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AVD in der Elternzeit: Zulagen ohne Einkommen?

Porträtfoto von Tilman Freyenhagen, Geschäftsführer und Gesellschafter der Alsterspree Verlag GmbH

Veröffentlicht am · Geschäftsführer & Gesellschafter der Alsterspree Verlag GmbH

Dieser Artikel wurde von einem Autor mit Unterstützung von KI verfasst.

Eine Mutter mit Kleinkind berechnet am Tablet entspannt die Zulagen für ihr Altersvorsorgedepot in der Elternzeit. · KI-generiert

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Zulagen in der Elternzeit: Ja, aber mit Bedingung

Ja, Sie erhalten die staatlichen Zulagen für das neue Altersvorsorgedepot auch während der Elternzeit ohne eigenes Erwerbseinkommen. Durch die gesetzliche Anrechnung von Kindererziehungszeiten bleiben Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)[1]. Zum förderberechtigten Personenkreis zählen ausdrücklich Mütter und Väter während der dreijährigen Kindererziehungszeit; auch wer in Elternzeit ist, soll gefördert werden[2]. Neben dieser Zulageberechtigung ist nur noch die Zahlung von mindestens 120 Euro pro Kalenderjahr in den eigenen Vertrag nötig, also 10 Euro im Monat[2].

Wie viel staatliche Förderung Ihr konkretes Elternzeit-Jahr einbringt, hängt von Ihrem gewählten Eigenbeitrag, der familiären Situation und der Zuordnung der Kinderzulage ab. Unser Förderrechner Altersvorsorgedepot ermittelt Ihre persönlichen Werte in wenigen Schritten; für komplexere Konstellationen steht Ihnen unsere Unabhängige Beratungsvermittlung zur Verfügung.

Die gesetzliche Förderkette im Überblick

Der Anspruch auf die staatliche Förderung im Altersvorsorgedepot setzt keine aktive Erwerbstätigkeit zum Stichtag voraus, sondern knüpft direkt an den rentenrechtlichen Status an. Während der Erziehungsphase greift ein dreistufiger Mechanismus:

  • Kindererziehungszeiten: Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren; sie beginnen nach Ablauf des Geburtsmonats und enden nach 36 Kalendermonaten (§ 56 SGB VI)[3].
  • Pflichtversicherung: Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)[1].
  • Unmittelbare Förderberechtigung: Mütter oder Väter während der dreijährigen Kindererziehungszeit zählen zum förderberechtigten Personenkreis; Voraussetzung für die Grundzulage ist zudem die Zahlung von jährlich mindestens 120 Euro in den eigenen Altersvorsorgevertrag, also 10 Euro im Monat[2].

Rechenbeispiel: So viel Förderung bringt ein Elternzeit-Jahr

Ab dem Reformstart 2027 funktioniert die Förderung über beitragsproportionale Zulagen statt über einen einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag. Die Grundzulage beträgt 50 Cent pro eingezahltem Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 360 Euro pro Jahr, darüber 25 Cent pro Euro bis zum geförderten Höchstbetrag von 1.800 Euro, insgesamt also maximal 540 Euro im Jahr[4]. Zusätzlich erhält ein Elternteil pro Kind einen Euro Kinderzulage je eingezahltem Euro bis 300 Euro Eigenbeitrag, also bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr[5].

Gerade bei niedrigen Beiträgen in der Elternzeit entsteht eine außergewöhnlich hohe Förderquote. Wer monatlich zwischen 10 Euro und 25 Euro spart, schöpft die staatlichen Hebel optimal aus:

Monatlicher EigenbeitragJahreseigenbeitragGrundzulage (50 Cent je Euro)Kinderzulage (1 Kind, 1 Euro je Euro)Gesamtgutschrift im DepotFörderung bezogen auf den Eigenbeitrag
10 € / Monat120 €60 €120 €300 €150 %
25 € / Monat300 €150 €300 €750 €150 %

Hinweis zu Modellrechnungen: Die dargestellten Zahlen sind illustrative Berechnungen auf Basis des beschlossenen Altersvorsorgereformgesetzes ab 2027. Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.

Elternzeit mit oder ohne Teilzeit: Wer profitiert wie?

Die Förderberechtigung bleibt in beiden Lebensmodellen stabil: Sowohl bei einer vollständigen Auszeit mit null Euro Arbeitseinkommen als auch bei einer Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit greift der staatliche Schutz. Maßgeblich bleibt die übergeordnete Versicherungspflicht durch die Erziehungszeit nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Zusätzliche Förderbausteine bei reduzierter Arbeitszeit

Ein häufiges Missverständnis betrifft den sogenannten Geringverdiener-Bonus: Das beschlossene Gesetz kennt keine einkommensabhängige Sonderzulage. Die Förderung besteht aus der beitragsproportionalen Grundzulage, der Kinderzulage und einem einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro für den Abschluss vor dem 25. Geburtstag[5]. Warum die oft genannte Einkommensgrenze aus einem alten Entwurf stammt, erklärt unser Beitrag zum Geringverdiener-Bonus. Sollten Sie während der Elternzeit lediglich einen Minijob ausüben, bleibt der Förderanspruch ohnehin durch die parallelen Kindererziehungszeiten garantiert.

  • Vollständige Elternzeit ohne Einkommen: Die Förderberechtigung leitet sich direkt aus der Kindererziehungszeit ab. Bei 120 Euro Mindesteigenbeitrag im Jahr fließen 60 Euro Grundzulage plus die anteilige Kinderzulage von 120 Euro ins Depot.
  • Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung: Das reguläre Teilzeiteinkommen begründet eine eigene Versicherungspflicht. Die Höhe der Zulagen hängt dabei nicht vom Einkommen ab, sondern allein von Ihrem Eigenbeitrag im jeweiligen Jahr[2].
  • Zuordnung der Kinderförderung: Die staatliche Kinderzulage von bis zu 300 Euro erhält ein Elternteil, standardmäßig der kindergeldberechtigte, auf gemeinsamen Antrag ist eine Übertragung möglich.

Beiträge senken, pausieren oder neu starten: Volle Flexibilität

Das Altersvorsorgedepot ab 2027 zeichnet sich durch eine deutlich höhere Flexibilität im Vergleich zur klassischen Riester-Rente aus. Familien müssen sich während einer Elternphase nicht auf starre Sparraten festlegen oder bürokratische Hürden fürchten.

Gestaltungsoptionen bei verändertem Haushaltsbudget

Wenn das Familieneinkommen während der Elternzeit knapper ausfällt, stehen Ihnen drei transparente Handlungswege offen:

  1. Beitrag auf das Minimum absenken: Reduzieren Sie Ihre Einzahlung auf 10 Euro pro Monat (120 Euro jährlich), um die Grundförderung und anteilige Kinderzulagen mit minimalem Budgeteinsatz vollständig mitzunehmen.
  2. Beitragszahlung vorübergehend pausieren: Setzen Sie die Sparrate bei akutem Liquiditätsbedarf auf null Euro. Sie erhalten für das jeweilige Beitragsjahr keine Zulagen, müssen aber im Gegensatz zu alten Verträgen weder Strafgebühren noch die Rückzahlung früherer Zulagen befürchten.
  3. Sparrate flexibel wieder anheben: Nach der Rückkehr in den Beruf oder nach dem Ende der Elternzeit lässt sich der monatliche Sparbetrag jederzeit unkompliziert an das reguläre Einkommen anpassen.

Ausblick auf 2027: Wie die Beantragung laufen wird

Der rechtliche Rahmen für die Reform der privaten Altersvorsorge ist durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Dennoch gilt für die konkrete Beantragungspraxis ab dem 1. Januar 2027 ein offener Ausblick hinsichtlich der genauen technischen Ausgestaltung.

Die operativen Prozesse zwischen den Depotanbietern und der zentralen Zulagenstelle werden sich mit dem Marktstart der neuen Altersvorsorgeprodukte formieren. Es wird erwartet, dass standardisierte Dauerzulagenanträge und volldigitale Schnittstellen den Nachweis von Kindererziehungszeiten und Beitragszahlungen automatisieren. Bis zum offiziellen Start der Produktangebote im Jahr 2027 bleiben die anbieterspezifischen Abläufe jedoch im Detail abzuwarten.

  • Gesetzlich feststehend: Unmittelbare Förderberechtigung durch Kindererziehungszeiten, Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Jahr sowie die Zulagenstruktur mit 50 Cent Grundzulage je Euro bis 360 Euro Eigenbeitrag und bis zu 300 Euro Kinderzulage pro Kind.
  • In operativer Vorbereitung: Technische Anbindung der Depot-Anbieter an die zentrale Stelle, automatisierte Antragsformulare und Fristen zur Übermittlung von Erziehungszeitnachweisen.

Förderung berechnen und neutrale Beratung nutzen

Allgemeine Grundregeln bieten eine verlässliche Orientierung, können jedoch individuelle familiäre Konstellationen nicht vollständig abbilden. Wie viel staatliche Zulage Ihnen im Elternzeit-Jahr exakt zusteht und welcher Eigenbeitrag für Ihre Situation optimal ist, lässt sich anhand Ihrer persönlichen Daten präzise berechnen.

Um Ihre Förderchancen für 2027 zu analysieren, nutzen Sie das Vorsorgewissen Informationsportal sowie unseren Förderrechner Altersvorsorgedepot. Prüfen Sie in unserem Detailbeitrag, inwiefern sich ein Altersvorsorgedepot in der Elternzeit für Sie rechnet. Sollten Sie weiterführende Fragen zur Aufteilung der Zulagen zwischen beiden Elternteilen oder zu bestehenden Vorverträgen haben, vermittelt Ihnen unsere Unabhängige Beratungsvermittlung ein kostenfreies, neutrales Fachgespräch.

  • Förderanspruch prüfen: Eigene Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung erfassen lassen.
  • Eigenbeitrag planen: Mindestens 120 Euro Jahresbeitrag vorsehen, um die staatlichen Zulagen lückenlos zu sichern.
  • Berechnung starten: Förderquoten mit dem interaktiven Rechner simulieren und bei Bedarf unabhängige Beratung hinzuziehen.

Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich die Zulagen auch, wenn beide Elternteile in Elternzeit sind?
Ja, das ist möglich. Die Kindererziehungszeit für dasselbe Kind wird zwar nur einem Elternteil zugeordnet; der andere Elternteil kann aber über eine eigene Versicherungspflicht unmittelbar oder als Ehepartner mittelbar förderberechtigt sein. Jeder muss dafür den Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Jahr in sein eigenes Altersvorsorgedepot einzahlen.
Was passiert, wenn ich in der Elternzeit gar nichts einzahle?
Pausieren Sie Ihre Einzahlungen komplett, entfällt für dieses Jahr der Anspruch auf die staatliche Grund- und Kinderzulage. Es drohen ab 2027 jedoch keine Vertragsstrafen oder Rückforderungslogiken. Sobald Sie wieder einzahlen, fließen auch die Zulagen wieder.
Zählt der Geringverdiener-Bonus auch im Elternzeit-Jahr?
Das beschlossene Gesetz kennt keine einkommensabhängige Sonderzulage: Die Förderung besteht aus Grundzulage, Kinderzulage und dem einmaligen Berufseinsteigerbonus für junge Menschen. Gerade kleine Eigenbeiträge im Elternzeit-Jahr werden aber besonders hoch gefördert, weil jeder Euro bis 360 Euro 50 Cent Grundzulage und je Kind 1 Euro Kinderzulage bringt.
Muss ich nach der Elternzeit sofort wieder die vollen Beiträge zahlen?
Nein, Sie können die Höhe Ihrer Einzahlungen in das Altersvorsorgedepot ab 2027 jederzeit flexibel anpassen. Sie entscheiden selbst, ob und wann Sie Ihre Beiträge nach der Elternzeit wieder erhöhen möchten.
Muss ich die Zulage für die Elternzeit jedes Jahr neu beantragen?
Das Antragsverfahren wird voraussichtlich ab 2027 stark vereinfacht. Ähnlich wie bisher wird es voraussichtlich einen Dauerzulagenantrag geben, den Sie einmalig bei Ihrem Depot-Anbieter hinterlegen. Die genauen operativen Details dazu werden aktuell noch ausgearbeitet.
Setzt die Zulage voraus, dass ich am Jahresende wieder angestellt bin?
Nein. Die Förderberechtigung für das Altersvorsorgedepot hängt nicht davon ab, ob Sie an einem bestimmten Stichtag am Jahresende angestellt sind. Entscheidend ist, dass Sie im Beitragsjahr durch die Kindererziehungszeiten pflichtversichert waren und Ihren Mindesteigenbeitrag von 120 Euro eingezahlt haben.

Quellen

  1. [1]gesetze-im-internet.de
  2. [2]finanztip.de
  3. [3]gesetze-im-internet.de
  4. [4]bundesfinanzministerium.de
  5. [5]bundesregierung.de
  6. []Geringverdiener-Bonus im Altersvorsorgedepot: Höhe & Regeln
  7. []Altersvorsorgedepot im Minijob: bin ich förderberechtigt?
  8. []Kinderzulage: bekommen beide Eltern die 300 Euro?
  9. []Altersvorsorgedepot in der Elternzeit - lohnt sich das?

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