Fällt beim Altersvorsorgedepot Vorabpauschale an?

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Vorabpauschale im Altersvorsorgedepot: Die Antwort auf einen Blick
Nein, beim neuen staatlich geförderten Altersvorsorgedepot fällt während der gesamten Ansparphase keine Vorabpauschale an. Während Sie bei einem frei besparten Wertpapierdepot thesaurierende Fondsgewinne jährlich nach § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) versteuern müssen, schirmt der gesetzliche Rahmen des Altersvorsorgereformgesetzes Ihre Erträge komplett von laufenden Steuern ab[1]. Sämtliche Dividenden, Zinsen und realisierten Kursgewinne verbleiben brutto im Depot und reinvestieren sich ohne Abzug von Abgeltungsteuer oder Vorabpauschale. Das Gesamtkapital unterliegt erst in der späteren Auszahlungsphase der nachgelagerten Besteuerung mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.
Die steuerliche Abgrenzung im Detail
Für viele eigenverantwortliche Privatanleger und ETF-Sparer ist die Vorabpauschale ein bekannter Faktor im Standard-Depot. Sie wird jeweils zu Jahresbeginn auf Basis des Basiszinses der Deutschen Bundesbank berechnet, um theoretische Wertsteigerungen thesaurierender Fonds vorab zu besteuern. Dies verringert entweder den verfügbaren Sparer-Pauschbetrag oder erfordert eine direkte Liquiditätsabbuchung vom Verrechnungskonto. Im Altersvorsorgedepot entfällt dieser Mechanismus ersatzlos. Dadurch bleibt die volle Ertragskraft Ihrer Anlage über den gesamten Anlagehorizont erhalten.
| Steuerlicher Aspekt | Standard-ETF-Depot | Altersvorsorgedepot (ab 2027) |
|---|---|---|
| Vorabpauschale (§ 18 InvStG) | Jährlicher Steuerabzug bei Wertsteigerungen | Komplett befreit während der Ansparphase |
| Abgeltungsteuer auf Erträge | 25 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer | Keine Abgeltungsteuer auf Dividenden & Gewinne |
| Umschichtungen & Rebalancing | Steuerpflichtig im Verkaufsjahr | Steuerfrei innerhalb des Sonderdepots |
| Besteuerungszeitpunkt | Laufend während der Ansparphase | Nachgelagert erst in der Auszahlungsphase |
Die Aussetzung der laufenden Besteuerung führt zu einem spürbaren Steuerstundungseffekt. Das investierte Kapital wächst ungehindert, was insbesondere bei langen Laufzeiten für die Altersvorsorge erhebliche Unterschiede bewirken kann. Wer das Altersvorsorgedepot gezielt mit einem ungeförderten Depot vergleicht, sieht im Steuervergleich die genauen mathematischen Auswirkungen dieses Zinseszins-Effekts. Hinweis zur Einordnung: Sämtliche steuerlichen Darstellungen und Vergleiche dienen ausschließlich der transparenten Information und allgemeinen Orientierung. Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.
Was die Vorabpauschale im normalen ETF-Depot bedeutet
Im regulären, steuerpflichtigen Wertpapierdepot unterliegen thesaurierende sowie teilausschüttende ETFs der Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG)[2]. Dieser Mechanismus wurde mit der Investmentsteuerreform eingeführt, um eine pauschale Mindestbesteuerung von Erträgen auf Ebene des Anlegers sicherzustellen. Ziel des Gesetzgebers ist es, den steuerlichen Vorteil der unterjährigen Thesaurierung gegenüber ausschüttenden Fonds auszugleichen. Beim staatlich geförderten Altersvorsorgedepot greift diese Steuerlogik hingegen nicht: In der Ansparphase bleiben sämtliche Erträge und Wertsteigerungen komplett steuerfrei gestellt, sodass keine Vorabpauschale anfällt.
Berechnungsmethodik über den BMF-Basiszins
Die Höhe der Vorabpauschale ist an die Entwicklung des Zinsniveaus gekoppelt. Als Berechnungsgrundlage dient der sogenannte Basisertrag eines Investmentfonds. Dieser wird ermittelt, indem der Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn mit 70 Prozent des Basiszinses multipliziert wird, den das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jeweils auf Basis der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank festlegt[3]. Der Basisertrag ist dabei auf den tatsächlichen Wertzuwachs des ETFs zuzüglich der Ausschüttungen im Kalenderjahr begrenzt. Fällt die Wertentwicklung negativ aus oder decken die Ausschüttungen den Basisertrag bereits ab, wird keine Vorabpauschale festgesetzt.
| Steuerliches Merkmal | Standard-ETF-Depot | Altersvorsorgedepot (AVD) |
|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | § 18 InvStG | Steuerfreistellung nach AltZertG |
| Jährliche Vorabpauschale | Ja, bei positiver Rendite & hohem Basiszins | Nein, 0 € Vorabpauschale |
| Besteuerungszeitpunkt | Laufend zum Jahresanfang | Nachgelagert in der Auszahlungsphase |
| Auswirkung auf Zinseszins | Jährlicher Liquiditätsabfluss mindert Kapital | Voller Zinseszins-Effekt in der Ansparphase |
Für ETF-Anleger entsteht im normalen Depot durch die Vorabpauschale ein regelmäßiger Liquiditätsbedarf. Die Depotbank führt die fällige Abgeltungsteuer nebst Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu Beginn des Folgejahres automatisch vom Verrechnungskonto ab. Baut ein Anleger Vermögen für den Ruhestand auf, führt dieser laufende Steuerabzug zu einer Reduzierung des wiederanzulegenden Kapitals. Demgegenüber ermöglicht das Altersvorsorgedepot eine vollständige Stundung der Steuer bis zum Renteneintritt. Wie unser neutraler ETF-Sparplan Vergleich zeigt, stärkt der Verzicht auf die jährliche Vorabpauschale den langfristigen Zinseszins-Effekt spürbar. (Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.)
Steuerliche Behandlung der Ansparphase im Altersvorsorgedepot
Im staatlich geförderten Altersvorsorgedepot fällt während der gesamten Ansparphase keine Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) an[1]. Erträge aus Investmentfonds und ETFs, wie Ausschüttungen, Zinsen und realisierte Kursgewinne, bleiben bis zum Beginn der Rentenphase vollständig von der Abgeltungsteuer befreit. Während Anleger bei einem regulären ETF-Sparplan zu Beginn eines jeden Kalenderjahres Liquidität für etwaige Vorabpauschalen vorhalten müssen, schirmt das Altersvorsorgedepot das investierte Vermögen lückenlos ab. Die steuerliche Erfassung wird von Gesetzes wegen systematisch in die spätere Auszahlungsphase verlagert.
Vollständige Steuerstundung stärkt den Zinseszins-Effekt
Der Verzicht auf die laufende Besteuerung erzeugt einen spürbaren Liquiditätsvorteil im Depotaufbau. Erträge verbleiben in voller Höhe im Ansparprozess und erwirtschaften selbst wieder Rendite. Auch wenn Sie Gewinne im Altersvorsorgedepot durch ein regelmäßiges Rebalancing oder den Wechsel von Fondsanteilen realisieren, löst dies keinen automatischen Steuerabzug aus[4]. Das gesamte Deckungskapital arbeitet somit ohne ertragsmindernde Unterbrechungen durch das Finanzamt. Erst wenn die nachgelagerte Besteuerung im Alter greift, werden die Auszahlungen mit Ihrem dann gültigen persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
| Steuerlicher Aspekt | Reguläres Depot | Altersvorsorgedepot (Ansparphase) |
|---|---|---|
| Vorabpauschale (§ 18 InvStG) | Laufend steuerpflichtig bei Wertsteigerung | Vollständig befreit |
| Ausschüttungen & Dividenden | Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Soli) | Steuerfrei reinvestiert |
| Fondswechsel & Rebalancing | Abgeltungsteuer auf Kursgewinne | Steuerneutral ohne Steuerabzug |
| Besteuerungszeitpunkt | Jährlich im Entstehungsjahr | Nachgelagert bei Renteneintritt |
Diese steuerliche Abschirmung unterscheidet das staatlich geförderte Altersvorsorgedepot grundlegend von privaten Investmentdepots. Für langfristig orientierte Anleger bedeutet die Befreiung von Vorabpauschale und Abgeltungsteuer eine verlässliche Planungsgrundlage ohne jährliche Steuerverluste. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche steuerlichen Betrachtungen stets von der individuellen Gesamtsituation abhängen und sich die Gesetzgebung ändern kann. Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.
Finanzielle Wirkung: Der Zinseszins-Vorteil ohne Vorabpauschale
Für eigenverantwortliche ETF-Sparer gehört die jährliche Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) zum gewohnten Steueralltag im regulären Broker-Depot. Sie besteuert kalkulatorische Mindesterträge auch dann, wenn Gewinne noch nicht durch Verkauf realisiert wurden. Beim neuen Altersvorsorgedepot greift dagegen das Prinzip der steuerfreien Ansparphase. Der Gesetzgeber befreit die geförderte Anlage vollständig von der laufenden Ertragsbesteuerung[7]. Sämtliche Dividenden, Ausschüttungen und Kursgewinne verbleiben ohne Abzug im Depotvolumen. Dadurch bleibt das investierte Kapital ungeschmälert im Markt investiert und entfaltet über lange Zeiträume den vollen Zinseszins-Effekt.
| Steuerliches Kriterium | Reguläres ETF-Depot | Altersvorsorgedepot |
|---|---|---|
| Vorabpauschale (§ 18 InvStG) | Jährlich fällig gemäß Basiszins | Vollständig befreit |
| Umschichtungen / Rebalancing | Abgeltungsteuer auf Realisierungsgewinne | Steuerfrei innerhalb des Depots |
| Zinseszins-Effekt | Geschmälert durch laufende Steuerabflüsse | Ungeschmälertes Wachstum in der Ansparphase |
| Besteuerungszeitpunkt | Laufend im jeweiligen Beitragsjahr | Erst in der Auszahlungsphase ( nachgelagerte Besteuerung) |
Liquiditätsvorteil und Systemvergleich im Zeitverlauf
Der Wegfall der Vorabpauschale bietet Anlegern neben der höheren Endwertentwicklung einen direkten Liquiditätsvorteil. Im steuerpflichtigen Depot erfordert die Vorabpauschale zu Jahresbeginn freie Liquidität auf dem Verrechnungskonto. Ist keine Liquidität vorhanden, veräußern Banken oder Neobroker Bruchteile von ETF-Anteilen, was den Kapitalbestand reduziert. Im Altersvorsorgedepot entfällt dieser Vorgang ersatzlos. Während die Erträge im steuerpflichtigen Depot schrittweise abgeschöpft werden, profitieren Sie im Altersvorsorgedepot von einer echten Steuerstundung bis zum Renteneintritt. Unser direkter Steuervergleich zeigt detailliert auf, wie diese stundungsbedingte Renditedifferenz die spätere Steuerlast in der Auszahlungsphase kompensieren kann.
Rechtlicher Hinweis: Sämtliche Berechnungen und Modellbetrachtungen dienen ausschließlich der illustrativen Veranschaulichung der steuerlichen Wirkungsweise. Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.
Vergleich: Steuerpflichtiges ETF-Depot versus Altersvorsorgedepot
Im Altersvorsorgedepot fällt in der Ansparphase keine Vorabpauschale an. Während Anleger bei einem gewöhnlichen Wertpapierdepot jährlich fiktive Erträge nach § 18 InvStG versteuern müssen, bleiben Dividenden, Zinsen und Kursgewinne im geförderten Altersvorsorgedepot bis zur Auszahlungsphase steuerfrei gestellt[1]. Das Altersvorsorgedepot schirmt Kapitalerträge somit vollständig von der laufenden Besteuerung ab, wodurch das eingezahlte Kapital ungeschmälert durch den Zinseszins-Effekt wachsen kann.
Steuerliche Mechanismen in der Ansparphase im Direktvergleich
Wer einen ungeförderten ETF-Sparplan im Standard-Depot bespart, muss zu Beginn jedes Kalenderjahres Liquidität für die Vorabpauschale vorhalten oder einen Steuerabzug auf dem Verrechnungskonto hinnehmen. Zudem fällt bei Umschichtungen oder Portfolio-Anpassungen sofort die Abgeltungsteuer auf realisierte Gewinne an. Demgegenüber ermöglicht das Altersvorsorgedepot steuerfreie Rebalancing-Maßnahmen und den vollständigen Erhalt aller Erträge innerhalb des Depots. Beim direkten Steuervergleich wird deutlich, dass die Besteuerung erst in der Auszahlungsphase mit dem persönlichen Einkommensteuersatz erfolgt.
| Kriterium | Steuerpflichtiges ETF-Depot | Altersvorsorgedepot (AVD) |
|---|---|---|
| Vorabpauschale (§ 18 InvStG) | Laufende jährliche Besteuerung bei thesaurierenden und ausschüttenden Fonds | Vollständige Steuerfreistellung in der Ansparphase |
| Laufende Besteuerung | 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag auf Realisationen | Keine laufende Besteuerung von Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen |
| Rebalancing & Umschichtung | Löst unmittelbar Kapitalertragsteuer auf aufgelaufene Gewinne aus | Steuerfrei ohne Steuerabzug im Depot durchführbar |
| Staatliche Förderung | Keine staatliche Zulagenförderung | Grundzulage bis zu 540 € pro Jahr sowie Kinderzulagen |
| Besteuerung bei Auszahlung | Teilfreistellung je nach Fondsart, Gewinne bereits vorbesteuert | Nachgelagerte Besteuerung zum individuellen Steuersatz im Alter |
Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG. Sämtliche steuerlichen Betrachtungen und Vergleichswerte dienen ausschließlich der Information und hängen von den individuellen persönlichen Verhältnissen sowie künftigen gesetzlichen Änderungen ab.
Umschichtungen und Rebalancing im AVD ohne Steuerabzug
Beim eigenverantwortlichen Vermögensaufbau mit ETFs gehört das regelmäßige Rebalancing zur bewährten Praxis, um die persönliche Risikoverteilung im Portfolio einzuhalten. Im klassischen Wertpapierdepot führt der Teilverkauf von Fondsanteilen mit Kursgewinnen jedoch unverzüglich zum Abzug der Abgeltungsteuer sowie gegebenenfalls zur Verrechnung der jährlichen Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG). Das neue Altersvorsorgedepot bietet Selbstentscheidern hier einen wesentlichen Vorteil: Sämtliche Erträge, Dividenden und Realisierungen bleiben innerhalb der geförderten Depotstruktur während der gesamten Ansparphase steuerfrei gestellt[9]. Wenn Sie Gewinne im Altersvorsorgedepot umschichten, löst dies keinen steuerlichen Abzugstatbestand aus.
Vergleich: Rebalancing und Wertsicherung im Depot-Vergleich
| Aktion im Portfolio | Klassisches ETF-Depot | Altersvorsorgedepot (AVD) |
|---|---|---|
| Verkauf mit Gewinnen (Rebalancing) | Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Soli/KSt) | Steuerfrei in der Ansparphase |
| Jährliche Vorabpauschale (§ 18 InvStG) | Laufender Abzug bei steigenden Zinsen | Keine Vorabpauschale |
| Strategiewechsel / Wertsicherung | Steuerpflichtige Realisierung | Steuerneutraler Tausch |
Diese durchgehende steuerliche Abschirmung eröffnet ausgeprägte Handlungsspielräume bei der langfristigen Asset-Allokation. Wer im Laufe der Jahrzehnte seine Anlagestrategie anpassen möchte, muss keine steuerlichen Kaskadeneffekte befürchten. Insbesondere beim gleitenden Übergang in den Ruhestand erweist sich dieser Vorteil als wirksam: Wenn Sie Ihre Aktienquote schrittweise reduzieren und Anteile zur Wertsicherung in risikoärmere Bausteine wie Geldmarkt- oder Anleihen-ETFs umschichten, verbleibt das gesamte umgeschichtete Kapital ungeschmälert im Vertrag. Im ungeförderten Depot hingegen würde jeder Verkauf von Gewinnen die Investitionssumme durch sofort fällige Steuern reduzieren.
Durch den Entfall des jährlichen Steuerabzugs bleibt das volle Kapitalvolumen verzinst, was den langfristigen Zinseszins-Effekt spürbar verstärkt. Erst mit dem Beginn der Auszahlungsphase im Alter unterliegen die ausgeschütteten Beträge der nachgelagerten Besteuerung mit Ihrem individuellen Einkommensteuersatz. (Hinweis: Factualer Vergleich zur Orientierung, keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.)
Besteuerung in der Auszahlungsphase nach dem Nachlagerungsprinzip
Die vollständige Befreiung von der jährlichen Vorabpauschale und der Abgeltungsteuer während der Ansparphase bedeutet keineswegs, dass Erträge im Altersvorsorgedepot unbesteuert bleiben. Der Gesetzgeber wendet stattdessen das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung an. Während des gesamten Vermögensaufbaus bleibt das Depotguthaben vor laufenden Steuerzugriffen geschützt, was dem Zinseszins-Effekt die maximale Dynamik verleiht. Erst mit dem Beginn der Auszahlungsphase im Ruhestand wird die Steuerpflicht wirksam.
Systematik der Besteuerung im Ruhestand
Die steuerliche Behandlung bei Renteneintritt richtet sich exakt danach, wie die Beiträge in der Ansparphase behandelt wurden. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet dabei streng zwischen geförderten und nicht geförderten Mitteln:
- Geförderte Beiträge und Zulagen: Sämtliche Auszahlungen, die auf geförderten Eigenbeiträgen, staatlichen Zulagen sowie sämtlichen erwirtschafteten Wertsteigerungen beruhen, unterliegen nach § 22 Nr. 5 EStG der vollen nachgelagerten Besteuerung mit Ihrem individuellen Einkommensteuersatz.
- Ungeförderte Beitragsanteile: Einzahlungen, die den förderfähigen Höchstbetrag überschreiten oder für die keine steuerliche Förderung in Anspruch genommen wurde, werden in der Auszahlungsphase lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert.
| Beitrags- und Ertragsart | Ansparphase (Depot) | Auszahlungsphase (Ruhestand) | Steuerlicher Maßstab |
|---|---|---|---|
| Geförderte Beiträge & Zulagen | Steuerfrei (Keine Vorabpauschale) | Voll nachgelagert besteuert | Persönlicher Steuersatz (§ 22 Nr. 5 EStG) |
| Erwirtschaftete Wertsteigerungen | Steuerfrei (Keine Abgeltungsteuer) | Voll nachgelagert besteuert | Persönlicher Steuersatz (§ 22 Nr. 5 EStG) |
| Ungeförderte Eigenbeiträge | Steuerfrei (Keine Vorabpauschale) | Ertragsanteilsbesteuerung | Ertragsanteil nach Alter bei Rentenbeginn |
Für eigenverantwortliche Privatanleger und ETF-Sparer ergibt sich aus dieser Systematik eine wesentliche Abwägung: Während beim freien ETF-Sparen jährlich Liquidität für die Vorabpauschale entnommen oder zugeführt werden muss, bleibt das Anlagekapital im Altersvorsorgedepot ungeschmälert investiert. Da der individuelle Einkommensteuersatz im Ruhestand durch das entfallende Erwerbseinkommen in vielen Fällen unter dem Steuersatz während der Erwerbsphase liegt, profitieren Sparer von einem doppelten Effekt aus Steueraufschub und Steuersatzdifferenz. Weiterführende Berechnungen zu den Unterschieden finden Sie in unserem Steuervergleich.
Hinweis: Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und kann sich durch künftige Gesetzgebung ändern. Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.
Planung für ETF-Anleger: Depot-Kombination und Freibeträge nutzen
Für eigenverantwortliche Privatanleger schließt das neue Altersvorsorgedepot eine wesentliche Lücke im Portfolio. Während im ungeförderten Standard-Depot ausschüttende und thesaurierende ETFs jährlich der Vorabpauschale nach § 18 InvStG unterliegen[10], bleiben Erträge im Altersvorsorgedepot während der gesamten Ansparphase vollständig steuerfrei. Das bedeutet: Sie müssen im Altersvorsorgedepot weder Liquidität für jährliche Steuerabzüge vorhalten noch Abrechnungen der Depotbank prüfen. Stattdessen arbeitet das gesamte eingesetzte Kapital ungeschmälert durch den Zinseszins-Effekt. Im direkten Steuervergleich zeigt sich daher, dass die Kombination beider Depotformen eine maximale steuerliche Effizienz ermöglicht.
Strategische Verteilung von Vermögensaufbau und Freibeträgen
- Privates ETF-Depot gezielt auslasten: Nutzen Sie Ihren jährlichen Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro für Singles bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) vorrangig im normalen Depot für flexible Anlageziele vor dem Renteneintritt.
- Altersvorsorgedepot für die Langfrist-Rente: Nutzen Sie das geförderte Depot zweckgebunden für das Alter. Da hier keine Vorabpauschale anfällt, blockieren die Erträge keinen Sparer-Pauschbetrag und verringern nicht Ihre jährlichen Freibeträge.
- Förderung exakt berechnen: Über unseren Förderrechner Altersvorsorgedepot ermitteln Sie transparent, wie viel Eigenbeitrag Sie einzahlen müssen, um die maximale staatliche Zulage abzugreifen.
Die Entscheidung zwischen freiem ETF-Sparen und staatlich geförderter Vorsorge ist somit kein Entweder-Oder. Eine strukturierte Aufteilung schützt Ihre Liquidität im Alltag und stellt sicher, dass Ihre Altersvorsorge ohne laufende Steuerabzüge wachsen kann. Hinweis: Sämtliche Modellrechnungen und Vergleiche dienen der neutralen Orientierung und stellen keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG dar.
Häufig gestellte Fragen
- Fällt auf ETFs im Altersvorsorgedepot eine Vorabpauschale an?
- Nein, im Altersvorsorgedepot fällt keine Vorabpauschale an. Das Gesetz sieht vor, dass sämtliche Kapitalerträge, Dividenden und Wertsteigerungen während der Ansparphase komplett steuerfrei bleiben. Erst bei Auszahlung im Alter werden die Leistungen versteuert.
- Warum wird im normalen ETF-Depot eine Vorabpauschale erhoben?
- Im steuerpflichtigen Depot wird die Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz erhoben, um eine laufende Mindestbesteuerung von thesaurierenden Fondserträgen sicherzustellen. Das Finanzamt ermittelt dabei jährlich einen fiktiven Ertrag auf Basis des Bundesbank-Basiszinses.
- Sind Umschichtungen im Altersvorsorgedepot steuerpflichtig?
- Nein, Umschichtungen, Verkäufe und Rebalancing innerhalb des Altersvorsorgedepots lösen weder Abgeltungsteuer noch Vorabpauschale aus. Der gesamte Erlös verbleibt im Depot und kann direkt ohne Steuerabzug reinvestiert werden.
- Wie werden Erträge im Altersvorsorgedepot später besteuert?
- Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Die ausgezahlten Beträge werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert, der im Ruhestand in der Regel niedriger ist als während des Erwerbslebens.
- Kann man ein bestehendes ETF-Depot in das Altersvorsorgedepot übertragen?
- Ein direkter Übertrag von bestehenden ETFs aus einem privaten Depot in das Altersvorsorgedepot ist nicht vorgesehen. Das Altersvorsorgedepot wird ausschließlich über geförderte Eigenbeiträge und staatliche Zulagen bespart.
Quellen
- [1]extraetf.com
- [2]gesetze-im-internet.de
- [3]gesetze-im-internet.de
- [4]finanztip.de
- [5]finanztip.de
- [6]handelsblatt.com
- [7]finanztip.de
- [8]bundesfinanzministerium.de
- [9]handelsblatt.com
- [10]gesetze-im-internet.de
- [11]finanztip.de
- [12]handelsblatt.com
- [13]haufe.de
- [14]bundesfinanzministerium.de
- [15]bundesfinanzministerium.de
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- []Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung beim Altersvorsorgedepot?
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