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100 Euro für die Altersvorsorge: Entgeltumwandlung oder Altersvorsorgedepot?

Porträtfoto von Ruven Simon, Leiter betriebliche Altersvorsorge (Vertrieb) der WWK Lebensversicherung

Veröffentlicht am · Leiter betriebliche Altersvorsorge (Vertrieb) und Prokurist der WWK Lebensversicherung a. G.

Dieser Artikel wurde von einem Autor mit Unterstützung von KI verfasst.

Bei 100 Euro kommt es darauf an, aus welchem Einkommen gespart wird. Wir vergleichen die Entgeltumwandlung über die bAV mit dem ab 2027 vorgesehenen Altersvorsorgedepot und zeigen, welche Faktoren die Entscheidung beeinflussen.

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100 Euro für die Altersvorsorge: Der direkte Vergleich

Bei einem nominal gleichen Beitrag ist die Entgeltumwandlung in der Ansparphase zunächst günstiger für das verfügbare Nettoeinkommen: 100 Euro werden aus dem Bruttoentgelt umgewandelt, sodass die tatsächliche Belastung des Nettoeinkommens in der Regel darunter liegt. Beim Altersvorsorgedepot werden 100 Euro aus dem bereits versteuerten Einkommen eingezahlt. Im Gegenzug punktet das Altersvorsorgedepot (AVD) ab 2027 mit einer direkten staatlichen Zulagenförderung: Die Grundzulage steigt auf bis zu 540 Euro pro Jahr und wird erreicht, wenn 1.800 Euro im Jahr geförderte Eigenbeiträge eingezahlt werden[1]. Ein fairer Vergleich muss deshalb vom persönlichen Eigenaufwand ausgehen und zusätzlich Arbeitgeberzuschuss, Zulagen, Kosten sowie die spätere Besteuerung und Verbeitragung berücksichtigen.

KriteriumEntgeltumwandlung (bAV)Altersvorsorgedepot (AVD)
Eigener monatlicher Aufwand100 € Bruttobeitrag; der tatsächliche Nettoaufwand liegt in der Regel darunter und hängt von den persönlichen Daten ab100 € Netto aus versteuertem Einkommen
Vertraglicher Sparbeitrag100 € umgewandeltes Entgelt zzgl. mindestens 15 Prozent gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart100 € Eigenbeitrag zzgl. anteiliger staatlicher Zulage
Förderung in der AnsparphaseSteuer- und gegebenenfalls Sozialversicherungsersparnis sowie Arbeitgeberzuschuss [2][3][4][6]50 % Zulage auf die ersten 360 € und 25 % auf weitere Beiträge bis 1.800 € Eigenbeitrag pro Jahr; Grundzulage maximal 540 € [1]
Einfluss auf gesetzliche RenteGeringe Minderung der Rentenpunkte durch reduziertes Brutto [7]Keine Minderung der gesetzlichen Rentenansprüche [5] [7]
AuszahlungsphaseNachgelagerte Besteuerung; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können anfallen. In der Krankenversicherung ist der Freibetrag für Betriebsrenten zu beachten [8][9][10][13][15]Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG, bei pflichtversicherten Rentnern keine GKV-Beiträge auf die private Rente
ArbeitgeberbindungÜber den Arbeitgeber eingerichtet; Fortführung, Beitragsfreistellung oder Übertragung richten sich nach den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen [2][14]Privater Vertrag, unabhängig vom Arbeitgeber; Fortführung und Übertragung richten sich nach den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen

Hinweis zu Modellrechnungen: Die dargestellten Werte dienen der Illustration der jeweiligen Systemlogik und stellen keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG dar. Die konkrete Nettobelastung variiert je nach Steuerklasse, Bundesland und Krankenversicherungszusatzbeitrag.

Warum die Entgeltumwandlung sofort Netto spart

Der finanzielle Vorteil der Entgeltumwandlung liegt im Brutto-Sparprinzip: Nach § 1a Abs. 1 BetrAVG können Arbeitnehmer verlangen, dass künftige Entgeltansprüche bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden [2]. Wird beispielsweise ein Beitrag von 100 Euro monatlich in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds umgewandelt, sinkt das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen grundsätzlich um diesen Betrag. Auf dem Gehaltszettel erscheint deshalb ein Nettoabzug, der regelmäßig niedriger ist als der umgewandelte Bruttobetrag. Wie hoch die tatsächliche Entlastung ausfällt, hängt von den persönlichen Gehalts- und Versicherungsdaten ab.

Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen definieren dafür Obergrenzen, die an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt sind. Für 2026 ergeben sich daraus folgende Größen:

  • Sozialversicherungsfreiheit bis zu 4 Prozent der BBG [6]: Die BBG der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 101.400 Euro jährlich beziehungsweise 8.450 Euro monatlich [3]. Bis zu 4 Prozent davon sind in den genannten Durchführungswegen grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Das entspricht 4.056 Euro jährlich beziehungsweise 338 Euro monatlich.
  • Steuerfreiheit bis zu 8 Prozent der BBG: Gemäß § 3 Nr. 63 EStG können Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung bis zu 8 Prozent der BBG der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei bleiben [4]. Das entspricht 2026 8.112 Euro jährlich beziehungsweise 676 Euro monatlich. Oberhalb von 4 Prozent der BBG besteht für diesen zusätzlichen Bereich grundsätzlich keine Sozialversicherungsfreiheit. [6]
  • Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent: Nach § 1a Abs. 1a BetrAVG muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung eigene Sozialversicherungsbeiträge einspart [2]. Beteiligt sich der Arbeitgeber freiwillig mit einem höheren Zuschuss oder finanziert er die bAV vollständig, verändert das die Vergleichsrechnung zugunsten der bAV.

Zu berücksichtigen ist, dass ein vermindertes sozialversicherungspflichtiges Bruttogehalt im entsprechenden Beitragsjahr zu geringeren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung führen kann. Dadurch kann sich der spätere gesetzliche Rentenanspruch leicht vermindern. Dieser Effekt sollte gemeinsam mit Arbeitgeberzuschuss, bAV-Leistung, Kosten und späteren Abzügen in einer Gesamtrechnung betrachtet werden. [7]

Was das Altersvorsorgedepot ab 2027 vorsieht

Das ab 2027 vorgesehene Altersvorsorgedepot basiert auf einer anderen Systematik: Die Eigenbeiträge werden aus dem bereits versteuerten Nettoeinkommen gezahlt. Dafür kann eine staatliche Zulage hinzukommen, die sich am tatsächlich geleisteten Beitrag orientiert und dem Vertrag gutgeschrieben wird. Die genaue Ausgestaltung hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Bedingungen des jeweiligen Produkts ab [1].

Nach den bereitgestellten Informationen ist die Grundförderung ab 2027 wie folgt vorgesehen [1]:

  • 50 Cent staatliche Zulage je eigenem Spar-Euro bis zu einer Einzahlung von 360 Euro pro Jahr [1].
  • 25 Cent je weiterem Spar-Euro für Einzahlungen oberhalb von 360 Euro, gefördert bis 1800 Euro pro Jahr [1].
  • Daraus ergibt sich eine maximale Grundzulage von 540 Euro im Jahr. Der förderfähige Eigenbeitrag für die Grundzulage reicht bis 1.800 Euro jährlich. Höhere Einzahlungen bis zur gesetzlichen Einzahlungshöchstgrenze können möglich sein, erhöhen die Grundzulage jedoch nicht [1].
  • Kinderzulage von bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr. Sie richtet sich nach den geleisteten eigenen Beiträgen und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen; bei 300 Euro Eigenbeitrag im Jahr kann der Höchstbetrag erreicht werden[1].
  • Berufseinsteigerbonus von einmalig 200 Euro für Sparer, die vor dem 25. Geburtstag einen Altersvorsorgevertrag abschließen[1].

Das Altersvorsorgedepot ist als privater Vertrag nicht an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann es fortgeführt werden; für Übertragungen und Vertragswechsel gelten die jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen. Da kein Bruttoentgelt umgewandelt wird, werden durch diesen Sparbeitrag keine Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung vermindert. Für die Grundförderung ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr vorgesehen.[1] [5] [7]

Drei Faktoren, die das Rechenergebnis kippen

Ob 100 Euro in der bAV oder im Altersvorsorgedepot am Ende zu einem höheren Netto-Vermögen im Ruhestand führen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Drei zentrale Stellschrauben entscheiden über das Ergebnis:

  1. Arbeitgeberzuschuss über 15 Prozent: Der gesetzliche Pflichtzuschuss von 15 Prozent gleicht in vielen Fällen lediglich die Einbußen bei der gesetzlichen Rente und die Kosten klassischer Versicherungsmäntel aus. Ein freiwilliger höherer Zuschuss oder eine vollständige Arbeitgeberfinanzierung kann die bAV in der Vergleichsrechnung besonders attraktiv machen. [2] [7]
  2. Steuer- und Zulagenwirkung: Bei der bAV entsteht die Entlastung bereits in der Ansparphase durch Steuer- und gegebenenfalls Sozialversicherungsersparnisse. Beim Altersvorsorgedepot steht die Zulagenförderung im Vordergrund. Für Haushalte mit Kindern kann die Kinderzulage ein wichtiger Faktor sein. Entscheidend ist jeweils die persönliche Förderung im Verhältnis zum eigenen Aufwand.
  3. Auszahlungsphase: Leistungen aus der bAV werden nachgelagert besteuert. Außerdem können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen; in der Krankenversicherung ist der gesetzliche Freibetrag für Betriebsrenten zu berücksichtigen. Auch Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot unterliegen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung hängt von der persönlichen Versicherungssituation ab und sollte nicht pauschal beurteilt werden.[8][9][10][13][15]

Ausblick: Reformen bei bAV und Altersvorsorgedepot

Beide Vorsorgewege befinden sich im Wandel. Die gesetzlichen Grundlagen für das Altersvorsorgedepot wurden im Altersvorsorgereformgesetz verankert, das am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. 2026 I Nr. 156)[5]; der Marktstart für die neuen Produkte ist auf den 1. Januar 2027 terminiert[1]. Die konkreten Produktkonditionen der Anbieter, Portfoliostrukturen und Kostenmodelle werden sich in den kommenden Monaten herausbilden.

Parallel dazu wurde auch die betriebliche Altersversorgung weiterentwickelt. Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG), vom Bundestag am 5. Dezember 2025 beschlossen und seit Januar 2026 schrittweise in Kraft, soll Betriebsrenten attraktiver machen - unter anderem durch die Öffnung des Sozialpartnermodells für nicht tarifgebundene Unternehmen und eine erweiterte Geringverdienerförderung. Die Entscheidung zwischen Entgeltumwandlung und Altersvorsorgedepot sollte daher auf den heute gültigen Rechengrößen basieren, jedoch mit Blick auf künftige Produktangebote flexibel gehalten werden. [11][12]

Der Weg zur individuellen Entscheidung

Die Gegenüberstellung beider Modelle zeigt: Eine standardisierte Empfehlung existiert nicht. Eine sinnvolle Prüfung beginnt bei der bAV mit dem konkreten Arbeitgeberzuschuss, dem Durchführungsweg und dem tatsächlichen Nettoaufwand. Anschließend sollten die Zulagen des Altersvorsorgedepots, die familiäre Situation, die Anlage- und Auszahlungsmöglichkeiten sowie die späteren Abzüge einbezogen werden. Erst der Vergleich bei gleichem persönlichem Aufwand ermöglicht eine belastbare Einschätzung.

Für eine individuelle Vergleichsrechnung sollten mindestens Bruttoeinkommen, Steuerklasse, Krankenversicherung, Familienstand, Arbeitgeberzuschuss, gewünschter Rentenbeginn und die vorgesehenen Auszahlungsformen berücksichtigt werden. Eine Entscheidung sollte erst auf Basis der konkreten Produkt- und Arbeitgeberunterlagen getroffen werden.

Häufig gestellte Fragen

Was kosten mich 100 Euro Entgeltumwandlung netto?
100 Euro Entgeltumwandlung bedeuten nicht automatisch 100 Euro weniger Nettoeinkommen. Der tatsächliche Nettoaufwand hängt unter anderem von Einkommen, Steuerklasse, Kirchensteuer, Krankenversicherung und der Höhe des Arbeitgeberzuschusses ab. Eine pauschale Aussage zum konkreten Betrag ist deshalb nicht möglich.
Kann ich beides gleichzeitig besparen?
Ja, die betriebliche Altersversorgung und das private Altersvorsorgedepot stehen unabhängig nebeneinander und lassen sich gleichzeitig nutzen. Bei der bAV sind unter anderem die Steuer- und Sozialversicherungsgrenzen zu beachten. Beim Altersvorsorgedepot gelten die Voraussetzungen und Fördergrenzen der neuen staatlichen Förderung.
Wie viel gesetzliche Rente verliere ich durch die Entgeltumwandlung?
Weil Sie durch die Entgeltumwandlung weniger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sinkt Ihr Rentenanspruch. Für 100 Euro monatliche Entgeltumwandlung verlieren Sie später in der Auszahlungsphase einen geringen Anteil an gesetzlicher Rente. Dieser Effekt wird durch die bAV-Leistungen in der Regel ausgeglichen, muss aber beim Netto-Vergleich berücksichtigt werden. [7]
Ist das angesparte Kapital im Altersvorsorgedepot flexibel verfügbar?
Das Altersvorsorgedepot ist für die Altersvorsorge bestimmt. Die Reform sieht eine Auszahlungsphase frühestens ab dem 65. und spätestens vor dem 70. Lebensjahr vor. Möglich sind je nach Vertragsgestaltung eine lebenslange Rente, ein Auszahlungsplan und eine Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent zu Beginn der Auszahlungsphase[1][5]. Eine vorzeitige oder nicht begünstigte Verwendung kann steuerliche und förderrechtliche Folgen haben.

Quellen

  1. [1]Bundesregierung - Reform der privaten Altersvorsorge
  2. [2]Gesetz über die betriebliche Altersversorgung, § 1a BetrAVG
  3. [3]Rechengrößenverordnung 2026, BBG der allgemeinen Rentenversicherung
  4. [4]Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 63 EStG
  5. [5]Altersvorsorgereformgesetz, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156
  6. [6]Sozialversicherungsentgeltverordnung, § 1
  7. [7]SGB VI, § 70 Entgeltpunkte
  8. [8]SGB V, § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter - Freibetrag
  9. [9]SGB V, § 229 Versorgungsbezüge
  10. [10]SGB XI, § 57 Beitragspflichtige Einnahmen
  11. [11]Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 14
  12. [12]Deutscher Bundestag, Vorgang zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz
  13. [13]Einkommensteuergesetz, § 22 Nr. 5
  14. [14]BetrAVG, § 4 Übertragung
  15. [15]Einkommensteuergesetz, § 19

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