jahresbescheinigung auch elektronisch bereitstellen[5]. Gleichen Sie die Werte vor der Abgabe der Steuererklärung mit Ihren Unterlagen ab.

Reklamieren Sie Abweichungen beim Anbieter, bevor Sie die Anlage AV abgeben, denn das Finanzamt stützt die Günstigerprüfung auf die übermittelten Daten.

Die Bescheinigung ist damit zugleich Ihr Kontrollinstrument: An ihr erkennen Sie, welche Werte der Anbieter an die zentrale Stelle übermittelt hat.

Was ändert das Altersvorsorgedepot am Steuerabzug?

Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt die bisherige steuerliche Förderung nach § 10a EStG bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter (Bestandsschutz). Dieser Bestandsschutz endet aber einheitlich für alle Ihre Verträge, wenn Sie unwiderruflich ins neue Recht wechseln oder nach dem 31. Dezember 2026 einen weiteren zertifizierten Vertrag abschließen, etwa ein Altersvorsorgedepot (§ 52 Abs. 50a Satz 4 und 6 EStG).[7] Wer ab 2027 ins neue Förderrecht des Altersvorsorgedepots wechselt, tauscht dagegen den alten Höchstbetrag gegen eine neue Kombination aus Sonderausgabenabzug und beitragsproportionaler Zulage.

Typische Fehler sind eine gekürzte Zulagengutschrift, etwa weil der Mindesteigenbeitrag nicht erreicht wurde, oder eine falsche Zuordnung von Beiträgen zum Beitragsjahr. Gleichen Sie die Werte der Bescheinigung mit Ihren Eintragungen in der Anlage AV ab, bevor Sie die Erklärung abgeben. Weicht die Bescheinigung von Ihren Erwartungen ab, klären Sie das mit dem Anbieter, bevor das Finanzamt mit fehlerhaften Daten rechnet.

MerkmalRiester (altes Recht)Altersvorsorgedepot (ab 2027)
SonderausgabenabzugBeiträge zuzüglich Zulage bis 2.100 Euro[1]1.800 Euro zuzüglich Zulageanspruch[7]
Jährliche Einzahlunggesetzlich nicht begrenzt; gefördert bis 2.100 Euro einschließlich Zulageauf 6.840 Euro begrenzt[7]
Günstigerprüfungvon Amts wegen[1]bleibt erhalten[7]

Die Günstigerprüfung bleibt auch im neuen Förderrecht bestehen: Das Finanzamt prüft weiterhin von Amts wegen, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als der Zulagenanspruch.

Im neuen System machen Sie Ihre Beiträge und den Zulageanspruch wie bisher als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend; ob der neue Höchstbetrag für Sie über dem alten liegt, zeigt die Rechnung mit der vollen Grundzulage weiter unten. Die Entscheidungshilfe Riester behalten oder wechseln ordnet die wichtigsten Kriterien nach Alter, Kosten und Risikoprofil.

Für Gutverdiener mit hohem Grenzsteuersatz bleibt der Sonderausgabenabzug auch im neuen System der größere Förderbaustein; für Familien mit Kindern und Geringverdiener ist oft die Zulage die günstigere Variante.

Wer für sich geprüft hat, dass das neue Förderrecht passt, steht vor der nächsten Frage: bei welchem Anbieter. Der Kriteriengestützter Anbietervergleich auf vorsorgedepot-lotse.de vergleicht Neobroker und Altersvorsorgedepot-Anbieter anhand transparenter Kriterien wie Kosten und Anlagemöglichkeiten, inklusive direkter Eröffnungslinks. Alle Angaben in diesem Artikel sind quellenbasiert und illustrativ; sie stellen keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG dar.

  • Grenzsteuersatz heute und im Ruhestand: Er entscheidet, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulage die größere Ersparnis bringt.
  • Kosten des bestehenden Riester-Vertrags: Hohe laufende Kosten können den Wechsel ins Depot rechtfertigen.
  • Risikobereitschaft und Restlaufzeit: Ohne Garantiepflicht kann das Depot chancenreicher, aber auch schwankungsanfälliger sein.

Rechnerisch liegt der Höchstbetrag im neuen System ohne Kinderzulage und ohne mittelbar begünstigten Ehegatten bei bis zu 2.340 Euro, also 1.800 Euro plus 540 Euro Grundzulage, und damit häufig über den bisherigen 2.100 Euro. Für Bestandsparer gilt Bestandsschutz: Vor 2027 abgeschlossene Riester-Verträge können mit der bisherigen steuerlichen Förderung weitergeführt werden, solange Sie weder in das neue Förderrecht wechseln noch ab 2027 einen weiteren zertifizierten Vertrag abschließen; beides stellt alle Ihre Verträge auf das neue Recht um.[7] Zu den Zeilen der Anlage AV im neuen System liegen noch keine amtlichen Angaben vor; die Zeilennummern in diesem Artikel gelten ausschließlich für die Erklärung 2025. Wie die steuerliche Förderung des Altersvorsorgedepots im Einzelnen funktioniert, behandeln wir separat in unserem Ratgeber zur steuerlichen Förderung, und den direkten Vergleich beider Systeme finden Sie im Altersvorsorgedepot-vs-Riester-Vergleich.

Ob sich der Wechsel für Sie rechnet, hängt von Ihrem Grenzsteuersatz, Ihrer Restlaufzeit und Ihrer Risikobereitschaft ab. Wer das neue Förderrecht für sich prüft, findet im Kriteriengestützten Anbietervergleich auf vorsorgedepot-lotse.de einen neutralen Vergleich von Altersvorsorgedepot-Anbietern inklusive direkter Eröffnungslinks.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Anlage AV ausfüllen, wenn der Anbieter meine Riester-Beiträge elektronisch übermittelt?
Ja. Auch wenn der Anbieter die Beitragsdaten an die zentrale Stelle übermittelt, führt das Finanzamt die Günstigerprüfung und damit den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nur durch, wenn Sie die Anlage AV abgeben. Ohne sie entfällt der Steuervorteil, die Zulage selbst bleibt davon unberührt.
Wo trage ich meine Riester-Beiträge in der Steuererklärung 2025 ein?
Die eigenen Beiträge müssen seit der Erklärung 2025 nicht mehr eingetragen werden, sie werden vom Anbieter übermittelt. Erforderlich bleiben die Zeilen 4 bis 15 der Anlage AV, darunter die Angabe, ob Sie unmittelbar (Zeilen 4 bis 13) oder mittelbar (Zeile 14) begünstigt sind, sowie die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres 2024 in Zeile 5.
Wie hoch ist der Sonderausgabenabzug bei Riester?
Altersvorsorgebeiträge zuzüglich des Zulagenanspruchs sind jährlich bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Bei einem mittelbar begünstigten Ehegatten steigt der Höchstbetrag um 60 Euro auf 2.160 Euro. Ob der Abzug tatsächlich gewährt wird, entscheidet die Günstigerprüfung.
Was bedeutet Günstigerprüfung bei der Riester-Rente?
Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger ist als der Zulagenanspruch. Ist das der Fall, wird der Zulagenanspruch zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung hinzugerechnet, und Sie erhalten die über die Zulage hinausgehende Steuerermäßigung erstattet. Die Zulage verbleibt auf dem Vertrag.
Was steht in der Jahresbescheinigung meines Riester-Anbieters?
Nach § 92 EStG bescheinigt der Anbieter jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres die geleisteten Altersvorsorgebeiträge, die Ermittlungsergebnisse, die gutgeschriebenen Zulagen, die Summe der geleisteten Beiträge, den Stand des Altersvorsorgevermögens und die Bestätigung der Datenübermittlung an die zentrale Stelle. Prüfen Sie diese Werte vor Abgabe der Erklärung.
Ändert sich der Sonderausgabenabzug mit dem Altersvorsorgedepot ab 2027?
Ja, im neuen Förderrecht. Nach dem Altersvorsorgereformgesetz gelten ab 2027 Beiträge bis 1.800 Euro zuzüglich des Zulagenanspruchs als Sonderausgaben, die jährliche Einzahlung ist auf 6.840 Euro begrenzt. Ohne Kinderzulage und mittelbar begünstigten Ehegatten liegt der Höchstbetrag damit bei bis zu 2.340 Euro und damit oft über den bisherigen 2.100 Euro. Vor 2027 abgeschlossene Riester-Verträge behalten die bisherige Regel, bis Sie ins neue Recht wechseln oder ab 2027 einen weiteren zertifizierten Vertrag abschließen (§ 52 Abs. 50a EStG). Die Günstigerprüfung bleibt bestehen.
Bis wann muss ich die Steuererklärung 2025 abgeben?
Die allgemeine Frist für die Einkommensteuererklärung 2025 lief bis zum 31. Juli 2026; mit steuerlicher Beratung gilt eine längere Frist. Der freiwillige Antrag auf Einkommensteuerveranlagung muss bis zum 31. Dezember 2029 eingegangen sein und ist nicht verlängerbar.

Quellen

  1. [1]gesetze-im-internet.de
  2. [2]lohnsteuer-kompakt.de
  3. [3]haufe.de
  4. [4]steuern.de
  5. [5]gesetze-im-internet.de
  6. [6]elster.de
  7. [7]dserver.bundestag.de
  8. []Vorsorgewissen
  9. []Steuerförderung & Sonderausgabenabzug beim AVD
  10. []Was ist das Altersvorsorgedepot? Definition & Start 2027
  11. []Riester behalten oder wechseln: für wen lohnt sich was?
  12. []Kriteriengestützter Anbietervergleich
  13. []Altersvorsorgedepot vs. Riester: der vollständige Vergleich

Riester oder AVD – was passt zu dir?

Du fragst dich, ob ein Wechsel ins AVD sinnvoll ist. Lass uns das gemeinsam durchrechnen.

Kostenlos & unverbindlich. Beratung durch einen Berater aus unserem unabhängigen Netzwerk von 1.000+ geprüften Beratern.

Als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügen