Altersvorsorgedepot bei Wegzug ins Ausland

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Das neue Altersvorsorgedepot und der Wegzug ins Ausland: Eine Übersicht
Ziehen Sie ins Ausland, hängt das Schicksal der staatlichen Förderung Ihres Altersvorsorgedepots, das ab 2027 als Riester-Nachfolger startet, primär von Ihrem neuen Wohnsitz ab. Bei einem Wegzug innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bleibt die staatliche Förderung in der Regel erhalten[1]. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz hingegen dauerhaft in ein Drittland außerhalb der EU und des EWR und endet Ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland, müssen Sie erhaltene Zulagen und Steuervorteile im Regelfall zurückzahlen oder das Depot ruhen lassen[2]. Der Depotvertrag selbst bleibt davon unberührt und läuft weiter.
Die steuerliche Weichenstellung zwischen EU-Raum und Drittstaaten
Die rechtliche Unterscheidung zwischen einem Umzug innerhalb des EU-Raums und dem Wegzug in einen Drittstaat ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Während die europäische Personenfreizügigkeit den Erhalt der Zulagen innerhalb der Union schützt, führt ein dauerhafter Wohnsitzwechsel in Staaten wie die Schweiz oder die USA oft zum Verlust der Förderfähigkeit. Falls Sie dorthin auswandern und Ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland erlischt, wertet der Gesetzgeber dies als schädliche Verwendung. Bereits gutgeschriebene Zulagen und steuerliche Begünstigungen müssen dann zurückgezahlt werden, es sei denn, Sie stellen Ihr Depot beitragsfrei. In unserem Ratgeber zum Altersvorsorgedepot finden Sie weiterführende Details zu den genauen rechtlichen Bedingungen.
| Zielland oder Region | Steuerpflicht in Deutschland | Auswirkung auf die Förderung |
|---|---|---|
| EU- oder EWR-Mitgliedstaat | Beschränkt oder unbeschränkt | Die staatliche Förderung bleibt in der Regel vollständig erhalten. |
| Drittstaat (z. B. Schweiz, USA) | Unbeschränkt (z. B. Grenzpendler) | Die Förderung bleibt bestehen, solange die unbeschränkte Steuerpflicht gilt. |
| Drittstaat (z. B. Schweiz, USA) | Keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr | Erhaltene Zulagen müssen im Regelfall zurückgezahlt werden oder das Depot ruht. |
Bevor Sie Ihren Umzug ins Ausland realisieren, sollten Sie die steuerlichen Konsequenzen für Ihre Altersvorsorge präzise prüfen lassen. Eine individuelle Beratung hilft Ihnen, finanzielle Nachteile wie unerwartete Rückforderungen zu vermeiden und das Depot optimal an Ihre neuen Lebensumstände anzupassen. Unser Portal unterstützt Sie dabei mit einer unkomplizierten Überleitung an eine Unabhängige Beratungsvermittlung, die Sie mit kompetenten Experten für grenzüberschreitende Altersvorsorgefragen zusammenbringt.
Die unbeschränkte Steuerpflicht als Fundament der staatlichen Förderung
Die Berechtigung für die staatliche Förderung des neuen Altersvorsorgedepots ist eng an das deutsche Steuersystem gekoppelt. Als fundamentale Grundvoraussetzung gilt hierbei die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland gemäß Paragraf 1 des Einkommensteuergesetzes. Wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig und hat damit grundsätzlich Anspruch auf die staatlichen Zulagen und Steuervorteile des Altersvorsorgedepots. Im Vorsorgewissen Informationsportal finden Sie hierzu weiterführende Details. Verlegen Sie Ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland, entfällt dieser Status in der Regel, was direkte Auswirkungen auf Ihre Förderung hat.
Für mobile Erwerbstätige und Auswanderer gibt es jedoch wichtige Ausnahmen. Deutsche Staatsbürger, die im Ausland für einen inländischen Arbeitgeber oder im öffentlichen Dienst tätig sind, können weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig eingestuft werden. Ebenso verhält es sich bei Grenzgängern, die im Ausland wohnen, aber ihr Haupteinkommen in Deutschland erzielen und auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr vor, ist der Erhalt neuer Förderungen ausgeschlossen[1]. Wie sich der Wegzug auf die bereits erhaltene Förderung auswirkt, richtet sich maßgeblich danach, ob Ihr neues Zielland innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union liegt.
| Steuerlicher Status | Wohnsitz-Zielland | Auswirkung auf die Förderung |
|---|---|---|
| Unbeschränkt steuerpflichtig (z. B. Grenzgänger) | EU, EWR oder Drittstaat | Förderung bleibt vollumfänglich erhalten |
| Beschränkt steuerpflichtig (Wegfall Wohnsitz) | EU / EWR-Staat | Förderung bleibt bestehen, keine Rückzahlungspflicht |
| Beschränkt steuerpflichtig (Wegfall Wohnsitz) | Drittstaat (Nicht-EU/EWR) | Förderung ruht oder muss bei schädlicher Verwendung zurückgezahlt werden |
Um unerwartete steuerliche Nachteile oder gar eine Rückzahlungsverpflichtung zu vermeiden, sollten Sie die Details Ihres Umzugs frühzeitig prüfen. Da jede Auswanderung individuelle steuerliche Nuancen aufweist, ist eine maßgeschneiderte Beratung dringend zu empfehlen. Über unsere Unabhängige Beratungsvermittlung können Sie unkompliziert Kontakt zu lizenzierten Experten aufnehmen, die Ihre persönliche Situation analysieren und Sie sicher durch den regulatorischen Dschungel navigiert.
Wegzug in ein EU- oder EWR-Mitgliedsland: Erhalt der Förderung
Für mobile Erwerbstätige und Auswanderer innerhalb Europas gibt es eine grundlegende Entwarnung: Ein Umzug in ein Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stellt in der Regel das Best-Case-Szenario für Ihr Altersvorsorgedepot dar. Auf Basis der europäischen Personenfreizügigkeit und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind europäische Wohnsitze im Förderrecht weitgehend gleichgestellt[1]. Das bedeutet, dass die bisher erhaltene staatliche Förderung bei einem reinen Wohnortwechsel innerhalb dieses Raumes nicht zurückgezahlt werden muss, da kein Fall einer förderschädlichen Verwendung vorliegt.
Voraussetzungen und Beitragszahlung im EU-Ausland
Ob Sie auch im neuen Wohnsitzland weiterhin aktiv gefördert werden und neue Zulagen erhalten, hängt primär von Ihrer steuerlichen Situation und Ihrem Erwerbsstatus ab. Wer weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist (beispielsweise als Grenzpendler), kann das Depot wie gewohnt weiterbesparen und profitiert von den staatlichen Zuschüssen. Falls die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet, ruht die aktive Förderung in der Regel, doch das angesparte Kapital arbeitet im Depot steuerfrei weiter. Für eine genaue Berechnung der langfristigen Auswirkungen empfiehlt sich die Nutzung des Förderrechner Altersvorsorgedepot, um verschiedene Szenarien zu simulieren.
- Gleichstellung: Wohnsitze in der EU und im EWR (wie Island, Liechtenstein oder Norwegen) sind für den Erhalt der bisherigen Förderung rechtlich geschützt.
- Keine Rückzahlungspflicht: Der Umzug löst im Gegensatz zum Drittstaaten-Wegzug keine sofortige Rückforderung der angesparten staatlichen Zulagen aus.
- Vertragsfortführung: Das Altersvorsorgedepot läuft bei Ihrem Anbieter im EU-Ausland unverändert weiter und Sie können das Guthaben im Rahmen der Anlagerichtlinien verwalten.
- Zukünftige Einzahlungen: Beitragszahlungen sind weiterhin möglich, führen ohne deutsche Rentenversicherungs- oder Steuerpflicht jedoch meist nicht zu neuen Zulagen.
Da die genauen steuerlichen Details im jeweiligen Zielland, insbesondere im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und die Besteuerung in der Auszahlungsphase, sehr komplex sein können, sollten Sie diese Fragen frühzeitig klären. Ein fundierter Blick in unser Vorsorgewissen Informationsportal bietet Ihnen erste Orientierungspunkte, ersetzt jedoch bei individuellen steuerlichen Grenzfällen keine persönliche Fachberatung.
Wegzug in ein Drittland: Konsequenzen für Ihre Altersvorsorge
Wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verlegen, hat dies weitreichende Konsequenzen für Ihr staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot. Ausschlaggebend für die Beibehaltung der staatlichen Zulagen ist in erster Linie das Bestehen Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Sobald diese mit dem dauerhaften Wegzug entfällt, wertet der Gesetzgeber diesen Schritt in der Regel als sogenannte förderschädliche Verwendung[3]. Das bedeutet, dass die rechtliche Grundlage für den weiteren Erhalt staatlicher Vergünstigungen erlischt, da das geförderte Kapital gesetzlich für inländische Steuerpflichtige reserviert ist.
Rückzahlungspflicht und steuerliche Nacherfassung
Die offizielle Einstufung des Wegzugs als förderschädliche Verwendung zieht eine unmittelbare finanzielle Rückzahlungspflicht nach sich. Als Sparer sind Sie gesetzlich verpflichtet, sämtliche im Laufe der Jahre direkt auf das Depot geflossenen staatlichen Zulagen an die zuständige Stelle zurückzuzahlen[4]. Darüber hinaus erfolgt eine rückwirkende steuerliche Nacherfassung durch das Finanzamt. Sämtliche Steuervorteile, die Sie im Rahmen des jährlichen Sonderausgabenabzugs geltend gemacht haben, werden dabei zurückgefordert. Der Vertrag an sich bleibt jedoch unberührt und läuft als ungeförderter privater Sparplan bei Ihrem Anbieter weiter. Das bisher angesparte Guthaben bleibt somit Ihr Eigentum und arbeitet am Kapitalmarkt weiter, allerdings ohne zukünftigen staatlichen Zuschuss.
| Zielland oder Region | Status der Depot-Förderung | Auswirkung auf Zulagen und Steuern |
|---|---|---|
| EU- oder EWR-Mitgliedstaat (z. B. Spanien, Österreich) | Förderung bleibt grundsätzlich erhalten | Keine Pflicht zur Rückzahlung, solange die Zulagenberechtigung fortbesteht |
| Drittstaat / Drittland (z. B. USA, Schweiz, Thailand) | Einstufung als förderschädliche Verwendung | Pflicht zur vollständigen Rückzahlung aller Zulagen und Steuervorteile |
Um eine direkte, existenzbedrohende Liquiditätsbelastung direkt nach dem Umzug zu vermeiden, sieht das Gesetz unter strengen Bedingungen eine Option vor: Sie können bei der zuständigen Behörde eine zinslose oder verzinsliche Stundung des Rückzahlungsbetrags bis zum Eintritt in die spätere Auszahlungsphase beantragen[5]. Da diese steuerrechtlichen Verflechtungen äußerst komplex sind und erhebliche langfristige Auswirkungen auf Ihr Vorsorgevermögen haben, raten wir dringend von unüberlegten Schritten ab. Nutzen Sie zur Vorbereitung unser Vorsorgewissen Informationsportal für detaillierte Ratgeber oder lassen Sie sich über unsere Unabhängige Beratungsvermittlung von qualifizierten Experten persönlich begleiten, um eine steuerlich optimierte Entscheidung für Ihre Auswanderung zu treffen.
Rückzahlung versus Ruhenlassen: Ihre Optionen beim Drittland-Wegzug
Wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft in ein Drittland außerhalb der EU oder des EWR verlegen, beispielsweise in die USA oder in die Schweiz, endet in der Regel Ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland. In diesem Szenario fordert der Staat grundsätzlich die gewährten Zulagen und Steuervorteile zurück, da die Voraussetzungen für die staatliche Förderung entfallen. Für die Abwicklung des Altersvorsorgedepots stehen Ihnen in dieser Situation zwei wesentliche Wege offen: die Beitragsfreistellung des Vertrages mit Stundung der Rückforderungsschuld oder die unmittelbare Rückzahlung durch die Auflösung des Depots.
| Merkmal | Option 1: Ruhenlassen (Beitragsfreistellung) | Option 2: Sofortige Rückzahlung |
|---|---|---|
| Finanzielle Folge für die Förderung | Die Pflicht zur Rückzahlung der Förderung wird bis zum Renteneintritt zinslos gestundet. | Sämtliche Zulagen und Steuervorteile müssen direkt an den Staat zurückgezahlt werden. |
| Entwicklung des Depotkapitals | Das angesparte Kapital arbeitet im Depot weiter, jedoch ohne weitere staatliche Zulagen. | Das verbleibende Netto-Depotguthaben wird ausgezahlt, der Vertrag wird beendet. |
| Flexibilität bei Rückkehr | Bei einer Rückkehr nach Deutschland kann die Förderung unter bestimmten Bedingungen reaktiviert werden. | Die Förderung ist endgültig verloren, ein neues Depot müsste eröffnet werden. |
Die Beitragsfreistellung erweist sich in der Praxis oft als die vorteilhaftere Option. Durch die Stundung verbleibt das gesamte Kapital inklusive der staatlichen Förderanteile im Altersvorsorgedepot und kann über die Jahre weiterhin von der Marktrendite profitieren. Eine sofortige Rückzahlung hingegen entzieht dem Depot Liquidität und schmälert den Zinseszins-Effekt erheblich. Über das Vorsorgewissen Informationsportal stellt der Vorsorgedepot-Lotse eine neutrale Orientierung für auswandernde Sparer bereit[1]. Zudem empfiehlt es sich, vor dem Wegzug eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die steuerlichen Konsequenzen im individuellen Zielland präzise abzusichern. Hinweis: Diese Erläuterungen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar.
Die steuerliche Behandlung der Auszahlungsphase im Ausland
Wenn Sie im Ruhestand dauerhaft im Ausland leben, unterliegt die spätere Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgedepots grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung in Deutschland. Da die Einzahlungen in der Ansparphase steuerlich freigestellt oder gefördert wurden, will der deutsche Fiskus die Auszahlungen im Alter versteuern. Ob und in welcher Höhe Deutschland dieses Besteuerungsrecht tatsächlich ausüben darf, hängt maßgeblich davon ab, in welches Land Sie auswandern und welche Regelungen das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, vorsieht[1].
Doppelbesteuerungsabkommen und steuerliche Zuordnung
Das DBA zwischen Deutschland und Ihrem neuen Wohnsitzstaat regelt, welches Land die Rentenzahlungen besteuern darf. In vielen Abkommen wird das Besteuerungsrecht für private Renten oder depotbasierte Auszahlungen dem neuen Wohnsitzstaat zugewiesen. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen Deutschland als Quellenstaat ein Besteuerungsrecht behält, insbesondere wenn die Beiträge staatlich gefördert wurden[6]. Um böse Überraschungen bei der Auszahlung zu vermeiden, sollten Sie die steuerliche Zuordnung für Ihr spezifisches Zielland frühzeitig prüfen. Detaillierte Leitfäden zu steuerlichen Sonderfällen finden Sie in unserem Vorsorgewissen.
| Zielland | Auswirkung auf die Förderung | Besteuerungsrecht nach DBA |
|---|---|---|
| EU- und EWR-Staaten | Die staatliche Förderung bleibt meist vollständig erhalten und muss nicht zurückgezahlt werden. | Hängt vom DBA ab, oft hat der neue Wohnsitzstaat das primäre Besteuerungsrecht. |
| Drittstaaten (Nicht-EU) | Die Förderung kann ruhen oder muss bei Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht zurückgezahlt werden. | Individuell geregelt, oft behält Deutschland als Quellenstaat Teile des Besteuerungsrechts. |
Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von Auslandsrenten hochkomplex ist und sich je nach Einzelfall stark unterscheidet. Dieser Überblick dient der allgemeinen Information. Keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.
Altersvorsorgedepot versus ungeförderter ETF-Sparplan bei Auslandsabsichten
Wer eine Auswanderung oder zeitweise Auslandstätigkeit plant, steht vor der Frage, ob ein staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot oder ein ungeförderter ETF-Sparplan vorteilhafter ist. Ein Standard-ETF-Sparplan bei einem regulären Neobroker bietet maximale Flexibilität: Sie können ihn bei einem Wegzug problemlos weiterführen, im Ausland belassen oder dorthin übertragen, ohne dass steuerliche Förderungen zurückgezahlt werden müssen. Beim neuen Altersvorsorgedepot hängt die Attraktivität der Förderung stark von Ihrem künftigen Wohnsitz ab, da ein dauerhafter Wegzug aus der Europäischen Union (EU) beziehungsweise dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
| Zielland | Auswirkung auf staatliche Förderung | Vertragsstatus und Flexibilität |
|---|---|---|
| EU- / EWR-Ausland | Die Förderung bleibt in der Regel vollständig erhalten, solange der Vertrag fortgeführt wird. | Das Depot läuft normal weiter. Depotüberträge innerhalb der EU sind möglich. |
| Drittstaaten (Nicht-EU) | Bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland droht die Rückzahlung der erhaltenen Zulagen. | Der Vertrag kann beitragsfrei gestellt werden und ruht. Das Depotvermögen bleibt investiert. |
| Grenzpendler | Förderung bleibt bestehen, falls in Deutschland weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht oder rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. | Keine Einschränkungen im laufenden Betrieb. |
Strategische Abwägung und steuerliche Auswirkungen
Für mobile Erwerbstätige empfiehlt sich eine genaue Kalkulation. Wenn Sie innerhalb der EU oder des EWR umziehen, bleibt die staatliche Förderung meist unberührt, wodurch das Altersvorsorgedepot seine steuerlichen Vorteile gegenüber einem rein privaten ETF-Sparplan voll ausspielen kann[3]. Ein Wechsel der Anbieter oder spätere Anpassungen können jedoch je nach ausländischem Steuerrecht komplexer ausfallen als bei einem normalen Depot. Mit dem Förderrechner Altersvorsorgedepot können Sie verschiedene Szenarien mathematisch durchrechnen und vergleichen. Weitere Details finden Sie im Vorsorgewissen Informationsportal. Bitte beachten Sie dabei: Diese Modellrechnungen dienen nur zur Veranschaulichung und stellen keine Anlageberatung im Sinne des Paragraphen 1 Absatz 1a Nummer 1a KWG dar. Vor einem endgültigen Wegzug sollten Sie eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen.
Schritt-für-Schritt-Leitfaden vor dem Wegzug: So sichern Sie Ihr Vermögen
Die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erfordert bei der geförderten privaten Altersvorsorge eine strukturierte Planung, um unerwartete Rückzahlungsforderungen zu vermeiden. Ob Sie Ihre staatlichen Zulagen behalten oder zurückzahlen müssen, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie in ein Land der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) umziehen oder in einen Drittstaat auswandern. Da gesetzliche Fristen einzuhalten sind, sollten Sparer den Wegzug proaktiv vorbereiten und rechtzeitig handeln.
- Schritt 1: Gesetzliche Mitteilungspflicht erfüllen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihrem Depotanbieter den Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen. Dies ist besonders wichtig, da bei einem Umzug außerhalb der EU künftige Zulagen entfallen.
- Schritt 2: Informationsbasis schaffen. Nutzen Sie den Ratgeber zum Altersvorsorgedepot, um steuerliche Konsequenzen für Ihr Zielland genau zu prüfen. Unser Vorsorgewissen Informationsportal bietet Ihnen quellenbasierte Fakten zur unbeschränkten Steuerpflicht und dem Fortbestehen Ihres Vertrages.
- Schritt 3: Professionelle Beratung hinzuziehen. Da steuerliche Sonderfälle wie Grenzgänger oder eine spätere Rückkehr nach Deutschland die Fördersituation verändern, ist eine individuelle Prüfung unerlässlich. Über die Unabhängige Beratungsvermittlung können Sie unkompliziert ein Gespräch mit einem qualifizierten Finanzexperten vereinbaren.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft außerhalb der EU beziehungsweise des EWR nehmen und die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet, sind Sie grundsätzlich zur Rückzahlung der bis dahin erhaltenen staatlichen Förderungen verpflichtet[3]. In diesem Fall kann ein Antrag auf Stundung der Rückforderungsbeträge bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gestellt werden, um die finanzielle Belastung bis zum Renteneintritt zu verteilen. Bei einem Verbleib innerhalb der EU oder des EWR bleibt die staatliche Förderung hingegen gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unberührt und wird nicht zurückgefordert. Der eigentliche Depotvertrag läuft in beiden Fällen weiter, was eine strategische Entscheidung über das Ruhenlassen oder die Weiterführung ohne staatliche Zulagen erfordert. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung sichern Sie Ihr mühsam aufgebautes Vorsorgevermögen optimal ab.
Häufig gestellte Fragen
- Behalte ich die Förderung für das Altersvorsorgedepot im EU-Ausland?
- Ja, bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bleibt die staatliche Förderung für Ihr Altersvorsorgedepot grundsätzlich erhalten. Voraussetzung ist, dass der Vertrag regulär weitergeführt wird. Zudem sind ab dem Jahr 2028 gesetzliche Erweiterungen geplant, die den Erhalt der Zulagen für EU- und EWR-Einwohner noch expliziter absichern, sodass mobile Sparer innerhalb Europas keine Nachteile befürchten müssen.
- Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot bei einem Umzug in die USA oder Schweiz?
- Sowohl die USA als auch die Schweiz gelten als Drittstaaten außerhalb von EU und EWR. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft dorthin und endet Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, entfällt die Förderberechtigung. Dies gilt als förderschädliche Verwendung: Die bereits erhaltenen Zulagen und Steuervorteile müssen grundsätzlich an den deutschen Staat zurückgezahlt werden. Der Vertrag an sich läuft jedoch ungefördert weiter, und das angesparte Kapital kann im Depot verbleiben.
- Muss ich das Altersvorsorgedepot bei einer Auswanderung kündigen?
- Nein, eine Kündigung des Vertrages ist bei einem Wegzug ins Ausland nicht zwingend erforderlich. Sie können das Depot einfach beitragsfrei stellen lassen (ruhen lassen). In diesem Fall bleibt das bisher angesparte Vermögen investiert und arbeitet an den Kapitalmärkten weiter. Bei einem Umzug in ein Drittland wird die Rückforderung der bisherigen staatlichen Förderung fällig, aber das verbleibende Eigenkapital kann weiterhin vom Zinseszinseffekt profitieren.
- Wie kann eine Rückzahlung der Förderung bei einem Drittland-Wegzug vermieden oder gestundet werden?
- Unter bestimmten steuerlichen Voraussetzungen kann die Rückforderung der staatlichen Zulagen und Steuervorteile gestundet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sparer nachweist, dass er zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach Deutschland zurückkehren möchte, oder wenn eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen bleibt (beispielsweise bei Grenzgängern oder Entsendungen). Für die genaue Prüfung dieser Optionen empfiehlt sich die Nutzung einer qualifizierten Unabhängige Beratungsvermittlung.
- Wie wird die Auszahlung des Altersvorsorgedepots im Ausland versteuert?
- Das Altersvorsorgedepot unterliegt in Deutschland der nachgelagerten Besteuerung. Wenn Sie im Ruhestand im Ausland leben, hängt die Besteuerung der Auszahlungen vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Ihrem neuen Wohnsitzland ab. In vielen Fällen hat das Wohnsitzland das Besteuerungsrecht, manchmal behält Deutschland jedoch ein Quellensteuerrecht. Bitte beachten Sie: Diese Berechnungen dienen nur der Orientierung, es handelt sich um keine Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG.
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