Altersvorsorge Ehepaar 2027: Zulagen klug aufteilen
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Altersvorsorgedepot im Haushalt: Darum lohnen sich meist zwei Verträge
Wenn Sie als Ehepaar Ihre Altersvorsorge planen, sollten Sie das Haushaltsbudget ab 2027 in der Regel auf zwei getrennte Verträge aufteilen. Die staatliche Förderung im neuen Altersvorsorgedepot (AVD) knüpft strikt an die einzelne Person und den individuellen Vertrag an, weshalb ein Gemeinschaftsdepot gesetzlich ausgeschlossen ist. Da die Förderquote für die ersten Sparbeträge am höchsten ausfällt, bringt die parallele Besparung zweier Verträge mathematisch deutlich mehr Zulagen ein als die Einzahlung der gesamten Summe in einen einzigen Vertrag.
Das Fördermodell ab dem Beitragsjahr 2027 berechnet die Grundzulage beitragsproportional: Bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 Euro pro Person legt der Staat für jeden gesparten Euro 50 Cent dazu, für die weiteren Beiträge von 361 bis 1.800 Euro pro Jahr und Person noch 25 Cent je Euro[1]. Wer diesen geförderten Eigenbeitrag von 1.800 Euro voll ausschöpft, erreicht die maximale jährliche Grundzulage von 540 Euro pro Person[2]. Der Eigenbeitrag von 1.800 Euro ist also die Fördergrenze der Einzahlung, die 540 Euro sind der daraus resultierende staatliche Zuschuss. Hinzu kommt gegebenenfalls eine Kinderzulage von 100 Prozent auf die eingezahlten Beiträge, deren Höchstbetrag von 300 Euro pro Kind und Jahr bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 Euro erreicht wird[1].
Für ein Paar heißt das: Füllt jeder Partner zuerst die hoch geförderte erste Stufe seines eigenen Vertrags, erhält der Haushalt für diese Beiträge jeweils 50 Cent Grundzulage je gesparten Euro[1]. Fließt dieselbe Sparsumme in nur einen Vertrag, wird alles oberhalb eines Eigenbeitrags von 360 Euro pro Jahr nur noch mit 25 Cent je Euro bezuschusst. Die effektive Förderquote des Haushalts sinkt also, sobald ein einzelner Vertrag die erste Stufe überschreitet, während der Vertrag des Partners noch unbespart bleibt.
| Eigenbeitrag pro Person und Jahr (ab 2027) | Zulagensatz je gesparten Euro | Bedeutung für die Aufteilung im Haushalt |
|---|---|---|
| bis 360 Euro | 50 Cent | Höchste Förderquote: diese Stufe zuerst in beiden Verträgen füllen |
| 360,01 Euro bis 1.800 Euro | 25 Cent | Aufstocken, sobald beide Partner ihre erste Stufe ausgeschöpft haben |
| über 1.800 Euro | keine weitere Grundzulage | Zusätzliche Einzahlungen erhöhen die Zulage nicht mehr |
Die Staffelung verdeutlicht die Hebelwirkung zweier Verträge. Oberhalb eines Eigenbeitrags von 1.800 Euro pro Person und Jahr steigt die Grundzulage nicht weiter, auch wenn Einzahlungen bis zum Höchstbetrag von 6.840 Euro pro Jahr in einen Altersvorsorgevertrag möglich bleiben[1]. Ein Ehepaar mit zwei eigenen Depots kann die maximale Grundzulage von 540 Euro pro Person und Jahr deshalb zweimal erreichen[1], während ein einzelner Vertrag sie nur einmal ausschöpft.
Betroffenheits-Check: Wie Ihre Haushaltsstruktur die Aufteilung bestimmt
Ob sich das Vorsorgebudget exakt hälftig aufteilen lässt oder eine asymmetrische Verteilung wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt von den spezifischen Merkmalen Ihres Haushalts ab. Vier zentrale Faktoren bestimmen die ideale Konstellation:
- Erwerbsstatus beider Partner: Erzielen beide Ehepartner eigenes beitragspflichtiges Einkommen, sind beide unmittelbar förderberechtigt und können jeweils bis zu 540 Euro Grundzulage ausschöpfen.
- Einkommensunterschiede: Bei stark unterschiedlichen Einkommen kann über die Günstigerprüfung der steuerliche Sonderausgabenabzug beim Besserverdienenden einen zusätzlichen Steuervorteil über die Zulage hinaus bewirken.
- Bestehende Altverträge: Wer bereits Riester-Verträge führt, muss entscheiden, ob diese beitragsfrei gestellt, fortgeführt oder ab 2027 in das Altersvorsorgedepot übertragen werden sollen.
- Betriebliche Altersversorgung (bAV): Bietet ein Arbeitgeber über die gesetzliche Pflicht hinausgehende Zuschüsse zur Entgeltumwandlung, konkurriert dieser Durchführungsweg mit dem AVD um das Haushaltsbudget.
Wenn Ihre finanzielle Situation an der Schnittstelle mehrerer Regelungen liegt, genügt eine Faustformel selten. In diesem Fall empfiehlt sich eine genaue Modellierung der Förderansprüche im Förderrechner Altersvorsorgedepot, um die optimale Aufteilung für beide Partner vorab transparent zu berechnen.
Mittelbare Zulageberechtigung: Die Regeln für Partner ohne Einkommen
Erzielt ein Ehepartner kein eigenes Einkommen und ist nicht rentenversicherungspflichtig (beispielsweise als nicht erwerbstätiger Partner ohne anrechenbare Kindererziehungszeiten), besteht keine unmittelbare Förderberechtigung. Dennoch geht die staatliche Förderung für diesen Partner nicht verloren: Über die sogenannte mittelbare Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG i.d.F. des Altersvorsorgereformgesetzes kann auch der nicht erwerbstätige Partner eine Zulage erhalten.
Für mittelbar Berechtigte gelten ab 2027 klare gesetzliche Rahmenbedingungen:
- Mindesteigenbeitrag von 120 Euro: Der mittelbar berechtigte Ehegatte muss ab dem Beitragsjahr 2027 einen eigenen Mindesteigenbeitrag von mindestens 120 Euro pro Kalenderjahr in seinen eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlen, um überhaupt eine Grundzulage zu erhalten[1].
- Eigene Obergrenze von 175 Euro: Die Höhe der Grundzulage des mittelbar Berechtigten richtet sich nach den Beitragszahlungen des unmittelbar förderberechtigten Ehegatten und beträgt maximal 175 Euro pro Jahr[1]. Die maximale Grundzulage von 540 Euro pro Jahr erreicht also nur, wer selbst unmittelbar förderberechtigt ist.
- Koppelung an den Hauptvertrag: Die Zulage wird nur gewährt, wenn der unmittelbar förderberechtigte Partner seinen geförderten Altersvorsorgebeitrag leistet und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben[1].
- Kein eigener Sonderausgabenabzug: Mittelbar Berechtigte erhalten zwar die Zulage direkt in den Vertrag eingebucht, verfügen jedoch über keinen eigenen steuerlichen Sonderausgabenabzugsbetrag[1].
Zu beachten ist zudem das Zusammenspiel bei bestehenden Verträgen: Beantragt ein mittelbar berechtigter Partner eine Zulage für einen neuen AVD-Vertrag, während der unmittelbar förderberechtigte Partner weiterhin einen klassischen Riester-Bestandsvertrag führt, besteht für den mittelbar Berechtigten in dieser Konstellation kein Anspruch auf die Zulage (§ 90 Abs. 2 Satz 7 EStG). In solchen Übergangsfällen müssen beide Verträge daher synchron auf das neue Recht umgestellt werden, um Zulagenverluste zu vermeiden.
Die optimale Reihenfolge: So verteilen Ehepaare ihr Vorsorge-Budget
Um das verfügbare Monatsbudget im Haushalt rendite- und förderoptimal zu investieren, sollten Paare einer klaren Priorisierung folgen. Im Zentrum steht dabei die Frage, welcher Topf die höchste risikolose Förderquote oder Arbeitgeberbeteiligung bietet.
Die nachfolgende Schrittfolge hat sich für die Verteilung bewährt:
- Arbeitgeberbezuschusste Entgeltumwandlung (bAV): Besteht Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, bei der der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zuschießen muss, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart[3], oder darüber hinausgehende freiwillige Zuschüsse leistet, sollte dieser Baustein vorrangig bedient werden. Tarifvertragliche Regelungen können davon abweichen.
- AVD-Basisförderung (Stufe 1): Beide Partner besparen ihre Altersvorsorgedepots mit einem Eigenbeitrag von jeweils bis zu 360 Euro pro Jahr, um die höchste Zulagenstufe von 50 Cent je gesparten Euro mitzunehmen; mittelbar Berechtigte müssen dafür ab 2027 mindestens 120 Euro pro Jahr in den eigenen Vertrag einzahlen[1].
- AVD-Ausbauförderung (Stufe 2): Verbleibt weiteres Budget, werden die AVD-Verträge schrittweise bis zu einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro pro Person und Jahr aufgestockt, für den Anteil von 361 bis 1.800 Euro gibt es 25 Cent Zulage je gesparten Euro[1].
- Ungeförderte freie Vorsorge: Sparbeträge oberhalb eines Eigenbeitrags von 1.800 Euro pro Person und Jahr erhöhen die Zulage nicht mehr und fließen flexibel in ungeförderte ETF-Sparpläne oder Sondertilgungen.
Die konkrete Auswirkung dieser Reihenfolge veranschaulichen zwei Modellrechnungen für unterschiedliche Haushaltskonstellationen:
| Haushaltstyp | Verteilung im Haushalt | Grundzulage je Partner (Modell) |
|---|---|---|
| Zwei Einkommen (beide unmittelbar berechtigt) | Partner A: 150 Euro pro Monat ins AVD (1.800 Euro Eigenbeitrag pro Jahr) Partner B: 150 Euro pro Monat ins AVD (1.800 Euro Eigenbeitrag pro Jahr) | Partner A: 540 Euro Partner B: 540 Euro |
| Ein Einkommen (Partner B mittelbar berechtigt) | Partner A: 150 Euro pro Monat ins AVD (1.800 Euro Eigenbeitrag pro Jahr) Partner B: 10 Euro pro Monat ins AVD (120 Euro Mindesteigenbeitrag pro Jahr) | Partner A: 540 Euro Partner B: Grundzulage nach den Beiträgen von Partner A, höchstens 175 Euro |
Hinweis: Illustrative Modellrechnung. Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG. Die tatsächliche Förderhöhe und steuerliche Auswirkung hängen von den individuellen Einkommensverhältnissen und Vertragsbedingungen ab.
Grenzen der Haushaltsbetrachtung: Kinderzulage, Scheidung und Vererben
Die gemeinsame Budgetplanung als Paar stößt an rechtliche Grenzen, da die Verträge im deutschen Recht strikt personengebunden bleiben. Drei Aspekte können nicht über eine bloße Beitragsaufteilung gelöst werden und erfordern gesonderte Entscheidungen:
- Zuordnung der Kinderzulage: Für jedes Kind erhält ein Elternteil eine Kinderzulage von 100 Prozent auf jeden eingezahlten Euro; der Höchstbetrag von 300 Euro pro Kind und Jahr wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 Euro erreicht[1]. Sie kann nur einem Vertrag gutgeschrieben werden. Bei verheirateten Eltern verschiedenen Geschlechts wird sie der Mutter zugeordnet, auf gemeinsamen Antrag beider Eltern dem Vater[4]. Details zur optimalen Übertragung erläutert der Ratgeber Kinderzulage für beide Eltern.
- Versorgungsausgleich bei Scheidung: Altersvorsorgeverträge fallen im Scheidungsfall unter das Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG). Während der Ehezeit aufgebaute Anrechte beider Partner werden bei einer Scheidung hälftig ausgeglichen, unabhängig davon, aus welchem Gehalt die Eigenbeiträge stammten.
- Vererbbarkeit und Hinterbliebenenschutz: Bei Tod eines Ehepartners vor oder während der Rentenphase kann das geförderte Kapital unter bestimmten steuerlichen Voraussetzungen auf das Altersvorsorgedepot des überlebenden Ehegatten übertragen werden. Die genauen Bestimmungen regeln die jeweiligen Auszahlungs- und Zertifizierungsrichtlinien.
Diese Schnittstellen zeigen, dass eine isolierte Betrachtung der Förderquoten zwar die Beitragsphase optimiert, rechtliche Vereinbarungen und persönliche Vorsorgeziele jedoch stets mitgedacht werden müssen.
Ausblick: Produkte und administrative Praxis formen sich bis 2027
Das gesetzliche Grundgerüst für das Altersvorsorgedepot ist beschlossen: Der Bundestag hat die Reform am 27. März 2026 verabschiedet, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt, verkündet wurde sie Ende Mai 2026; das neue Förderrecht gilt ab dem 1. Januar 2027. Die neuen Produkte können von den Anbietern ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden[1]; bis dahin befinden sich wesentliche Detailfragen der Zertifizierung und Verwaltungspraxis noch in der Ausarbeitung. Parallel dazu wird der Rechtsrahmen der betrieblichen Altersversorgung über das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz weiterentwickelt.
Wie attraktiv die konkreten Konditionen, Depotgebühren und ETF-Auswahllisten der einzelnen Broker und Banken ab 2027 ausfallen, lässt sich heute noch nicht abschließend festlegen. Für Paare bedeutet dies: Die mathematische Aufteilungslogik steht fest, die Produktauswahl erfolgt jedoch erst mit Zulassung der ersten zertifizierten Depots.
Wie ein Haushalt seine Beiträge optimal verteilt, hängt letztlich von zwei Erwerbsbiografien, zwei steuerlichen Situationen, individuellen Arbeitgeberangeboten und der Familienplanung ab. Ein allgemeiner Leitfaden kann transparent aufzeigen, warum zwei Verträge meist einen einzelnen schlagen; er kann jedoch nicht Ihre konkreten Gehalts- und Vertragskonstellationen gegeneinander abwägen. Nutzen Sie den Förderrechner Altersvorsorgedepot, um Ihre Haushaltszahlen durchzurechnen. Für komplexe bAV-Konstellationen und individuelle Weichenstellungen bietet die Unabhängige Beratungsvermittlung von Vorsorgedepot-Lotse eine gezielte Unterstützung durch neutrale Experten.
Häufig gestellte Fragen
- Lohnen sich zwei Verträge oder einer?
- Die Förderung ist pro Person gedeckelt: Gefördert wird ein Eigenbeitrag von bis zu 1.800 Euro pro Jahr, woraus sich eine Grundzulage von maximal 540 Euro pro Jahr und Person ergibt. Deshalb lohnt sich fast immer die Aufteilung auf zwei Verträge: Sobald ein Ehepartner die höher geförderte erste Stufe ausgeschöpft hat, erzielt der nächste Euro im Vertrag des Partners eine höhere Förderquote.
- Was gilt für den Partner ohne eigenes Einkommen?
- Ein Partner ohne eigenes Einkommen kann über die mittelbare Zulageberechtigung gefördert werden. Voraussetzung ist, dass der verdienende Partner förderberechtigt ist und der Partner ohne Einkommen ab dem Beitragsjahr 2027 mindestens 120 Euro pro Jahr in seinen eigenen Vertrag einzahlt. Die Höhe dieser Grundzulage richtet sich nach den Beiträgen des unmittelbar Förderberechtigten und beträgt maximal 175 Euro pro Jahr.
- Können wir die Zulagen im Haushalt zusammenlegen?
- Nein, die staatlichen Zulagen beim Altersvorsorgedepot können nicht gebündelt werden. Die Förderung ist strikt personengebunden und wird pro Kopf abgerechnet, weshalb die Aufteilung der Beiträge auf beide Ehepartner entscheidend für die maximale Ausschöpfung ist.
- Welche Rolle spielt die betriebliche Altersversorgung (bAV)?
- Die bAV steht rechtlich unabhängig neben dem Altersvorsorgedepot. Wenn Ihr Arbeitgeber die Entgeltumwandlung mit mindestens 15 Prozent bezuschusst, weil er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart, sollte dieses Angebot bei der Festlegung der Beitragsreihenfolge im Haushalt prioritär berechnet werden, bevor eigene Mittel ins Depot fließen.
- Wer erhält die Kinderzulage von 300 Euro?
- Die Kinderzulage von bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr wird nicht pauschal geteilt, sondern einem Elternteil zugeordnet. Bei verheirateten Eltern verschiedenen Geschlechts wird sie der Mutter zugeordnet, auf gemeinsamen Antrag beider Eltern dem Vater.

