AVD-Guthaben für den Immobilienkauf entnehmen
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Kann ich Guthaben aus dem Altersvorsorgedepot entnehmen?
Ja, Sie können Guthaben aus dem neuen Altersvorsorgedepot ab dem Start zum 1. Januar 2027 für den Kauf oder Bau einer selbstgenutzten Immobilie entnehmen, sofern die Bedingungen Ihres gewählten Anbieters diese Option vorsehen. Die neuen Produkte dürfen von den Anbietern ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden[1], und die Entnahmemöglichkeit für selbstgenutztes Wohneigentum ist künftig kein zwingender Vertragsbestandteil mehr, sondern eine Option des Anbieters. Diese rechtlich als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bezeichnete Entnahme ist ab einem Mindestbetrag von 3.000 Euro förderunschädlich möglich.
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz (AVRG) wird die bisherige Eigenheimrenten-Förderung in das modernisierte Fördersystem überführt. Ein zentraler Unterschied zur früheren Rechtslage liegt in der Vertragsfreiheit: Während die Entnahmemöglichkeit für Wohneigentum früher in jedem geförderten Vertrag verpflichtend integriert sein musste, können Anbieter dies künftig optional anbieten.
- Mindestbetrag: Für eine förderunschädliche Entnahme müssen mindestens 3.000 Euro für wohnungswirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Wird nur ein Teil entnommen, müssen zudem mindestens 3.000 Euro gefördertes Kapital im Vertrag verbleiben.
- Höchstgrenze: Es können bis zu 100 Prozent des geförderten Kapitals zur Entschuldung oder Anschaffung verwendet werden.
- Vertragsklausel: Die Entnahmemöglichkeit ist kein zwingender Bestandteil jedes Standardprodukts mehr, weshalb die Klausel vor Vertragsabschluss geprüft werden muss.
Wenn Sie den Erwerb von Wohneigentum planen, sollten Sie bereits bei der Anbieterauswahl gezielt darauf achten, dass die Entnahme für Wohn-Riester und Altersvorsorgedepot in den Vertragsbedingungen verankert ist.
Voraussetzungen und erlaubte Verwendungszwecke
Die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags unterliegt klaren rechtlichen Vorgaben. Die zwingende Grundvoraussetzung ist die unmittelbare Eigennutzung der Immobilie als Erstwohnsitz oder Lebensmittelpunkt. Eine Vermietung an Dritte oder die Nutzung als reines Renditeobjekt schließt die steuerliche Begünstigung aus.
- Anschaffung oder Herstellung: Direkter Einsatz des Depotkapitals zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Baukosten einer selbstgenutzten Wohnung oder eines Hauses.
- Kredittilgung: Vollständige oder teilweise Entschuldung eines Immobiliendarlehens, das für die Anschaffung oder Herstellung des selbstgenutzten Objekts aufgenommen wurde.
- Genossenschaftsanteile: Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Wohnungsgenossenschaft zur Selbstnutzung.
- Umbau und Sanierung: Finanzierung von barrierereduzierenden Umbauten oder Maßnahmen zur energetischen Sanierung, bestätigt durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks oder Sachverständige.
Sollte die Selbstnutzung vor Beginn der regulären Auszahlungsphase dauerhaft aufgegeben werden, muss das entnommene Kapital in der Regel zeitnah in einen anderen geförderten Altersvorsorgevertrag reinvestiert werden, um eine steuerschädliche Auflösung zu verhindern.
Auswirkungen auf Ihr Endkapital und das Wohnförderkonto
Die Entnahme von Anlagekapital verringert das im Depot verbleibende Vermögen und reduziert damit den langfristigen Zinseszins-Effekt der Wertpapieranlage. Gleichzeitig wird das entnommene Kapital steuerlich nicht verschenkt: Es wird rechnerisch auf einem sogenannten Wohnförderkonto bei der zentralen Zulagenstelle erfasst.
Das Wohnförderkonto dient als fiktives Merkkonto für die nachgelagerte Besteuerung. Der entnommene Betrag wird ab Beginn der Auszahlungsphase mit dem dann gültigen persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Mit dem Altersvorsorgereformgesetz verteilt sich diese Besteuerung nicht mehr über die bisher übliche Frist von 20 Jahren, sondern nur noch über fünf Jahre ab Beginn der Auszahlungsphase.
| Vergleichsparameter | Szenario A: Entnahme für Wohneigentum | Szenario B: Verbleib im Altersvorsorgedepot |
|---|---|---|
| Entnommenes Eigenkapital | Teilweise oder vollständige Entnahme des geförderten Kapitals | Keine Entnahme |
| Verbleibendes Depotguthaben nach 20 Jahren | Reduzierter Endwert durch Kapitalabzug | Voller Wertzuwachs durch Zinseszins-Effekt |
| Erfassung im Wohnförderkonto | Entnommener Betrag wird als fiktiver Steuerwert erfasst | Kein Wohnförderkonto erforderlich |
| Besteuerung im Alter | Nachgelagerte Versteuerung des Wohnförderkontos | Reguläre nachgelagerte Besteuerung der Auszahlungen |
Die Angaben in der Tabelle dienen der Veranschaulichung der Systematik. Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG. Für einen Gesamtüberblick über die regulären Auszahlungsmodalitäten informieren Sie sich darüber, wie Sie das Altersvorsorgedepot auszahlen können.
Abwägung: Eigenkapital entnehmen oder höher finanzieren?
Für Bauherren und Immobilienkäufer stellt sich die strategische Frage, ob vorhandenes Depotguthaben entnommen werden sollte, um Eigenkapital nachzuweisen, oder ob ein höherer Bankkredit wirtschaftlich vorteilhafter ist. Diese Entscheidung erfordert den direkten Vergleich zwischen dem Darlehenszins der Bank und der erwarteten Rendite des ETF-Portfolios.
- Darlehenszins versus Renditeerwartung: Liegt der Sollzins für das Immobiliendarlehen unter der langfristig erwarteten Rendite eines breit gestreuten Aktien-Portfolios, kann der Verbleib des Geldes im Depot rechnerisch rentabler sein.
- Konditionsvorteil durch Eigenkapital: Ein höherer Eigenkapitaleinsatz verbessert den Beleihungsauslauf bei der Bank, was den Zinssatz für das gesamte Darlehen senken kann.
- Liquidität und Flexibilität: Im Depot verbleibendes Vermögen bleibt als flexibler Baustein für die Altersvorsorge erhalten, während eine Entnahme im Wohnförderkonto festgeschrieben wird.
Wer einen Anlagehorizont von mehreren Jahrzehnten hat, lässt das Geld häufig im Depot investiert, um von den Marktchancen zu profitieren. Die Grundsatzentscheidung Immobilie zur Altersvorsorge sollte stets im Kontext der gesamten Vermögensstruktur betrachtet werden.
Ausblick auf 2027: Welche Details noch offen sind
Das parlamentarische Verfahren ist abgeschlossen: Nach dem Bundestagsbeschluss hat der Bundesrat der Reform am 8. Mai 2026 zugestimmt, womit der Starttermin zum 1. Januar 2027 feststeht. Während die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag definiert sind, bilden sich die operativen Angebote der Finanzbranche derzeit erst heraus.
- Angebotsstruktur der Neobroker: Ab Ende 2026 wird sich zeigen, welche Depotanbieter und Broker die wohnungswirtschaftliche Entnahmeoption technisch in ihre Benutzeroberflächen integrieren.
- Verwaltungsrichtlinien: Die detaillierten Antrags- und Prüfprozesse für Nachweise bei energetischen Sanierungen oder barrierefreien Umbauten werden durch nachgelagerte Richtlinien präzisiert.
- Standarddepot: Für das zertifizierte Standardprodukt gilt eine Kostenobergrenze von 1,0 Prozent, während individuelle Zusatzoptionen wie die Eigenheimrente vertragsspezifisch ausgestaltet werden.
Sparer müssen derzeit keine überstürzten Schritte einleiten. Bis zur Einführung der zertifizierten Produkte zum Jahreswechsel 2027 empfiehlt es sich, die Marktentwicklung in Ruhe zu beobachten.
Ihre nächsten Schritte: Berechnung und neutrale Beratung
Ob eine Entnahme von Kapital aus dem Altersvorsorgedepot gegenüber einer höheren Darlehensaufnahme über zwanzig Jahre hinweg Kosten spart, hängt von Ihren individuellen Hypothekenzinsen, dem Fördersaldo und der verbleibenden Anlagedauer ab. Diese Entscheidung lässt sich nur auf Basis Ihrer persönlichen Zahlen präzise berechnen.
- Förderszenarien analysieren: Nutzen Sie den Förderrechner Altersvorsorgedepot, um die Auswirkungen von Einzahlungen und Förderzulagen auf Ihr voraussichtliches Depotguthaben bis zum Rentenbeginn finanzmathematisch durchzurechnen.
- Finanzierungsstruktur optimieren: Für die Abstimmung zwischen Baufinanzierung, Zinsbindung und Depotstrategie steht Ihnen die Unabhängige Beratungsvermittlung zur Seite, um neutral durch qualifizierte Experten begleitet zu werden.
Mit fundierten Berechnungen schaffen Sie eine verlässliche Grundlage für Ihren Immobilienkauf. Alle Beispielrechnungen und Modellvergleiche dienen rein illustrativen Zwecken und stellen keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG dar.
Häufig gestellte Fragen
- Kann ich das ganze Guthaben für den Hauskauf entnehmen?
- Ja, Sie können bis zu 100 Prozent Ihres geförderten Altersvorsorgevermögens entnehmen, um eine selbstgenutzte Immobilie zu erwerben oder zu entschulden. Voraussetzung ist, dass die Vertragsbedingungen Ihres Anbieters diese Entnahme zulassen und der Betrag bei mindestens 3.000 Euro liegt.
- Was passiert dann mit meinen staatlichen Zulagen?
- Ihre bisherigen Zulagen bleiben bei einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung erhalten und müssen nicht zurückgezahlt werden. Der entnommene Betrag inklusive der Zulagen wird jedoch in einem Wohnförderkonto fiktiv erfasst. Auf diesen Wert fallen im Rentenalter nachgelagerte Steuern an, da der Staat die Förderung auf diese Weise steuerlich ausgleicht.
- Ist die Entnahme aus dem Altersvorsorgedepot besser als ein größerer Kredit?
- Das hängt von Ihren individuellen Opportunitätskosten ab. Wenn die Rendite Ihres Altersvorsorgedepots langfristig deutlich höher ist als die Zinsen für einen Immobilienkredit, lohnt es sich oft, das Kapital investiert zu lassen und die Immobilie höher zu finanzieren. Eine genaue finanzmathematische Prüfung von Zinsen und Anlagehorizont ist hierfür unerlässlich.
- Gilt die Entnahmemöglichkeit auch für vermietete Immobilien?
- Nein, der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag darf ausschließlich für selbstgenutztes Wohneigentum verwendet werden. Wenn Sie die Immobilie vermieten, entfällt die Selbstnutzung, was zu einer schädlichen Verwendung führt. In diesem Fall droht die sofortige Auflösung des Wohnförderkontos und die Versteuerung des Betrags.
- Kann ich das Depotguthaben auch für Sanierungen nutzen?
- Ja, die Entnahme ist ab 2027 auch für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus oder für energetische Sanierungsmaßnahmen zulässig. Hierfür muss ein Fachunternehmen des Bauhandwerks oder ein Sachverständiger die zweckgerechte Verwendung zwingend bestätigen.

