Geringverdiener-Bonus im Altersvorsorgedepot: Höhe & Regeln
Dieser Artikel wurde von einem Autor mit Unterstützung von KI verfasst.
Die kurze Antwort: Kein eigener Geringverdiener-Bonus im Gesetz
Das am 29. Mai 2026 verkündete Altersvorsorgereformgesetz enthält keinen Geringverdiener-Bonus. Die finale Fassung, die der Finanzausschuss des Bundestages festgezurrt hat, kennt genau drei Zulagen-Bausteine: die beitragsproportionale Grundzulage von 50 Prozent auf Eigenbeiträge bis 360 Euro und 25 Prozent auf Beiträge bis 1.800 Euro (zusammen maximal 540 Euro im Jahr), die Kinderzulage von einem Euro je eingezahltem Euro bis 300 Euro pro Kind sowie den einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro für den Vertragsabschluss vor dem 25. Geburtstag. Eine einkommensabhängige Sonderzulage sieht das Gesetz nicht vor.[2][1]
Woher die 175 Euro stammen: der Reformentwurf von 2024
Die Zahl von 175 Euro geistert trotzdem durch viele Ratgeber. Sie stammt aus dem Entwurf des pAV-Reformgesetzes aus dem Jahr 2024: Dort war ein Bonus für Geringverdiener von 175 Euro jährlich unterhalb einer Einkommensgrenze von 26.250 Euro vorgesehen. Dieser Entwurf wurde nie beschlossen und verfiel mit dem Ende der Wahlperiode. In das neue Gesetzgebungsverfahren, das im Dezember 2025 mit dem Referentenentwurf startete, wurde der Bonus nicht übernommen. Wer heute noch mit den 175 Euro plant, rechnet mit einer Förderung, die es nicht gibt.[4]
So fördert das Altersvorsorgedepot Geringverdiener wirklich
Auf einen Sonderbonus ist die Zielgruppe kleiner Einkommen im neuen Fördermodell gar nicht angewiesen, denn die Staffel der Grundzulage ist bewusst so gebaut, dass gerade die ersten Sparbeträge am höchsten bezuschusst werden: Auf jeden Euro bis 360 Euro Eigenbeitrag legt der Staat 50 Cent obendrauf. Damit erreichen genau die Beiträge, die sich Sparer mit wenig Einkommen leisten können, die höchste Förderquote im gesamten System.[1]
| Förderbaustein | Regelung im Gesetz | Maximum pro Jahr |
|---|---|---|
| Grundzulage | 50 % auf Eigenbeiträge bis 360 €, 25 % auf 360,01 € bis 1.800 € | 540 € |
| Kinderzulage | 1 € Zulage je 1 € Eigenbeitrag, bis 300 € pro Kind | 300 € je Kind |
| Berufseinsteigerbonus | Einmalig bei Vertragsabschluss vor dem 25. Geburtstag | 200 € (einmalig) |
Zum Vergleich: Der Regierungsentwurf vom Dezember 2025 hatte noch ein flacheres Modell mit 30 Cent pro Euro und maximal 480 Euro Grundzulage vorgesehen. Der Finanzausschuss hat es durch die heutige Prozent-Staffel ersetzt und damit die Förderung kleiner Beiträge noch einmal deutlich verbessert.[5]
Mindesteigenbeitrag: Schon 120 Euro im Jahr genügen
Die Einstiegshürde ist niedrig: Wer mindestens 120 Euro im Jahr einzahlt, also 10 Euro im Monat, ist zulagenberechtigt. Bei 120 Euro Eigenbeitrag fließen 60 Euro Grundzulage ins Depot, eine Förderquote von 50 Prozent. Die maximale Grundzulage von 540 Euro erreicht, wer 1.800 Euro im Jahr einzahlt. Eine Einkommensgrenze wie die 26.250 Euro aus dem alten Entwurf existiert in der finalen Fassung nicht: Die Förderberechtigung hängt am Personenkreis, etwa der Rentenversicherungspflicht, nicht an der Höhe des Einkommens.[3]
Die 175 Euro, die es wirklich gibt: mittelbar berechtigte Ehepartner
An einer einzigen Stelle kennt das finale Gesetz tatsächlich einen Betrag von 175 Euro, und diese Stelle wird häufig mit dem gestrichenen Bonus verwechselt: Ehepartner ohne eigene Förderberechtigung, sogenannte mittelbar Zulageberechtigte, können über den Vertrag des Partners gefördert werden. Ihre Zulage ist auf maximal 175 Euro im Jahr gedeckelt. Das ist keine Geringverdiener-Förderung, sondern eine Obergrenze für abgeleitete Ansprüche.[2]
Beispielrechnungen: Förderung bei kleinen Beiträgen
| Szenario | Eigenbeitrag pro Jahr | Grundzulage | Kinderzulage (1 Kind) | Förderung gesamt | Förderquote |
|---|---|---|---|---|---|
| 10 € im Monat, ohne Kind | 120 € | 60 € | 0 € | 60 € | 50 % |
| 30 € im Monat, ohne Kind | 360 € | 180 € | 0 € | 180 € | 50 % |
| 30 € im Monat, 1 Kind | 360 € | 180 € | 300 € | 480 € | 133 % |
Die Beispiele zeigen, warum der gestrichene Bonus kaum eine Lücke hinterlässt: Schon ohne Kind liegt die Förderquote bei kleinen Beiträgen konstant bei 50 Prozent. Mit einem Kind übersteigt die staatliche Förderung von 480 Euro den Eigenbeitrag von 360 Euro sogar deutlich. Ob sich das Depot im Einzelfall lohnt, hängt damit weniger vom Einkommen als von Beitragshöhe und Familiensituation ab.
Häufig gestellte Fragen
- Gibt es den Geringverdiener-Bonus von 175 Euro im Altersvorsorgedepot?
- Nein. Das am 29. Mai 2026 verkündete Altersvorsorgereformgesetz enthält keinen Geringverdiener-Bonus. Die finale Fassung kennt nur Grundzulage, Kinderzulage und den einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro.
- Gilt die Einkommensgrenze von 26.250 Euro?
- Nein. Die Grenze von 26.250 Euro gehörte zum Bonus aus dem Reformentwurf von 2024. In der finalen Fassung gibt es keine einkommensabhängige Zulage; die Förderberechtigung hängt am Personenkreis, nicht am Einkommen.
- Wie werden Geringverdiener stattdessen gefördert?
- Über die Staffel der Grundzulage: 50 Prozent Zulage auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag, 25 Prozent bis 1.800 Euro, dazu die Kinderzulage von bis zu 300 Euro je Kind. Schon 120 Euro Jahresbeitrag genügen für den Zulagenanspruch.
- Kann der Geringverdiener-Bonus später noch eingeführt werden?
- Dafür wäre ein neues Gesetzgebungsverfahren nötig. Im verkündeten Gesetz ist er nicht enthalten, und eine entsprechende Änderung ist derzeit nicht Teil eines laufenden Verfahrens.
- Wofür stehen die 175 Euro, die im Gesetz tatsächlich vorkommen?
- Das ist der Zulagen-Deckel für mittelbar zulageberechtigte Ehepartner, also Partner ohne eigene Förderberechtigung. Mit einem Bonus für Geringverdiener hat diese Obergrenze nichts zu tun.

