Altersvorsorgedepot als Gemeinschaftsdepot für Ehepaare?

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Die rechtliche Realität: Kein Gemeinschaftsdepot beim Altersvorsorgedepot
Das Altersvorsorgedepot kann rechtlich nicht als Gemeinschaftsdepot geführt werden. Die staatliche Förderung und der Sonderausgabenabzug sind im deutschen Steuerrecht strikt personengebunden und an Ihre persönliche steuerliche Identifikationsnummer gekoppelt. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner müssen daher jeweils ein separates, eigenes Depot auf den eigenen Namen eröffnen, um die persönlichen Zulagen und Steuervorteile beanspruchen zu können. Unser Vorsorgewissen Informationsportal bietet umfassende, neutrale Erklärungen zu diesen gesetzlichen Grundlagen und den Reformen des Bundesministeriums für Finanzen[1].
Warum die staatliche Förderung an das Einzelkonto gebunden ist
Die Personengebundenheit hat technische und steuerrechtliche Gründe. Jedes geförderte Altersvorsorgedepot wird im Hintergrund mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen abgeglichen, die Ihre individuelle Erwerbsbiografie und Rentenversicherungsnummer prüft. Bei Eheleuten hat oft jeder Partner einen unterschiedlichen Förderstatus. Während ein Partner direkt förderberechtigt ist, kann der andere beispielsweise mittelbar gefördert werden. Diese differenzierten Berechtigungen und die individuelle Berechnung des Mindesteigenbeitrags machen getrennte Verträge zwingend erforderlich.
| Eigenschaft | Altersvorsorgedepot (Einzelkonto) | Klassisches Gemeinschaftsdepot |
|---|---|---|
| Vertragsinhaber | Nur eine Person (strikt personengebunden) | Zwei Personen (z. B. Ehepartner als Oder-Depot) |
| Staatliche Förderung | Ja, über Zulagen und Steuerabzug möglich | Nein, keine staatliche Förderung für Altersvorsorge |
| Kopplung an Steuer-ID | Zwingend erforderlich für die Abwicklung | Nicht erforderlich für die Depoteröffnung |
| Steuerliche Behandlung | Nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase | Abgeltungsteuer auf jährliche Erträge (mit Freistellungsauftrag) |
Obwohl Sie kein gemeinsames Depot führen können, lässt sich Ihre Altersvorsorge als Paar hervorragend aufeinander abstimmen. Sie können Ihre Sparraten koordinieren, gemeinsame Sparziele definieren und die Förderungen beider Depots addieren. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie die Aufteilung am besten gestalten, können Sie sich zwischen zwei Wegen entscheiden: Sie können eigenständig einen digital ausgerichteten Weg wählen, wie er im Vergleich von App oder Beratung beschrieben wird, oder für eine maßgeschneiderte Planung unsere Unabhängige Beratungsvermittlung nutzen, um sich von qualifizierten Experten kostenfrei begleiten zu lassen. Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG. Die Erläuterungen und Vergleiche dienen der allgemeinen und neutralen Information.
Die gesetzliche Grundlage: Personengebundene Förderung im Einkommensteuergesetz
Nein, ein Altersvorsorgedepot kann rechtlich nicht als Gemeinschaftsdepot geführt werden. Die staatliche Förderung sowie die steuerliche Absetzbarkeit sind im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) strikt an das jeweilige Individuum gebunden[2]. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner müssen daher zwingend zwei getrennte, auf den jeweiligen Namen lautende Einzelkonten eröffnen, um die eigenen Zulagen und steuerlichen Vorteile beanspruchen zu können. Ein gemeinschaftliches Depot, beispielsweise in Form eines Oder-Depots, ist für dieses staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukt gesetzlich ausgeschlossen.
Die steuerliche Logik hinter der Trennung
Die personengebundene Struktur hat tiefgehende administrative Gründe: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ordnet sämtliche Verträge, Einzahlungen und individuellen Förderansprüche direkt der persönlichen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des jeweiligen Sparers zu. Nur über dieses Zuordnungsverfahren lässt sich lückenlos prüfen, wer persönlich für das neue Altersvorsorgedepot begünstigt ist. Würden die Beiträge über ein klassisches Gemeinschaftskonto eingezahlt, bliebe für die Finanzverwaltung unklar, welcher Partner welchen Sparanteil geleistet hat. Eine eindeutige Zuordnung der Zulagen sowie die automatische Günstigerprüfung bei der Einkommensteuererklärung wären somit technisch und rechtlich ausgeschlossen steuerliche Förderung.
| Kriterium | Klassisches Gemeinschaftsdepot | Altersvorsorgedepot |
|---|---|---|
| Kontoinhaber | Zwei Personen (z. B. Ehepartner) | Nur eine Person (Einzelkonto) |
| Staatliche Zulagen | Nicht möglich | Direkte Personenzuordnung |
| Steuerlicher Abzug | Aufteilung oft komplex | Sonderausgabenabzug je Steuer-ID |
Obwohl eine strikte rechtliche Trennung der Konten vorgeschrieben ist, können Sie Ihre private Altersvorsorge als Paar gemeinschaftlich planen und optimieren. Durch eine geschickte Abstimmung der Sparbeiträge lässt sich die staatliche Förderung maximieren, insbesondere wenn ein Partner über ein geringeres Einkommen verfügt oder Anspruch auf zusätzliche Kinderzulagen hat. In unserem Vorsorgewissen Informationsportal erklären wir Ihnen im Detail, wie sich diese Ansprüche berechnen. Zudem unterstützt Sie unser digitaler Förderrechner Altersvorsorgedepot dabei, verschiedene Einzahlungsszenarien durchzuspielen und die steuerliche Wirkung transparent abzubilden. Wichtiger Hinweis: Alle mathematischen Modellrechnungen dienen ausschließlich Ihrer Orientierung und stellen keine Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG dar.
Unmittelbare vs. mittelbare Förderberechtigung für Ehepartner
Bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern stellt sich häufig die Frage, wie die staatliche Förderung optimal aufgeteilt werden kann, wenn nur ein Partner pflichtversichert ist oder ein eigenes Einkommen erzielt. Unter dem neuen Gesetz zur Reform der privaten Altersvorsorge bleibt das bewährte Prinzip der mittelbaren Förderberechtigung für das Altersvorsorgedepot erhalten[1]. Das bedeutet: Erfüllt ein Ehepartner die Voraussetzungen für die unmittelbare, kann auch der andere, nicht unmittelbar berechtigte Partner staatliche Zulagen für sein eigenes, separat geführtes Altersvorsorgedepot erhalten[1]. Das gemeinsame Führen eines Depots ist zwar ausgeschlossen, die finanzielle Koordinierung und gemeinsame Nutzung von Fördergeldern im Familienverbund hingegen rechtlich ausdrücklich vorgesehen.
- Die unmittelbar förderberechtigte Person bespart ihr eigenes Altersvorsorgedepot und kann dafür den vollen staatlichen Sonderausgabenabzug geltend machen[1].
- Die mittelbar förderberechtigte Person muss ein eigenes Altersvorsorgedepot auf ihren Namen eröffnen, um die Zulagen zu erhalten[1].
- Der Mindesteigenbeitrag für den mittelbar berechtigten Partner beträgt 120 Euro pro Jahr, um die volle Zulagenförderung auszulösen. Weitere Details hierzu finden Sie im Ratgeber zum Thema Beitrag ändern im Altersvorsorgedepot[1].
- Mittelbar Berechtigte erhalten zwar keinen eigenen Sonderausgabenabzug, profitieren aber direkt von der staatlichen Zulage in Höhe von bis zu 175 Euro pro Jahr[1].
Weil die steuerlichen und rechtlichen Konstellationen bei Eheleuten sehr individuell sein können, etwa bei Selbstständigkeit eines Partners oder bei der Frage, wie bestehende Riester-Verträge sinnvoll übertragen werden, ist eine sorgfältige Analyse ratsam. Für eine präzise Aufteilung und die Klärung unklarer Konstellationen bietet unsere Unabhängige Beratungsvermittlung einen direkten Weg zu professionellen Experten. Diese lizenzierten Fachleute unterstützen Sie dabei, Ihre gemeinsame Vorsorgestrategie gesetzeskonform und renditeoptimiert zu gestalten. Alternativ können Sie das Vorsorgewissen Informationsportal nutzen, um sich eigenständig tiefer in die rechtlichen Grundlagen einzulesen.
Zulagen und Steuerboni richtig aufteilen und optimieren
Obwohl die gesetzliche Struktur des Altersvorsorgedepots die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos ausschließt, bietet die Nutzung von zwei separaten Einzelkonten für Ehepartner erhebliche finanzielle Vorteile. Durch die personengebundene Struktur kann jeder Partner die staatliche Grundzulage von bis zu 540 Euro jährlich separat beanspruchen[3]. Zusammen sichern sich Paare so einen staatlichen Zuschuss von bis zu 1.080 Euro im Jahr, sofern beide die Kriterien erfüllen und die erforderlichen Mindesteinzahlungen leisten. Ein Gemeinschaftsdepot würde diese Verdoppelung der staatlichen Förderung rechtlich gar nicht ermöglichen, da Zulagen stets an eine konkrete steuerpflichtige Person gebunden sind.
| Förderkomponente | Maximale Zulage pro Person | Optimierung für Ehepartner |
|---|---|---|
| Grundzulage | Bis zu 540 Euro | Zwei getrennte Depots sichern bis zu 1.080 Euro jährlich für das Ehepaar. |
| Kinderzulage | Bis zu 300 Euro pro Kind | Flexibel einem der beiden Depots zur Maximierung zuweisbar. |
| Mindesteigenbeitrag | 120 Euro | Sichert die anteilige oder volle Förderung für jeden Ehegatten. |
Besonders flexibel gestaltet sich die Verteilung der Kinderzulagen von bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr. Gesetzlich steht diese Förderung zunächst der Mutter zu, Ehepartner können jedoch gemeinsam festlegen, dass die Zulage auf das Depot des Vaters übertragen wird. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Partner eine andere Steuerentlastung erzielen möchte. Um den jährlichen Aufwand zu minimieren, empfiehlt sich die Einrichtung eines Dauerzulagenantrags. In unserem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie die Zulage beantragen können, um die Abläufe vollständig zu automatisieren.
Auch die steuerliche Komponente lässt sich durch getrennte Konten gezielt optimieren. Bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung automatisch geprüft, ob die Steuerersparnis vorteilhafter ist als die Zulagen. Wie genau das neue System steuerlich gefördert wird, hängt von Ihrem individuellen Einkommenssteuersatz ab. Um die optimale Verteilung der Sparbeiträge im Voraus exakt zu simulieren, steht Ihnen unser kostenloser Förderrechner Altersvorsorgedepot zur Verfügung. Dieses Tool ermittelt auf Basis Ihrer Einkommen die voraussichtliche Förderquote. Bitte beachten Sie: Keine Anlageberatung im Sinne des Paragraph 1 Absatz 1a Nummer 1a KWG. Sämtliche Berechnungen dienen ausschließlich der Veranschaulichung.
Finanzielle Unabhängigkeit und Absicherung im Scheidungsfall
Die personengebundene Struktur beim Altersvorsorgedepot bietet verheirateten Paaren und eingetragenen Lebenspartnern eine essenzielle rechtliche Absicherung. Da Gemeinschaftsdepots für diese staatlich geförderte Anlageform wie das gesetzlich ausgeschlossen sind, führt jeder Ehepartner zwingend ein eigenes Einzelkonto. Diese klare Trennung erweist sich im Fall einer Scheidung oder Trennung als entscheidender Vorteil, da das angesparte Altersvorsorgevermögen im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsausgleichs fair und transparent geteilt werden kann[4]. Die in der Ehezeit erworbenen Wertzuwächse und geförderten Anteile werden dabei hälftig aufgeteilt, ohne dass es zu komplizierten vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen kommt. Auf diese Weise bleibt die finanzielle Unabhängigkeit beider Partner während der gesamten Ehezeit gewahrt, während gleichzeitig die gemeinsame Altersvorsorge rechtssicher aufgebaut wird.
- Verlust der steuerlichen Eindeutigkeit: Da Zulagen und Sonderausgabenabzug personengebunden sind, ließen sich die steuerlichen Vorteile bei einem Gemeinschaftsdepot steuerrechtlich nicht sauber zuordnen. Dies würde den staatlichen Förderanspruch gefährden.
- Risiko von Schenkungssteuern: Einzahlungen auf ein Gemeinschaftsdepot, die überwiegend von einem Partner stammen, können vom Finanzamt ab bestimmten Freibeträgen als steuerpflichtige Schenkung an den anderen Partner gewertet werden.
- Erschwerter Versorgungsausgleich: Ohne getrennte Kontoführung müssten Ehepartner im Trennungsfall gerichtlich nachweisen, wer welche Beiträge eingezahlt hat und wie sich die jeweiligen Renditeanteile aufteilen.
Trotz der gesetzlich vorgeschriebenen Einzelkonten können Sie als Paar Ihre Altersvorsorge problemlos gemeinsam koordinieren und aufeinander abstimmen. Mit unserem Tool Förderrechner Altersvorsorgedepot lässt sich die optimale Beitragsgestaltung für beide Partner präzise simulieren, um die maximalen staatlichen Zulagen und Steuervorteile auszuschöpfen. Sollten Sie unsicher sein, wer von Ihnen beiden voll förderberechtigt ist oder wie Sie Ihre Anlagestrategie innerhalb der separaten Depots optimal verteilen, unterstützt Sie das Vorsorgewissen Informationsportal mit tiefgehenden Leitfäden. Zudem bietet unsere Unabhängige Beratungsvermittlung die Möglichkeit, ein kostenfreies Beratungsgespräch mit einem lizenzierten Experten zu führen. So sichern Sie sich beide individuell ab, während Sie als Familie von einer abgestimmten, ertragreichen Gesamtstrategie profitieren.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Risiken des Gemeinschaftsdepots vermeiden
Klassische Gemeinschaftsdepots, die von Ehepartnern häufig als sogenannte Oder-Depots geführt werden, bergen ein oft unterschätztes steuerliches Risiko. Sobald ein Partner höhere Beträge auf das gemeinsame Konto einzahlt oder Vermögenswerte überträgt, vermutet das zuständige Finanzamt im Zweifel eine hälftige Schenkung an den anderen Ehegatten[5]. Zwar liegt der schenkungsteuerliche Freibetrag für Ehepartner bei 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren, doch bei größeren Vermögensüberträgen oder unbemerkt auflaufenden Summen kann diese Grenze überschritten werden. Zudem führt die unklare Aufteilung im Erbfall häufig zu steuerlichen Unklarheiten und langwierigen Prüfungen durch die Finanzverwaltung.
Durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung des Altersvorsorgedepots als personengebundenes Einzeldepot wird diese Schenkungsteuer-Falle von vornherein vollständig vermieden[1]. Weil jeder Ehepartner ein eigenes Depot auf seinen Namen eröffnen muss, bleiben die Eigentumsverhältnisse und die jeweiligen Einzahlungen juristisch und steuerlich sauber getrennt. Ehepaare können ihre Altersvorsorge dennoch strategisch koordinieren. Jeder Partner nutzt seine individuellen Höchstbeträge und die steuerliche Förderung optimal aus, anstatt die Freibeträge eines einzelnen Depots zu strapazieren. Dies gilt insbesondere für die staatlichen Zulagen und die steuerliche Entlastung im Rahmen der jährlichen Steuererklärung.
| Kriterium | Klassisches Gemeinschaftsdepot | Zwei separate Altersvorsorgedepots |
|---|---|---|
| Eigentumsvermutung | Finanzamt unterstellt in der Regel eine hälftige Aufteilung der Einzahlungen | Strikte rechtliche Trennung durch personengebundene Einzelkonten |
| Schenkungsteuer-Risiko | Möglich bei einseitigen Einzahlungen über dem Freibetrag von 500.000 Euro | Ausgeschlossen da Einzahlungen dem jeweiligen Inhaber direkt zugeordnet sind |
| Staatliche Förderung | Keine direkte staatliche Zulagenförderung möglich | Eigener Anspruch auf staatliche Zulagen für jeden Ehepartner einzeln |
Bei der Auswahl der passenden Anbieter für Ihre beiden separaten Depots hilft Ihnen ein neutraler Kriteriengestützter Anbietervergleich. Für Ehepaare, die eine maßgeschneiderte Aufteilung ihrer Sparraten wünschen, bietet die Unabhängige Beratungsvermittlung eine wertvolle Orientierung, um Ihr gemeinsames Vorsorgekonzept rechtssicher und ohne steuerliche Risiken aufzubauen.
Gemeinsam planen: So koordinieren Ehepaare ihre Altersvorsorgedepots
Obwohl das neue Altersvorsorgedepot aus rechtlicher Sicht zwingend als personengebundenes Einzeldepot geführt werden muss, können und sollten Ehepartner ihre private Altersvorsorge eng miteinander abstimmen. Die gesetzliche Ausgestaltung sieht vor, dass die staatliche Förderung und die steuerlichen Vorteile ausschließlich an die steuerpflichtige Person gebunden sind[6]. Ein gemeinsames Oder-Depot ist für die geförderte Altersvorsorge daher ausgeschlossen. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass Sie getrennt planen müssen. Durch eine geschickte Kombination zweier Einzelkonten lässt sich die familiäre Vorsorge optimal aufstellen. Mit unserem Tool, dem Förderrechner Altersvorsorgedepot, können Sie die jeweiligen Sparraten und staatlichen Zulagen für beide Ehepartner detailliert simulieren und die Gesamtwirkung für Ihren Haushalt berechnen.
- Abstimmung der ETF-Auswahl: Da beide Partner jeweils ein eigenes Depot führen, können Sie die Anlagestrategien spiegeln oder gezielt diversifizieren, um Klumpenrisiken im Gesamtvermögen der Familie zu vermeiden.
- Zulagenmaximierung nutzen: Stellen Sie sicher, dass beide Ehegatten die Voraussetzungen erfüllen, um die maximale staatliche Förderung zu erhalten. Wer wie viel einzahlen sollte, lässt sich über den Förderrechner Altersvorsorgedepot ermitteln.
- Steuerliche Optimierung: Durch den Sonderausgabenabzug und die automatische Günstigerprüfung kann es für den Ehepartner mit dem höheren Einkommen steuerlich besonders attraktiv sein, den Höchstbeitrag voll auszuschöpfen.
Die Koordination bietet zudem Schutz bei unterschiedlichen Erwerbsbiografien, etwa wenn ein Partner wegen Kindererziehung zeitweise weniger einzahlt. In unserem Vorsorgewissen Informationsportal erfahren Sie im Detail, wie die steuerliche Förderung für unterschiedliche Einkommenskonstellationen von Ehegatten funktioniert. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie die Depots am besten aufteilen, hilft Ihnen unsere Unabhängige Beratungsvermittlung dabei, eine maßgeschneiderte, professionelle Lösung für Ihre gemeinsame Lebensplanung zu finden. So wird aus zwei getrennten Depots ein gemeinsames, starkes Fundament für Ihren Ruhestand.
Fazit: Getrennte Depots für eine starke gemeinsame Zukunft
Obwohl das klassische Gemeinschaftsdepot für das neue Altersvorsorgedepot rechtlich ausgeschlossen ist, stellt dies für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner kein Hindernis dar. Da die staatlichen Zulagen und die steuerlichen Begünstigungen im deutschen Einkommensteuerrecht strikt personengebunden sind, ist das Einzeldepot der einzig zulässige Weg[1]. Diese gesetzliche Vorgabe erweist sich in der Praxis jedoch als strategischer Vorteil. Indem Sie zwei separate Einzeldepots einrichten, sichern Sie sich für beide Ehepartner die vollen Fördermöglichkeiten. So können Sie die staatlichen Zulagen verdoppeln und den Sonderausgabenabzug in Ihrer gemeinsamen Steuererklärung optimal ausschöpfen. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass Ihre gemeinsame Altersvorsorge bestmöglich steuerlich gefördert wird.
Für die erfolgreiche Umsetzung dieser partnerschaftlichen Doppel-Strategie ist die Auswahl der passenden Anbieter entscheidend. Da sich die Depotkonditionen, Serviceleistungen und ETF-Angebote zwischen Neobrokern und traditionellen Filialbanken erheblich unterscheiden können, ist ein systematischer Vergleich unerlässlich. Das Portal Vorsorgedepot-Lotse stellt Ihnen hierfür den Service Kriteriengestützter Anbietervergleich zur Verfügung. Mit diesem Werkzeug können Sie die Gebührenstrukturen und Anlagemöglichkeiten detailliert analysieren und für jeden Partner das individuell am besten geeignete Altersvorsorgedepot auswählen. Egal ob Sie als entscheidungsfreudige Selbstentscheider Ihr Depot direkt online eröffnen möchten oder eine begleitende, persönliche Beratung wünschen: Wir weisen Ihnen stets den passenden Weg zu einer fundierten Entscheidung.
- Strikte Personengebundenheit: Jedes Altersvorsorgedepot läuft zwingend auf den Namen eines einzelnen Partners, da der Staat die Förderung direkt an die steuerliche Identität der Person knüpft.
- Optimierte Zulagennutzung: Beide Ehegatten profitieren eigenständig von den staatlichen Zuschüssen, wenn sie jeweils einzeln beim Altersvorsorgedepot förderberechtigt sind.
- Maßgeschneiderte Risikoprofile: Getrennte Depots erlauben es Ihnen, die jeweilige Anlagestrategie flexibel an die unterschiedlichen Erwerbsbiografien, das Alter und das persönliche Risikoprofil anzupassen.
- Einfacher Anbieterwechsel: Sollten sich Ihre Ansprüche im Laufe der Zeit ändern, lässt sich jeder Vertrag einzeln und unkompliziert zu einem anderen Anbieter übertragen.
Häufig gestellte Fragen
- Kann ein Altersvorsorgedepot für Ehegatten als Gemeinschaftsdepot eröffnet werden?
- Nein, ein Altersvorsorgedepot kann nicht als Gemeinschaftsdepot (Oder-Depot) geführt werden. Die staatliche Förderung und steuerliche Absetzbarkeit sind nach dem Einkommensteuergesetz strikt personengebunden. Jeder Ehegatte muss ein eigenes Einzelkonto auf seinen Namen führen, um die Zulagen zu erhalten.
- Wie hoch ist die staatliche Grundzulage beim Altersvorsorgedepot?
- Die staatliche Grundzulage beträgt bis zu 540 Euro pro Jahr und Person. Sie setzt sich zusammen aus einer Förderung von 50 Prozent für Eigenbeiträge bis 360 Euro und 25 Prozent für Beiträge bis 1.800 Euro. Ehepartner mit zwei separaten Depots können somit insgesamt bis zu 1.080 Euro Grundzulage erhalten
- Kann ein Ehepartner ohne eigenes Einkommen ein Altersvorsorgedepot besparen?
- Ja. Wenn ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist (z. B. durch sozialversicherungspflichtige Arbeit), ist der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt. Der mittelbar berechtigte Partner kann ein eigenes Altersvorsorgedepot eröffnen, um die vollen Zulagen zu erhalten, wenn der Mindestbeitrag gezahlt wird.
- Wie werden die Kinderzulagen bei Ehepartnern aufgeteilt?
- Die Kinderzulage von bis zu 300 Euro pro Kind wird standardmäßig dem Altersvorsorgedepot der Mutter zugeordnet. Auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten kann die Kinderzulage jedoch auch auf das Depot des Vaters übertragen werden, um die Vorsorgestrategie flexibel zu optimieren.
- Was passiert mit den Altersvorsorgedepots bei einer Scheidung?
- Im Falle einer Scheidung werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte der Altersvorsorgedepots im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsausgleichs hälftig geteilt. Da es sich um getrennte Einzelkonten handelt, ist die Aufteilung rechtlich klar definiert und unkomplizierter als bei Gemeinschaftsdepots.
Quellen
- [1]bundesfinanzministerium.de
- [2]gesetze-im-internet.de
- [3]brokervergleich.de
- [4]transparent-beraten.de
- [5]lehnen-partner.de
- [6]bundesfinanzministerium.de
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